Rentenbeiträge bei Minijobs: Kleiner Beitrag, große Wirkung

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Minijobs sind ein alltägliches Phänomen. Für viele Menschen stellen sie eine unkomplizierte und attraktive Möglichkeit dar, Geld zu verdienen, ohne dabei als Arbeitnehmer zusätzlich noch Steuern sowie Abgaben an die Sozialversicherungen zahlen zu müssen.


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Was ist ein Minijob? 

Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen mit höchstens 538 Euro (2025: 556 Euro) monatlichem Arbeitsentgelt oder einem Arbeitseinsatz von maximal 70 Tagen pro Kalenderjahr. 

Bei einem solchen 538/556-Euro-Minijob, also den auf Dauer angelegten geringfügig entlohnten Beschäftigungen, darf das Arbeitsentgelt im Jahr 2024 monatlich derzeit 538 Euro nicht übersteigen. Diese sogenannte Geringfügigkeitsgrenze wird anhand des geltenden Mindestlohnes berechnet. Da der Mindestlohn ab dem 1. Januar 2025 von aktuell 12,41 Euro auf 12,82 Euro steigen wird, erhöht sich ab nächstem Jahr demnach auch die Geringfügigkeitsgrenze auf 556 Euro monatlich. Aus dem 538-Euro-Minijob wird dadurch ein 556-Euro-Minijob. 

Bei einem Arbeitseinsatz von maximal 70 Tagen pro Kalenderjahr spricht man von einer kurzfristigen Beschäftigung, bei welcher keine Verdienstbeschränkung gilt, es sei denn diese Beschäftigung ist berufsmäßig. Berufsmäßig ist eine Beschäftigung regelmäßig, wenn diese als Haupteinnahmequelle den Lebensunterhalt der beschäftigten Person allein sichern soll. Dann handelt es sich nicht mehr um einen Minijob, sondern um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit.


538/556-Euro-Minijob und Rentenversicherung

Kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei. 538/556-Euro-Minijobs, die ab dem 1. Januar 2013 begonnen wurden, sind hingegen rentenversicherungspflichtig, es sei denn man lässt sich von dieser Versicherungspflicht durch einen Antrag beim Arbeitgeber befreien.  

Der Rentenversicherungsbeitrag beträgt 18,6 Prozent vom Gehalt, von denen der Arbeitgeber 15 Prozent und der Arbeitnehmer 3,6 Prozent zahlt. Mindestens müssen jedoch 32,55 Euro unabhängig vom Gehalt an die Rentenversicherung gezahlt werden.  

Das bedeutet, dass bei einem Minijob, in dem man weniger als 175 Euro im Monat verdient, nicht nur 3,6 Prozent des Verdienstes, sondern die Differenz aus dem Arbeitgeberanteil von 15 Prozent und dem Mindestbeitrag von 32,55 Euro zu entrichten ist. Dadurch beträgt der Arbeitnehmeranteil dann mehr als 3,6 Prozent des Verdienstes. 

Hinweis:

Lässt man sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien, zahlt man als Arbeitnehmer in einem 538/556-Euro-Minijob einen Eigenbetrag von grundsätzlich 3,6 Prozent des Monatsgehalts an die Rentenversicherung. 

Wird der Minijob in einem Privathaushalt abgeleistet, gelten teilweise besondere Regelungen.


Vorteile der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht 

Auch wenn der Arbeitnehmeranteil bei gerade einmal 3,6 Prozent liegt, so fallen 19,37 € weniger Entgelt bei einem Monatsgehalt von 538 € durchaus ins Gewicht. So bekäme eine Person, die sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, statt der vollen 538 Euro lediglich 518,63 Euro am Monatsende ausgezahlt. Bei 556 Euro wären es somit 535,98 Euro. 

Zudem sind die Auswirkungen auf die Höhe der späteren Rente überschaubar. Wird in die Rente eingezahlt (also nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit), so steigt die Rente nach einem Jahr Minijob um circa 5,35 Euro pro Monat, bei einer Befreiung und damit einhergehenden alleinigen Berücksichtigung des Arbeitgeberanteils nur etwa 4,31 Euro (ausgehend von einem Jahr Beschäftigungszeit in einem 538-Euro-Minijob). Der Verzicht, als Arbeitnehmer keinen Eigenanteil zu zahlen, führt damit zu etwa einem Euro weniger Rente im Monat, ein angesichts von Inflation und unsicherer Wirtschaftslage kaum spürbarer Betrag. 

Das Entrichten des Arbeitnehmeranteils führt daher nicht zu einer hohen Rente in der Zukunft, schmälert aber den Verdienst in der Gegenwart gewichtig. 


Nachteile der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Dennoch sollte eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wohlüberlegt sein, da diese nicht nur Auswirkungen auf die spätere Rentenhöhe hat. 

Entscheidend ist vielmehr, dass durch die Zahlung des Arbeitnehmeranteils die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auf die sogenannten Pflichtbeitragszeiten angerechnet wird. Die Beschäftigungszeit kann dann für die verschiedenen Wartezeiten, auch Mindestversicherungszeiten genannt, vollständig berücksichtigt werden. 

Diese Wartezeiten sind insbesondere für die folgenden Leistungen relevant: vorzeitige Altersrente, Leistungen zur Rehabilitation sowie Übergangsgeld bei Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung, Rente wegen Erwerbsminderung, Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung, private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung (z.B. Riester-Rente) für den Arbeitnehmer selbst sowie gegebenenfalls dessen Ehepartner, Krankenversicherung für Rentner. 

Ein Anspruch auf alle diese Leistungen besteht nämlich immer erst dann, wenn man eine bestimmte Zeit versichert war. 

Befreit man sich von der Rentenversicherungspflicht, kann die Beschäftigungsdauer im Minijob auch nur teilweise auf die anspruchsbegründenden Wartezeiten angerechnet werden. Abhängig von der Verdiensthöhe kann dann nur maximal ein Drittel der Arbeitsmonate berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass bei einem Verdienst von 538/556 Euro bei Zahlung des Eigenanteils an die Rentenversicherung etwa dreimal mehr Wartezeiten generiert werden können, als wenn man sich bei gleicher Arbeitszeit in demselben Zeitraum von der Rentenversicherungspflicht befreien ließe. 

Neben der Anrechnung der Beschäftigungsdauer auf die wichtigen anspruchsbegründenden Wartezeiten wird auch das Gehalt des Minijobs vollständig und nicht nur anteilig bei der Berechnung der späteren Rentenhöhe berücksichtigt. 


Unser Fazit

Angesichts der verhältnismäßig geringen Kosten, in die Rentenversicherung einzuzahlen, ist es in den meisten Fällen empfehlenswert, den Eigenanteil zu zahlen und sich nicht von der Rentenversicherung befreien zu lassen. Gerade der Zugewinn von Pflichtbeitragszeiten zur Sicherung bestimmter Ansprüche zu einem späteren Zeitpunkt kann überaus wertvoll sein.

 

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Maximilian Krämer LL.M.

  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht
  • Experte auf dem Gebiet des Steuerrechts und Steuerstrafrechts
  • Dozent im Studiengang für Steuerstrafrecht
  • Partner der Kanzlei DNK Rechtsanwälte
  • Referent und Autor


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Unter Mitarbeit von Tobias Kain

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