Restschuldbefreiung in 3 Jahren - Kommt die erwartete Reform?

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Restschuldbefreiung in 3 Jahren - Kommt die erwartete Reform?

Erhalten Schuldner die Restschuldbefreiung künftig nach 3 Jahren anstatt nach 6 Jahren? Steht eine Reform hierzu kurz bevor? Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens sieht die Verkürzung der Wohlverhaltensphase auf nur noch 3 Jahre vor.
Von dieser Verkürzung sollen in Zeiten der COVID-19-Pandemie nicht nur Schuldner mit einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit profitieren, sondern auch Verbraucher. Es handelt sich daher um eine Reform, die für alle Schuldner einen zeitlichen Vorteil bringt. Die Reform soll den Neustart für alle durch Corona wirtschaftlich geschädigten Schuldner ermöglichen, denn hiervon sind nicht nur selbstständige Personen, sondern auch Verbraucher betroffen.

Nach geltendem Recht ist es heute bereits möglich die Restschuldbefreiung nach dem Ablauf von 3 Jahren zu erhalten. Dies ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Zum einen müssen nach § 300 Abs. 1 Ziffer 2 InsO die Verfahrenskosten und die Vergütung des Treuhänders gedeckt sein und zum anderen eine Befriedigungsquote von 35 % an die Insolvenzgläubiger erreicht werden. Diese Voraussetzungen sind jedoch recht hohe Anforderungen, die nur wenige Schuldner in der Vergangenheit erfüllen konnten. Bisher konnten lediglich rund 2 Prozent der Schuldner von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Darunter befanden sich kaum Schuldner, die vorab ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen haben.

Doch dies soll sich mit der Reform ändern. Die Erteilung der Restschuldbefreiung nach 3 Jahren Wohlverhaltensphase soll eben nicht an diese Voraussetzungen geknüpft werden und soll sowohl für Insolvenzverfahren als auch Verbraucherinsolvenzverfahren gelten. Schuldner die ihren Insolvenzgläubigern keine Quote auszahlen können, müssen dann nicht mehr 6 Jahre auf ihre Restschuldbefreiung warten.

Was genau ist eine Restschuldbefreiung?

Die Erteilung der Restschuldbefreiung ist regelmäßig das übergeordnete Ziel eines jeden Schuldners. Es ist der ersehnte Erlass der Schulden, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Verbraucherinsolvenzverfahrens entstanden sind. Die erteilte Restschuldbefreiung soll es dem Schuldner ermöglichen, schuldenfrei einen Neustart zu wagen.

Diese Restschuldbefreiung sollte nach dem Durchlaufen des Insolvenzverfahrens oder Verbraucherinsolvenzverfahrens mit anschließender Wohlverhaltensphase erreicht werden. Der Gesetzgeber hat das Verfahren über die Restschuldbefreiung in dem Neunten Teil der Insolvenzordnung (InsO) geregelt.

Wer wird von dieser Reform profitieren?

Hier liegt die Besonderheit der Reform, die in Zeiten von Corona beschlossen wurde. Die neue Reform soll wirklich jedem Schuldner einen Neustart nach 3 Jahren Wohlverhaltensphase ermöglichen. Es wird nicht unterschieden, ob es sich bei dem Schuldner um einen Selbständigen oder einen Verbraucher handelt und soll somit bei Insolvenzverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren gelten.

Für Verbraucher ergibt sich dann lediglich der Unterschied, dass die verkürzte Abtretungszeit von 3 Jahren erst einmal nur bis zum 30. Juni 2024 gelten soll. Bis zu diesem Zeitpunkt soll ein an den Bundestag gerichteter Bericht die Entscheidungsgrundlage liefern, ob die verkürzte Abtretungszeit bis auf Weiteres gelten soll. Ziel dieses Berichtes ist herauszufinden, wie sich die Verfahrensänderung auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten in den Verbraucherinsolvenzfahren auswirken.

Welche Forderungen werden von der Restschuldbefreiung erfasst?

Bereits heute gilt, dass grundsätzlich alle Insolvenzforderungen von der Restschuldbefreiung erfasst sind. Das sind die Forderungen, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurden. Dies gilt gemäß § 301 InsO auch für Forderungen, die nicht im Insolvenzverfahren oder im Verbraucherinsolvenzverfahren angemeldet wurden.

Jedoch gibt es Ausnahmen von dieser Regelung. Nicht erfasst von der Restschuldbefreiung sind nach § 302 InsO Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, Forderungen aus rückständigem Unterhalt und Steuerschulden, wenn der Schuldner rechtskräftig nach §§ 330, 373 oder 374 der Abgabenordnung verurteilt wurde. Diese Forderungen nehmen nicht an der Restschuldbefreiung teil und können auch noch nach der Erteilung der Restschuldbefreiung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.

Wann muss der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt werden?

In § 287 InsO (auch diese Vorschrift ist geltendes Recht) ist genau geregelt, wann und wie der Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt werden muss. Der Antrag auf Restschuldbefreiung sollte verbunden mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingereicht werden. Dabei wird nicht unterschieden, ob es sich um ein Insolvenzverfahren oder Verbraucherinsolvenzverfahren handelt. Ist dies nicht der Fall, so wird der Schuldner durch das Insolvenzgericht über die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Restschuldbefreiung belehrt. Der Schuldner kann dann innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Wochen den Antrag noch nachreichen. Nach Ablauf dieser Frist hat der Schuldner keine Möglichkeit mehr nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung zu erhalten. Es ist daher wichtig, die gesetzlich vorgeschriebenen Formalien auch einzuhalten.

Zudem muss mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung eine Erklärung beigefügt werden, ob dem Schuldner innerhalb der letzten 10 Jahre vor Stellung dieses Antrags die Restschuldbefreiung bereits erteilt wurde oder ihm innerhalb der letzten 5 Jahre die Restschuldbefreiung wegen einer Insolvenzstraftat versagt worden ist (§ 287a Abs. 2 Ziffer 1 InsO). Außerdem muss erklärt werden, ob ihm innerhalb der letzten 3 Jahre die Restschuldbefreiung aufgrund anderer Tatsachen versagt worden ist (§ 287a Abs. 2 Ziffer 2 InsO). Die zuletzt genannte Frist verlängert sich mit der neuen Reform ebenfalls auf 5 Jahre.

Sind weitere Änderungen im Insolvenzrecht geplant?

Die Wirtschaft hat es durch die COVID-19-Pandemie besonders hart getroffen. Der Gesetzgeber versucht mit verschiedenen Änderungen den Verschuldungen zuvorzukommen. Nicht in allen Bereichen wird dies gelingen, aber mit den durch das geplante SanInsFoG werden weitere erforderliche Änderungen vorgenommen. Ausgeschrieben bedeutet das SanInsFoG - Gesetz zur Fortentwicklung und Sanierungs- und Insolvenzrechts.

Doch nicht nur die aktuelle Corona-Pandemie ist Anlass zum Erlass des neuen Gesetzes. Anstoß dessen war die EU-Richtlinie 2019/1023 des Europäischen Parlaments, die eine Erleichterung der Sanierung für Unternehmen ohne die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens möglich macht. Das SanInsFoG soll im Laufe des Jahres 2021 umgesetzt werden. Sofern Sie Fragen zu den Folgen der geplanten Änderungen haben, stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Fazit

Die Reform zur Verkürzung der Restschuldbefreiung wird kommen. Der Entwurf zur Verkürzung der Restschuldbefreiung wurde am 01.07.2020 vorgelegt. Zwar sollte die Gesetzesänderung bereits ab dem 01.10.2020 in Kraft treten, dies ist aber aufgrund diverser Änderungswünsche nicht geschehen. Nichtsdestotrotz ist stark davon auszugehen, dass die Verkürzung der Abtretungszeit auf 3 Jahre in Kürze geltendes Recht werden wird. Auch wenn das Gesetz noch nicht in Kraft getreten ist, sollen Übergangsregelungen geschaffen werden.

Für alle zuvor beantragten Insolvenzverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren soll im Übrigen mit dem Inkrafttreten der Änderungen eine Staffelliste in Art. 103k des Einführungsgesetzes der Insolvenzordnung gelten, die die bisherige Abtretungsfrist von 6 Jahren gestaffelt verkürzt. Somit sollen auch Schuldner von den Änderungen, die ihr Insolvenzverfahren oder Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem 17.12.2019 beantragt haben, profitieren.

Trotz der neuen Erleichterungen erscheint das Insolvenzrecht für Laien recht kompliziert. Umso wichtiger ist es bei dieser rechtlich schwierigen Materie den passenden und kompetenten Partner in Insolvenzfragen an seiner Seite zu haben. Zögern Sie daher nicht, sich mit Ihren insolvenzrechtlichen Fragen an mich zu wenden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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