Restschuldbefreiung schon nach drei Jahren - weitere Änderungen der Reform

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Kernpunkt der Reform des Insolvenzrechts, die zum Jahreswechsel 2020 / 2021 in Kraft getreten ist, ist natürlich die Verkürzung des Verfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung auf nur noch drei Jahre (vgl. hierzu meinen Rechtstipp "Restschuldbefreiung schon nach drei Jahren).

Unabhängig hiervon wurden im Zuge der Reform jedoch weitere Regelungen in die Insolvenzordnung aufgenommen sowie bestehende Regelungen maßgeblich geändert bzw. ergänzt. Die wichtigsten Änderungen möchte ich mit diesem Rechtstipp darstellen.

§ 295 Abs. 1 Nr. 5 iVm § 296 Abs.1 InsO

Die Restschuldbefreiung kann versagt werden, wenn der Schuldner während der Restschuldbefreiungsphase unangemessene Verbindlichkeiten begründet und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. 

Diese Regelung wird in der Praxis vermutlich eher selten zur Anwendung kommen. Zum einen ist erforderlich, dass der Schuldner vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig handelt. Zum anderen ist eine tatsächliche, konkret messbare Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger durch das Verhalten des Schuldners weitere Voraussetzung. 

§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO

Nach dieser Vorschrift obliegt es dem Schuldner während der Wohlverhaltensphase neben einer eventuellen Erbschaft (jedoch begrenzt auf die Hälfte des Wertes) nunmehr auch Vermögen, das er durch Schenkung oder als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben. Von der Herausgabepflicht ausgenommen, sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert. 

Bezüglich der Frage, welche Wertgrenzen hier maßgeblich sind, muss man die Rechtsprechung abwarten. Vermutlich wird eine Schenkung in Höhe eines Wertes von unter 200.- € unbeachtlich bleiben. Wird der Schuldner innerhalb eines Jahres von derselben Person beschenkt, wird sich die (Jahres-) Grenze wahrscheinlich bei 500.- € einpendeln. 

Zu beachten ist, dass der Schuldner eine gerichtliche Entscheidung darüber einholen kann, ob die konkrete Schenkung von der Herausgabepflicht erfasst wird oder eben nicht. Von dieser Möglichkeit sollte der Schuldner auf jeden Fall Gebrauch machen, um Rechtssicherheit zu erlangen und um so insbesondere natürlich die Gefahr der Versagung der Restschuldbefreiung zu vermeiden. 

§ 300 InsO

Nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist, also nach drei Jahren, entscheidet das Insolvenzgericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Bevor der Beschluss über die Restschuldbefreiung erlassen wird, erhalten Insolvenzgläubiger, Insolvenzverwalter (Treuhänder) und der Schuldner Gelegenheit, zur Restschuldbefreiung Stellung zu nehmen. Insbesondere die Insolvenzgläubiger haben jetzt noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Wird kein Versagungsantrag gestellt, erlässt das Insolvenzgericht etwa zwei Monate nach Ablauf der Abtretungsfrist den Restschuldbefreiungsbeschluss. 

Neu ist, dass die Restschuldbefreiung (soweit sie wie vorstehend dargestellt, auch tatsächlich durch Beschluss festgestellt wird) mit Ablauf der Abtretungsfrist als erteilt gilt. Der Beschluss an sich hat somit nur noch deklaratorische Wirkung. 

§ 301 Abs. 4 InsO

Wurde dem Schuldner allein aufgrund der Insolvenz untersagt, ein Gewerbe oder eine sonstige selbständige / freiberufliche Tätigkeit auszuüben, tritt diese Untersagung mit der rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung (automatisch) außer Kraft. 


Hinweis: Der vorstehende Rechtstipp wurde nach bestem Wissen und mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt. Gleichwohl wird für Inhalt, Richtigkeit und Vollständigkeit keine Gewähr übernommen. Die Rechtslage kann sich zwischenzeitlich geändert haben. Verbindliche und belastbare Auskünfte können nur nach Vereinbarung eines entsprechenden Mandats sowie nach eingehender Betrachtung des Einzelfalles erfolgen.






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