Rest­schuld­befreiung von sechs auf drei Jahre verkürzt

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Die in den letzten Monaten immer wieder angekündigte Verkürzung der Rest­schuld­befreiungsphase von sechs auf drei Jahre wird nun endlich Gesetz. Damit sind die monatelangen Unsicherheiten zulasten der betroffenen Schuldner, aber auch der Beraterbranche beseitigt. 

Der Bundestag hat am Donnerstag, den 17.12.2020, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens angenommen. 

Zum einen wird eine EU-Richtlinie umgesetzt. Die Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz (EU) 2019/1023 beinhaltet unter anderem die Vorgabe, dass die Restschuldbefreiung für natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind, maximal drei Jahre betragen darf. Es wäre demnach sogar eine Verkürzung auf zwei Jahre, oder sogar ein Jahr möglich gewesen. 

Bisher war bereits eine Verkürzung auf fünf Jahre möglich, wenn die Kosten des Verfahrens beglichen waren. Für eine Verkürzung auf drei Jahre, mussten zusätzlich mindestens 35% der zur Tabelle angemeldeten Forderungen innerhalb von drei Jahren beglichen werden. 

Nicht zuletzt soll die Verkürzung aber auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie abmildern. Der Schuldner erhält die Möglichkeit eines zeitnahen wirtschaftlichen Neustarts.

Die kurze Rest­schuld­befreiungsphase kann auch dazu führen, dass die vorgelagerten Verhandlungen zwischen Schuldner/in und den Gläubigern öfters zum Erfolg führen.

Die Neuregelung gilt rückwirkend für ab dem 1.10.2020 beantragte Verfahren. Zu diesem Zeitpunkt sollte das Gesetz ursprünglich in Kraft treten. 

Alle Anträge, die bisher zurückgehalten wurden, können und sollten nun eingereicht werden.


RA Tobias Bagusche 




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