Insolvenz verkürzt auf 3 Jahre

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1. Vorteile der Verkürzung

Die Coronakrise hat noch einmal deutlich vor Augen geführt, wie schnell und unerwartet man in finanzielle Schwierigkeiten geraten kann. Mit dem neuen Gesetz will man überschuldeten Unternehmen, Selbständigen und Privatpersonen einen schnelleren Neuanfang ermöglichen. Mit der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre soll dafür gesorgt werden, dass Betroffene schneller wieder aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilhaben können. Die schnelle Entschuldung nach nur drei Jahren bedeutet einen großen Vorteil für alle Schuldner.

Auch in Unternehmensinsolvenzen gilt die Restschuldbefreiung nach 3 Jahren. Der Unternehmer hat einen Anspruch, dass das Insolvenzverfahren nach drei Jahren abgeschlossen ist. Dadurch sollen die Schuldner geschützt werden, die durch die COVID-19-Pandemie in die Insolvenz geraten sind. Ihnen wird mit der Verkürzung der Wohlverhaltensphase die Möglichkeit eingeräumt, schnell wieder wirtschaftlich Fuß fassen zu können. Unternehmer sind alle selbständig Tätigen, also Freiberufler, Gewerbetreibende, Handwerker usw.

2. Die wichtigsten Änderungen

Zunächst wird für alle Insolvenzanträge die ab dem 01.10.2020 eingereicht werden, das Restschuldbefreiungsverfahren sprich das Insolvenzverfahren auf 3 Jahre verkürzt. Alle Insolvenzsanträge die vor dem 1.10.2020 eingereicht worden sind gilt diese Verkürzung so leider nicht. 

Die Verkürzung ist dabei an keine Bedingungen gebunden, so ist etwa keine Mindestquote erforderlich, das heißt die Schuldnerinnen und Schuldner müssen nicht ihre Verbindlichkeiten in einer bestimmten Höhe tilgen. Allerdings müssen Schuldnerinnen und Schuldner auch weiterhin bestimmten Pflichten und Obliegenheiten nachkommen, um eine Restschuldbefreiung erlangen zu können, z.B. einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen. Darüber hinaus werden die Schuldnerinnen und Schuldner in der sog. Wohlverhaltensphase stärker zur Herausgabe von erlangtem Vermögen herangezogen. Außerdem wird ein neuer Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung geschaffen, wenn in der Wohlverhaltensphase unangemessene Verbindlichkeiten begründet werden.

Gewinne aus einer Lotterie oder aus Gewinnspielen sind auch in der Wohlverhaltensphase an den Treuhänder herauszugeben.

Sofern man einen Insolvenzantrag nach dem 1.10.2020 eingereicht hat und einem nach drei Jahren die Restschuldbefreiung erteilt wurde, so gilt für denjenigen nun eine 11-jährige Sperrfrist für ein neues Verfahren und dieses neue Verfahren hat dann eine Abtretungsfrist von 5 Jahren.

Außerdem ist es wichtig zu erwähnen, dass die Verfahrensverkürzung auf 3 Jahre für Verbraucher zunächst bis zum 30. Juni 2025 befristet ist.

3. Voraussetzungen des Insolvenzantrag

Wesentliche Voraussetzung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist das Vorliegen eines Insolvenzgrunds. Das Insolvenzgesetz sieht drei vor: die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung.

Vor dem Verbraucherinsolvenzverfahren muss der Schuldner versuchen, eine außergerichtliche Einigung zum Schuldenabbau mit seinen Gläubigern zu erzielen. Dieses ist Voraussetzung für das Einreichen des Antrages auf Eröffnung der Verbraucherinsolvenz und die Bescheinigung können Rechtsanwälte oder Schuldenberatungsstellen ausstellen.

 Bei der Regelinsolvenz ist eine außergerichtlicher Einigungsversuch nicht notwendig.

Sofern nicht alle Gläubiger dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zustimmen, wird dann der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt. Das Gericht kann dann erneut einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch starten. Sollte dieser wiederum scheitern, wird das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und durch die neue Gesetzgebung zum 01.10.2020 erlangen Sie dann die Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren.




Wenn Sie sich in einer Überschuldungssituation befinden und eine Verbraucherinsolvenz oder Unternehmensinsolvenz durchführen möchten, um wieder schuldenfrei zu sein, dann helfe ich Ihnen gerne! Ich und mein Team prüfen, ob ein Insolvenzverfahren möglich und sinnvoll ist. Wir begleiten die Schuldner bei den Verhandlungen mit den Gläubigern und leiten gemeinsam mit ihnen ein Insolvenzverfahren ein. Das Gericht prüft den Antrag und legt den Beginn des Verfahrens fest. Ab diesem Zeitpunkt muss der Schuldner seine pfändbaren Einkünfte und sein pfändbares Vermögen einsetzen, um damit einen Teil seiner Schulden zu tilgen. Falls er arbeitslos ist, muss er sich aktiv um zumutbare Arbeit bemühen. Läuft alles ordnungsgemäß, werden dem Schuldner nach 3 Jahren, die dann noch vorhandenen "Restschulden" erlassen. Der Schuldner kann dann einen wirtschaftlichen Neuanfang machen.

 

Foto(s): Tugba Balikci

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