Rheininkasso – FAREDS Abmahnung – was tun?

  • 2 Minuten Lesezeit

Aktuell verschickt Rheininkasso wieder zahlreiche Schreiben, um alte Forderungen aus einer FAREDS Abmahnung einzutreiben. Der Vorwurf wegen einer Urheberrechtsverletzung ist wirklich alt. Rheininkasso meldet sich auf Fälle, die u. a. bereits im Jahr 2011 abgemahnt worden sind. Damals wurde den Betroffenen mitgeteilt, dass man festgestellt habe, dass über den Internetanschluss daheim verbotenerweise ein Film oder Musik mit anderen Nutzern im Internet getauscht worden ist.

FAREDS Abmahnung wirkt nach

Der Vorwurf gegen Sie lautet also immer noch, dass urheberrechtlich geschützte Werke in Internettauschbörsen „weltweit“ illegal und kostenlos zum Download angeboten worden sind. Hierbei wird die Verwertung der eigentlichen Werke geschädigt, d. h. der Produzent hat weniger Gewinne aufgrund fehlender Verkäufe.

Das eigenmächtige Anbieten von solchen Dateien mit geschützten Inhalten stellt eine öffentliche Zugänglichmachung dar, § 19a UrhG. Diese ist nur mit Erlaubnis bzw. Lizenz zulässig. Fehlt diese, liegt ein Verstoß gegen das Urhebergesetz nahe.

Vermutung spricht gegen den damaligen Anschlussinhaber

Wird der Öffentlichkeit ein Werk von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, spricht „zunächst“ eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Inhaber des Anschlusses auch für die hierüber begangene Rechtsverletzung persönlich verantwortlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2010, I ZR 121/08; BGH, Urt. v. 15.11.2012, I ZR 74/12). Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese bewusst kontrolliert (vgl. OLG Köln, Urt. v. 16.05.2012, 6 U 239/11). 

Schadenersatz nach § 97 Absatz 2 UrhG 

Rheininkasso möchte aufgrund dieser Vermutung viel Geld – Ihr Geld, konkret Schadenersatz nach § 97 Absatz 2 UrhG. Jedoch ist bislang nicht bewiesen, ob Sie überhaupt für den damaligen Verstoß in der Haftung stehen. Lassen Sie daher Ihre Situation prüfen & erfolgreich abwehren.

Verjährungsfrist für Schadenersatz – 10 Jahre

Für die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche gegenüber dem Täter gilt die 10-jährige Verjährungsfrist (BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 48/15, Rn. 95; ferner BGH, Urteil vom 15.01.2015, I ZR 148/13, Rn. 28 ff.)

Erste Schritte – Wie sollen Betroffene nun vorgehen?

Um eine effektive Verteidigung zu erreichen, bitten wir Sie, folgende Schritte zu beachten:

  1. Kein Geld an den Inkassodienst überweisen
  2. Fristen beachten (keine Zeit verschenken)
  3. Nicht bei der Gegenseite anrufen
  4. Kostenfreie Einschätzung von Baumeister Rosing nutzen

(Lassen Sie einen Profi die Situation klären)

Merke: Keine voreiligen Aktionen bei Inkassoschreiben 

Ohne Haftung – kein Geld

Nicht jeder Anschlussinhaber hat im Ergebnis für die Vorwürfe aus der alten FAREDS Abmahnung einzustehen. Sehr oft ist der damals abgemahnte Anschlussinhaber gerade nicht der Täter. Er schuldet daher kein Geld an den Abmahner. Gerade in Familienhaushalten oder auch WGs sind die Chancen groß, die hohen Geldbeträge von FAREDS bzw. Rheininkasso abzuwehren. 

Kostenlose Erstberatung mit ehemaligem Abmahnanwalt 

Unser Teamleiter Rechtsanwalt David Werner ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Urheberrecht. Er hat für eine der größten Abmahnkanzleien in Deutschland gearbeitet. Er kennt daher die Tricks und Kniffe in solchen Konstellationen. Dies wird Ihnen bei der Lösung Ihres Falls sehr helfen.

Fairer Pauschalpreis & bundesweiter Service

Begeben Sie sich nicht nur juristisch, sondern auch wirtschaftlich in gute Hände. Eine Inkassoabwehr erhalten Sie bei uns immer zu einem fairen Pauschalpreis. Zugleich ist unser Service bundesweit erhältlich.

Nutzen Sie daher unsere kostenfreie Ersteinschätzung



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt David Werner Vieira

Beiträge zum Thema