Richter muss bei fehlgeleiteten Berufungsschriftsatz Hinweise erteilen!

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Der BGH hatte mit Entscheidung vom 20.04.2011 (Az.: VII ZB 78/09) geurteilt, dass in diesem Fall ein Fristversäumnis des Anwalts ausnahmsweise unschädlich ist. Zwar besteht in Fällen, in denen fristgebundene Rechtsmittelschriftsätze irrtümlich bei dem im vorangegangenen Rechtszug mit der Sache bereits befassten Gericht eingereicht werden keine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechtsmitteleinlegung unzuständigen  Rechtsmittelgerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern. Aber falls dies geboten ist, muss eben doch ein Hinweis erfolgen.

Martin J. Haas von Martin J. Haas Rechtsanwälten ist der Ansicht: Besser man versäumt nie eine Frist. So doch, ist es ratsam die aktuelle Rechtsprechung zu kennen.


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