RKA Abmahnung – "Risen 3 Titan Lords" – Koch Media will € 800 – was tun? So reagieren Sie richtig

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Momentan versenden die Hamburger Anwälte RKA Abmahnungen wegen des angeblichen Anbietens des Computerspiels „Risen 3 – Titan Lords“ in einem Peer-to-Peer Netzwerk. Sie fordern für ihren Auftraggeber, die Koch Media GmbH aus Österreich, die Abgabe einer lebenslang gültigen Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafenversprechen nebst Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrags in Höhe von € 800,00.

RKA Abmahnung unbedingt ernst nehmen – Haftung entfällt oft

Jede RKA-Abmahnung sollten Sie ernst nehmen, denn jemand hat das PC Spiel „Risen 3 Titan Lords“ tatsächlich über Ihren Anschluss angeboten. Meist werden es Kinder oder passionierte PC Spieler gewesen sein.

Zentrale Frage ist, ob der Abgemahnte auch für andere Personen haftet, die über seinen Internetanschluss das Spiel getauscht haben. Die Haftung kann entfallen, wenn der Abgemahnte gegenüber dem Täter keine Pflichten verletzt hat oder gar überhaupt keine Pflichten innehatte. Der Bundesgerichtshof hat klare Richtlinien für die Haftung des Anschlussinhabers vorgegeben, wenn minderjährige oder volljährige Kinder das PC Spiel über die Internettauschbörse getauscht haben.

Wer nicht haftet, muss keine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben

Für viele Anwälte scheint es keinen anderen Weg zu geben, als bei einer RKA Abmahnung sofort eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Dies ist in vielen Fällen jedoch sträflich falsch. Die modifizierte Unterlassungserklärung erfüllt den geforderten (Haupt-) Anspruch der RKA Abmahnung, nämlich den Unterlassungsanspruch. Man kann einem Richter schlecht klarmachen, dass man zwar den Hauptanspruch erfüllt hat, jedoch unschuldig ist und keine Abmahnkosten bezahlen will.

Praxistipp: Wer nichts gemacht hat, also nicht als Täter oder Störer haftet, muss weder einen lebenslang gültigen Unterlassungsvertrag unterschreiben (nichts anderes ist nämlich die modifizierte Unterlassungserklärung) noch etwas bezahlen, schon gar keine € 100 oder € 150, die ohnehin die Sache nicht beenden.

Jede Unterlassungserklärung (auch die modifizierte) birgt außerdem die lebenslange Gefahr von Vertragsstrafen, die meist über € 5.000,00 pro Verstoß liegen.

Lassen Sie die RKA-Abmahnung von einem erfahrenen Anwalt prüfen

Sobald andere Personen den Internetanschluss nutzen und der Abgemahnte nicht der Täter war, ist dringend zu prüfen, ob die Haftung besteht oder nicht besteht mit der Folge, dass der Abgemahnte nur ein Verteidigungsschreiben an die RKA Rechtsanwälte schicken muss, was am besten durch einen Anwalt geschieht.

Auch wenn Sie meinen, unschuldig zu sein, sollten Sie zur Vermeidung von rechtlichen Nachteilen auf die Abmahnung reagieren. Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A. hat bereits über 17.000 Filesharing-Abmahnungen bearbeitet und kann für Sie prüfen, ob Sie überhaupt haften bzw. eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben müssen.

Sie können mich telefonisch für eine kostenlose Erstberatung täglich (auch am Wochenende) von 8:00 Uhr bis 20:00 (auch am Wochenende) anrufen oder nutzen Sie das Kontaktformular unter http://www.abmahnungs-abwehr.de/abmahnung-rka-reichelt-klute-assmann/.

Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A. steht für:

  •    Erfahrung mit über 17.000 Filesharing-Abmahnungen
  •    Bundesweite Hilfe – kein Ortstermin notwendig
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Wir freuen uns auf Ihren Anruf.


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