Rock gegen Hose

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Um gegen einen Konkurrenten aus dem Wettbewerbsrecht vorgehen zu können, muss zunächst ein Wettbewerbsverhältnis vorliegen. Ein solches kann nicht schon automatisch daraus geschlossen werden, wenn zwei Unternehmen Waren aus derselben Warengruppe anbieten. Die Waren müssen vielmehr austauschbar sein. Dies kann dann angenommen werden, wenn die mit den Waren angesprochenen Verkehrskreise die Angebote der Konkurrenz als Kaufalternative betrachten. Auch wenn zwei Konkurrenten Bekleidung anbieten, ist ein solches Konkurrenzverhältnis nicht zwangsläufig gegeben. Bietet nämlich der eine von ihm selbst entworfenen Herrenbekleidung und der andere neuwertige und gebrauchte Damen- und Kinderbekleidung an, kann von einer Austauschbarkeit nicht die Rede sein. (OLG Brandenburg, Urteil vom 27.01.2010 - Az. 2 U 225/09)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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