Routenänderungen auf der AIDAbella aus „operativen Gründen“: Betroffene sollten Minderung geltend machen

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Gäste der AIDAbella erhielten kürzlich die Nachricht, dass die bereits geplanten Kreuzfahrten um Weihnachten und Silvester 2022/2023 in der Karibik nicht wie geplant stattfinden werden. Betroffene sollten in diesen Fällen gegen den Veranstalter Ansprüche auf Reisepreisminderung geltend machen.

Derzeit erhalten Gäste der AIDAbella die Information, dass die zum Jahreswechsel geplanten Touren in der Karibik mehrere wesentliche Änderungen erfahren. Bei den Kreuzfahrten mit Startdatum 18.12.2022 und 24.12.2022 entfallen die Häfen von Mexiko, Belize, Jamaika und den Cayman Inseln. Statt dieser Anläufe werden abweichende Ziele eingeplant. In den an die Gäste gerichteten Informationen ist von einer Anpassung des Routenverlaufs aus operativen Gründen die Rede. 

Abweichung von der gebuchten Reise rechtfertigt Minderung – Routenänderung widersprechen und Ansprüche vorbehalten

Wenn die Kreuzfahrt nicht gemäß Buchung durchgeführt wird, sondern es zu Abweichungen bei den Reisezielen kommt, steht eine Minderung des Reisepreises im Raum. Gerichte urteilen hierbei grundsätzlich verbraucherfreundlich. Vorliegend benennt AIDA eine Anpassung des Routenverlaufs aus operativen Gründen als Ursache.

Solche Anpassungen können einen Anspruch auf Minderung rechtfertigen, denn die einseitige Änderung der Reiseleistung ist generell auch auf Basis von AGBs nur dann möglich, wenn die Änderung unerheblich ist. Genau dies dürfte vorliegend nicht der Fall sein, da gleich vier Reiseländer entfallen beziehungsweise ausgetauscht werden. Außerdem entfällt auch ein erheblicher Teil der Fahrtstrecke, was zu spürbaren Einsparungen der Reederei führt. Betroffene sollten der Routenänderung daher widersprechen und sich die Geltendmachung von Minderungs- und Schadensersatzansprüchen vorbehalten.

Berechnung nach Tagen - der Einzelfall ist entscheidend

Nach unserer Auffassung sollten Betroffene bei den aktuellen Routenänderungen auf der AIDAbella prüfen lassen, in welcher Höhe Minderungsansprüche im Raum stehen. Keinesfalls sollte man auf solche Ansprüche verzichten oder vorschnell „Bordguthaben“ oder kleinere Vergünstigungen für künftige Reisen als Entschädigung akzeptieren. Minderungsansprüche werden in aller Regel prozentual anteilig zum Tagespreis der Kreuzfahrt berechnet und können sich schnell auf mehrere Hundert Euro summieren.

Über Kreuzfahrt-Anwalt.de 

Kreuzfahrt-Anwalt.de ist ein Angebot der Verbraucherschutzkanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg. Wir bieten Verbrauchern eine kostenfreie und unverbindliche Erstprüfung im Raum stehender Ansprüche im Zusammenhang mit Kreuzfahrten an. Nach der Erstprüfung besteht für Kreuzfahrer die Möglichkeit, eine qualifizierte außergerichtliche Interessenvertretung gegenüber dem Anbieter zu einem garantierten Festpreis zu buchen.

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