Rückforderung der Rente bei Tod der Exfrau / des Exmannes

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Aufgrund diverser Presseberichte kommen immer wieder Mandanten zu uns in die Kanzlei, die nach Versterben ihres Ex-Ehegatten beantragen möchten, dass die beim Versorgungsausgleich übertragene Rente an Sie zurückübertragen wird. Die Presseberichte sind leider teilweise missverständlich, da allein das Versterben des früheren Ehegatten kein ausreichender Grund für eine Abänderung ist.

Versorgungsausgleichsentscheidungen, die nach dem Recht getroffen wurden, das bis 31.08.2009 anzuwenden war, können nach § 51 Versorgungsausgleich abgeändert werden, wenn ein Abänderungsgrund vorliegt. Abänderungsgrund ist eine wesentliche Änderung eines Rentenanrechts, das in die frühere Versorgungsausgleichsentscheidung einbezogen war. 

Eine solche wesentliche Änderung kommt häufig vor bei berufsständischen Altersversorgungen wie Ärzte- oder Anwaltsversorgung und bei betrieblichen Altersversorgungen, da diese mit der sogenannten Bremer Tabelle umgerechnet wurden. Ob die Wesentlichkeitsgrenze erreicht ist, kann in der Regel nur ein Rentensachverständiger feststellen.

Sollte das Gericht nach Einholung neuer Auskünfte von den Rentenversicherungsträgern feststellen, dass tatsächlich ein Abänderungsgrund vorliegt, wird der gesamte Versorgungsausgleich nach dem seit 01.10.2009 geltenden Recht neu berechnet, alle Anrechte werden hälftig geteilt.

In der Regel ist es schwer vorhersehbar, wie sich eine derartige Entscheidung auswirkt, auch insoweit müsste, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, ein Rentensachverständiger zugezogen werden. Wenn aber der frühere Ehegatte verstorben ist, ist es nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zulässig, die hälftigen Rentenanteile des Antragstellers auf den verstorbenen Ehegatten zu übertragen. 

Bei einer Abänderung des Versorgungsausgleichs in diesen Fällen verbleibt also die gesamte Rente, auch die in der Ehezeit erworbenen Anteile, bei dem Antragsteller.

Wichtig ist, dass diese Abänderung ab dem Monat nach der Antragstellung bei Gericht gilt. Sie sollten also bei Versterben Ihres früheren Ehegatten möglichst schnell eine Rechtsberatung aufsuchen und klären lassen, ob in Ihrem Fall eine Abänderung beantragt werden kann, da Sie ansonsten Monat für Monat Geld verlieren.

Zu beachten ist auch, dass bei allen Versorgungsausgleichsfällen, sowohl nach altem als auch nach neuem Recht, eine Anpassung des Versorgungsausgleichs direkt vom Rentenversicherungsträger verlangt werden kann, wenn der verstorbene Ehegatte aus dem übertragenen Anrecht maximal 36 Monate Zahlungen erhalten hat.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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