Rückforderung durch Insolvenzverwalter der MS TS Schlüter GmbH & Co. KG

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Worum geht es?

Im Rahmen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der MS „TS Schlüter“ GmbH & Co. KG, werden derzeit Treuhandkommanditisten der HCI Schiffonds IX UG & Co. KG durch den Insolvenzverwalter in Anspruch genommen.

Die Inanspruchnahme erfolgt teilweise oder vollständig in Höhe von Ausschüttungen, die in den Jahren 2005 – 2008 geleistet wurden. Begründet wird die Inanspruchnahme damit, dass der Treuhänder – HCI Treuhand GmbH & Co. KG – einen Freistellungsanspruch gegen die Anleger/Treuhandkommanditisten haben soll und diesen Freistellungsanspruch an den Insolvenzverwalter abgetreten haben soll.

Es wird weder ausgeführt noch nachgewiesen, ob tatsächlich ein Anspruch des Insolvenzverwalters besteht und ob dieser unstreitig ist bzw. ein Vollstreckungstitel drüber existiert. Weiterhin wird nicht nachgewiesen, dass in den Geschäftsjahren 2005 – 2008, in denen die Ausschüttungen erfolgt sind, der Kapitalanteil infolge fehlender oder unzureichender Gewinne unter den Betrag der Einlage der Treuhandkommanditisten herabgemindert war.

Was ist zu tun?

Sie sollten nicht ungeprüft die Zahlung der zurückgeforderten Beträge vornehmen. Zunächst muss geprüft werden, ob die HCI Schiffonds IX UG & Co. KG, überhaupt haftet und in Anspruch genommen werden kann. Denn nur wenn die Gesellschaft tatsächlich haftet und die Haftung nicht durch die Haftungsbeschränkung ausgeschlossen ist, wäre überhaupt in einem nächsten Schritt zu prüfen, wer haftet. In Fällen der treuhänderischen Beteiligung haftet der Anleger niemals direkt gegenüber der Gesellschaft, sondern ein Treuhänder ist zwischengeschaltet.

Es könnte in dem Treuhandvertrag und dem Gesellschaftsvertrag geregelt sein, dass der Treuhänder – vorliegend die HCI Treuhand GmbH & Co. KG – einen Freistellungsanspruch gegenüber den Kommanditisten hinsichtlich einer Haftungsinanspruchnahme hat. Sollte dieses der Fall sein, ist zu prüfen, ob diese überhaupt wirksam ist, denn die von dem Freistellungsanspruch erfasste Verbindlichkeit muss aus der pflichtgemäßen Anteilsverwaltung resultieren.

Die Empfangnahme und Weiterleitung einer Auszahlung – Ausschüttung vorliegend – kann kaum als eine pflichtgemäße Anteilsverwaltung anzusehen sein. Anders ausgedrückt, die Ausschüttungen an die Anleger erfolgten über den Treuhänder, der diese Beträge in Empfang genommen und weitergeleitet hat.

Wenn die Auszahlungen jedoch gegen § 30 GmbHG analog verstoßen haben, folglich nicht hätten geleistet werden dürfen, kann dieses nicht als pflichtgemäße Anteilsverwaltung betrachtet werden. Hinzukommt, dass es absolut merkwürdig erscheint, eine dem Anlegerschutz dienende Regelung – Abtretung Freistellungsanspruch – zu bemühen, um im Ergebnis statt einer Abtretung eine Schuldübernahme zu konstruieren. Jedenfalls muss diese Frage im Einzelfall anhand der Treuhand- und Gesellschaftsverträge, die der Beteiligung zu Grunde lagen, geprüft werden. Weiterhin ist fraglich, ob Ansprüche nicht verjährt sind.

Auch diese Frage ist gesondert, je Einzelfall, zu überprüfen. Gern stehen wir bei Rückfragen dazu für Sie zur Verfügung.

Sie haben Fragen? Gern sind wir für Sie da.

Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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