Rückforderung von Ausschüttungen: Erfolgreiche Verjährungseinrede

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Anleger geschlossener Fondsbeteiligungen sehen sich immer wieder der Rückforderung von Ausschüttungen ausgesetzt, die sie im Rahmen der Anlage erhalten haben.

Gestützt werden entsprechende Klagen auf §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB. Danach können Anleger bei Beteiligung an einer GmbH & Co. KG von Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe ihrer Einlage unmittelbar in Anspruch genommen werden, falls diese Einlage nicht erbracht worden ist. In der Folge können Anleger damit zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen verpflichtet sein, wenn diese Ausschüttungen aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Fondsgesellschaft nicht aus Gewinnen der Gesellschaft erfolgt sind, sondern eine Rückzahlung der Einlage des Anlegers darstellen.

In einer Serie aktueller Rückforderungsfälle hat das LG Trier - und im nachfolgenden Berufungsverfahren das OLG Koblenz - eine bisher wenig beachtete Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2017 zur Frage der Verjährung solcher Ansprüche umgesetzt.

Rückforderung von Ausschüttungen: Verjährung des Befreiungsanspruchs

Bei einer mittelbaren Beteiligung des Anlegers an einem geschlossenen Fonds hat die Treuhänderin als unmittelbare Treuhandkommanditistin gegenüber dem Anleger einen Anspruch auf Freistellung von einem gegen sie gerichteten Zahlungsanspruch. Dabei beginnt die dreijährige Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch des Treugebers frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderungen, von denen zu befreien ist, fällig werden (BGH, Urteil v. 22.03.2011 - II ZR 271/08; Urteil v. 07. 12.2017 - III ZR 206/17).

Dieser Grundsatz kommt jedoch nach der neueren Rechtsprechung des BGH dann nicht zur Anwendung, wenn sich der Befreiungsanspruch vor Fälligkeit der Drittforderung, von der zu befreien ist, in einen Zahlungsanspruch umwandelt, weil die Inanspruchnahme des Befreiungsgläubigers durch den Drittgläubiger mit Sicherheit zu erwarten ist und feststeht, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss. In diesem Fall ist der Schluss des Jahres, in welchem der Zahlungsanspruch durch Umwandlung des Befreiungsanspruchs entsteht, für den Verjährungsbeginn maßgebend (BGH, Urteile v. 19.10.2017 – III ZR 495/16 und III ZR 626/16; Urteil v. 07.12.2017 – III ZR 206/17).

LG Trier & OLG Koblenz: Anspruch verjährt

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des BGH hat das LG Trier mit Urteil vom 14.09.2020 die Auffassung des von unserer Kanzlei vertretenen Beklagten bestätigt, dass der Rückzahlungsanspruch der Klägerin betreffend solcher Ausschüttungen in diesem Fall nicht mehr durchsetzbar ist, da er bereits verjährt war. Im anschließenden Berufungsverfahren hat sich das OLG Koblenz dieser Rechtsauffassung angeschlossen, was zur Rücknahme der Berufung durch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung führte. Das Urteil des LG Trier ist somit rechtskräftig.

Das LG Trier hat sich in seiner Urteilsbegründung der von uns vorgetragenen Auffassung angeschlossen, dass der im Jahr 2019 gerichtlich geltend gemachte Anspruch spätestens Ende 2018 verjährt war. Der aufgrund der mittelbaren Beteiligung bestehende Befreiungsanspruch der Treuhänderin gegenüber den Anlegern als Treugeber hatte sich bereits vor Fälligkeit der Darlehensforderung in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, weil spätestens im Jahr 2015 offensichtlich war, dass eine Rückführung der offenen Darlehensschuld nur durch die Inanspruchnahme der Anleger möglich sein würde. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Darlehensforderung oder der Zeitpunkt des Verkaufs der letzten Immobilie war dagegen für die Frage des Verjährungsbeginns nicht entscheidend.

Hanseatische Immobilienfonds Holland XIV GmbH & Co. KG betroffen

In dem Verfahren hatte die Klägerin den Rückzahlungsanspruch aus abgetretenem Recht im Zusammenhang mit einer mittelbaren Beteiligung an der Hanseatische Immobilienfonds Holland XIV GmbH & Co. KG geltend gemacht. Gesellschaftszweck war die Investition in vier Immobilienobjekte in den Niederlanden. Anleger konnten sich über eine Treuhandkommanditistin mittelbar an der Fondsgesellschaft beteiligen, daneben erfolgte die Finanzierung der Fondsgesellschaft durch ein Hypothekendarlehen einer Bank.

Aufgrund der negativen wirtschaftlichen Entwicklung der Fondsgesellschaft ab dem Jahr 2005 wurden die Fondsimmobilien nach und nach veräußert, so dass Ende 2013 nur noch eine Fondsimmobilie im Bestand war. Da die ausstehende Darlehensverbindlichkeit durch die vorhergehenden Verkäufe und die Mieteinnahmen der verbliebenen Immobilie nicht gedeckt werden konnte, legte die Fondsgesellschaft im Jahr 2015 ein Sanierungskonzept vor, welches den Verkauf der letzten Immobilie und die freiwillige Wiedereinlage der an die Anleger gezahlten Ausschüttungen vorsah.

Das Darlehen wurde (nach mehreren Prolongationen) Mitte des Jahres 2016 fällig und die letzte Immobilie wurde schließlich zum 01.01.2017 veräußert. Es verblieb danach allerdings eine Darlehensschuld von mehr als 3 Mio. €., zu deren Begleichung die Anleger herangezogen wurden, die sich nicht mit einer freiwilligen Wiedereinlage der an sie ausgekehrten Ausschüttungen am Sanierungskonzept beteiligt hatten.

Aufgrund der finanziellen Situation der Fondsgesellschaft im Jahr 2015 war das Gericht davon überzeugt, dass ein weiterer erheblicher Kapitalbedarf zur Rückführung des Darlehens notwendig war und der Verkauf der letzten Immobilie mit Sicherheit nicht ausgereicht hätte, um das Darlehen zu bedienen. Damit stand für das LG Trier unter Anwendung der der BGH-Rechtsprechung fest, dass sich der Befreiungsanspruch der Treuhänderin bereits zu diesem Zeitpunkt in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat und dass es der Treuhänderin auch zumutbar und möglich gewesen wäre, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen.

Weitere Verfahren anhängig

Mit der Rückforderung von Ausschüttungen bei dem hier betroffenen Fonds haben sich weitere Landgerichte und auch Oberlandesgerichte beschäftigt, mehrere Verfahren sind noch anhängig und nicht endgültig entschieden. Die Anwendung der Rechtsprechung des BGH ist dabei höchst unterschiedlich erfolgt, zum Teil wurde der Anspruch wie in der Entscheidung des LG Trier als verjährt angesehen, zum Teil wurde der Verjährungsbeginn aber auch erst mit der Fälligkeit der Darlehensforderung im Jahr 2016 angenommen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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