Rückforderung von Ausschüttungen – Rechtmäßigkeit prüfen

  • 2 Minuten Lesezeit

Anleger fehlgeschlagener Kapitalanlagen wie Schiffsfonds oder Immobilienfonds sind oft doppelt gestraft. Durch die Insolvenz der Fondsgesellschaften verlieren sie viel Geld und dann kommt auch noch der Insolvenzverwalter und verlangt bereits erhaltene Ausschüttungen wieder zurück.

Ein aktuelles Beispiel ist etwa der Schiffsfonds MPC Santa R Schiffe. Der Dachfonds beteiligte sich an sieben Schiffsgesellschaften. Aufgrund der schwierigen Situation der Handelsschifffahrt wurde bereits 2014 das Insolvenzverfahren über die Fondsgesellschaft eröffnet. Anfang 2018 forderte der Insolvenzverwalter die Anleger auch noch auf, erhaltene Ausschüttungen aus den Anfangsjahren der Fondsgesellschaft wieder zurückzuzahlen.

Der Schiffsfonds MPC Santa R Schiffe steht exemplarisch für eine Vielzahl fehlgeschlagener Kapitalanlagen. „Anleger werden bei der Beteiligung an geschlossenen Fonds wie z. B. Schiffsfonds in der Regel zu Mitgesellschaftern. Das bedeutet, dass sie auch in der Haftung stehen. Dennoch sind die Rückforderungen von Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter nicht zwangsläufig gerechtfertigt. Anleger haben oft gute Chancen, sich gegen die Rückforderung der Ausschüttungen zu wehren“, erklärt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Dabei muss zunächst geprüft werden, auf welcher rechtlichen Grundlage der Insolvenzverwalter die Ausschüttungen überhaupt zurückverlangt. Häufig beruft sich der Insolvenzverwalter auf § 172 Abs. 4 HGB, nach dem Ausschüttungen zurückzuzahlen sind, wenn sie nicht durch Gewinne gedeckt sind. „Dazu ist aber eine genaue Prüfung der Bilanzen notwendig. Gerade in den Anfangsjahren einer Fondsgesellschaft können Ausschüttungen durchaus durch Gewinne gedeckt gewesen sein. Zudem müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Rückforderung gerechtfertigt ist“, so Rechtsanwalt Bernhardt.

Nicht nur Insolvenzverwalter, sondern auch notleidende Fondsgesellschaften fordern oftmals Ausschüttungen von den Anlegern wieder zurück. „Das ist aber nach der Rechtsprechung des BGH nur möglich, wenn dies im Gesellschaftsvertrag eindeutig und verständlich geregelt ist“, so Rechtsanwalt Bernhardt. Grundsätzlich empfehle es sich, die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Ausschüttungen prüfen zu lassen.

Anleger fehlgeschlagener Geldanlagen können auch frühzeitig ihre Schadensersatzansprüche prüfen lassen. Grundlage für die Ansprüche kann oftmals eine fehlerhafte Anlageberatung sein, bei der die Anleger z. B. nicht über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung oder ihr Totalverlustrisiko aufgeklärt wurden. Beachtet werden muss aber, dass die Ansprüche spätestens nach zehn Jahren verjähren.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

Mehr Informationen: http://www.anlegerschutz-news.de/

Kanzleiprofil

Seit nunmehr 20 Jahren betreuen wir unsere Mandanten bundesweit in fast allen Rechtsgebieten, wobei wir großen Wert auf den persönlichen Kontakt legen. Nur durch den intensiven Austausch mit dem Mandanten, kann ein ergebnisorientiertes Arbeiten stattfinden. Dies ermöglicht die Größe der Kanzlei, die einen umfassenden Service bei gleichzeitiger individueller Betreuung sicherstellt.

Und zwar nicht nur in Wiesbaden, sondern darüber hinaus auch in unseren Sprechstundenorten: Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München, Bad Harzburg, Puerto de la Cruz (Teneriffa) und Lugano (Schweiz).

Rechtsanwalt Christof Bernhardt

Kanzlei Cäsar-Preller 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller

Beiträge zum Thema