Rückforderung von Pachtzahlungen durch Insolvenzverwalter CPA

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Worum geht es?

Dieser Artikel betrifft Anleger, die als Kapitalanlage Photovoltaikanlagen bzw. Module erworben haben; teilweise mit Eigenkapital und teilweise durch Finanzierung einer Bank. Der Erwerb erfolgte in der Regel in einem Paket diverser abzuschließender Verträge. So wurde ein Kaufvertrag über das Modul mit Wechseltrichter abgeschlossen, vermittelt über die Gesellschaft GfM, ein Pachtvertrag der zwischen der CPA Capital Partners GmbH und dem Anleger abgeschlossen wurde und die Verpachtung des erworbenen Moduls über eine Laufzeit von 254 Monaten garantieren sollte, und bei Finanzierungen wurde gleich ein Darlehensvertrag mit vermittelt.

Die Pächterin der Anlage, die CPA Capital Partners GmbH, ist zwischenzeitlich insolvent und der Insolvenzverwalter macht gegen die Anleger Ansprüche geltend auf Rückzahlung von Pachtzahlungen, die teilweise 10 Jahre zurückliegen. Der Insolvenzverwalter geht davon aus, einen Anspruch zu haben, da die Pachtzahlungen unentgeltliche Leistungen darstellen sollen und als unentgeltliche Leistungen anfechtbar und zurückzuzahlen sind, so die Argumente des Insolvenzverwalters.

Es handelt sich hierbei teilweise um nicht unerhebliche Beträge. Hinzu kommt, dass Anleger die Kapitalanlage finanziert haben und beispielsweise eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages mit der finanzierenden Bank nicht erreichen konnten, nicht nur den Ausfall zu tragen haben, der sich aus der Bedienung des Kapitaldienstes des Darlehen einerseits ergibt, sondern anderseits keine Zahlungen auf den Pachtvertrag mehr erhalten. Und nunmehr auch noch die Rückzahlung der erhaltenen Pachtzinsen vornehmen sollen. Die Pachtzinsen wurden als Bruttozahlungen entrichtet, die Anleger führten die anteilige Umsatzsteuer auf die erhaltenen Pachtzinsen ab.

Was ist zu tun?

Leisten Sie keine Zahlungen ohne Prüfung des Vorgangs durch einen Anwalt, der im Bank- und Kapitalmarktrecht oder auch im Gesellschaftsrecht spezialisiert ist. Wir gehen davon aus, dass es sich nicht um unentgeltliche Zahlungen handelt. Voraussetzung der Zahlungen durch die CPA war der abgeschlossene Pachtvertrag. Der Vertrag gestattete der Pächterin, das Modul zu nutzen und Einspeisevergütungen zu erzielen, die wiederum dem Anleger nicht mehr zustanden, sondern aufgrund des abgeschlossenen Pachtvertrages der CPA/der Insolvenzschuldnerin.

Wir gehen davon aus, dass die Beweislast dafür, dass die Zahlungen aus den Pachtverträgen an die Anleger unentgeltlich erfolgt sind, der Insolvenzverwalter trägt.

Der Kläger/Insolvenzverwalter muss vortragen, dass den Organen der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Zahlungen bewusst war, dass Zahlungen geleistet werden, die objektiv unentgeltlich sind. Der Insolvenzverwalter muss nachweisen, dass die Organe der Schuldnerin von Anfang an beabsichtigt hatten, nicht werthaltige Pachtverträge abzuschließen, mit unrealistischen Pachtzahlungen, denen keine Gegenleistungen gegenüberstanden. Die Anleger/Verpächter mussten davon ausgehen, dass entsprechend dem Lieferschein und den abgeschlossenen Pachtverträgen das Modul vorhanden und existent ist und die Pachtzahlungen auf dieser Rechtsgrundlage erfolgen.

Ein weiterer, bisher noch ungeklärter Punkt in diesen Prozessen ist die Frage, inwieweit sich die Anleger möglicherweise auf die Einrede der Verwirkung berufen können, denn die Zahlungen wurden weder unter Vorbehalt geleistet und liegen teilweise mehr als 10 Jahre zurück. Die Anleger mussten nicht davon ausgehen, dass sie 10 Jahre nach Erhalt der Pachtzahlungen auf eine Rückzahlung in Anspruch genommen werden.

Sie haben Fragen? gern sind wir für Sie da.

Anwaltskanzlei Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht / Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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