Rückforderung der Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter der MS "Wehr Blankenese"

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Vor nunmehr fast fünf Jahren wurde über das Vermögen der MS „Wehr Blankenese“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 20.09.2016 wurde Herr Dr. Tobias Brinkmann zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Schreiben vom 18.08.2021 hat Herr Dr. Brinkmann die Kommanditisten zur Rückzahlung sämtlicher Ausschüttungen aufgefordert und eine Zahlungsfrist bis 10.09.2021 gesetzt. Dies offensichtlich vor dem Hintergrund, dass nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH zum 28.09.2021 die Verjährung drohen dürfte.


Rechtliche Grundlage für die Forderungen des Insolvenzverwalters sind die Regelungen der sog. „Einlagenrückgewähr“ gem. §§ 171 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB). Herr Dr. Brinkmann verweist insofern auf den Prüfungsbericht zum Jahresabschluss 2008. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist aber ergänzend auch eine plausible Berechnung der Kapitalkonten der Kommanditisten erforderlich. Nur anhand der Kapitalkonten ist eine Überprüfung der Forderungen des Insolvenzverwalters möglich (vgl. nur BGH, Urteil vom 22.03.2011, II ZR 271/08). Eine entsprechende Berechnung der Kapitalkonten war dem Forderungsschreiben des Herrn Dr. Brinkmann jedoch nicht beigefügt.

Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass die Ausschüttungen grundsätzlich nur insoweit zurückgefordert werden können, als dies zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist (Bundesgerichtshof, Urteil v. 20.03.1958, Aktenzeichen II ZR 2/57).

Nach unserer Auffassung ist fraglich, ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind:

Auf Seite 1 seines Forderungsschreibens nennt Herr Dr. Brinkmann insgesamt Ausschüttungen in Höhe von 8,5 Mio. €. Demgegenüber liegen aber lediglich festgestellte Forderungen der Gläubiger i.H.v. rd. 1 Mio. € vor. Warum der Insolvenzverwalter der MS „Wehr Blankenese" es für nötig befindet, Ausschüttungen in Höhe von 8,5 Mio. € zurück zu fordern, um Gläubigerforderungen in Höhe von 1 Mio.  € zu befriedigen, können wir derzeit nicht nachvollziehen.

Was heißt das für den betroffenen Anleger?

Jedenfalls auf den ersten Blick dürften die Forderungen des Herrn Dr. Brinkmann deutlich überhöht sein. Wir empfehlen den betroffenen Anlegern daher, umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wir werden für unsere Mandanten zunächst eine Prüfung der Kapitalkonten vornehmen. Ferner muss abschließend geklärt werden, ob es tatsächlich einer Rückführung sämtlicher Ausschüttungen zur Befriedigung der Gläubiger bedarf.



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