Rückforderungen der Corona Soforthilfe

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Nach der aktuellen Verwaltungspraxis müssen viele Unternehmer und Unternehmen Corona-Soforthilfen, die sie im Frühjahr 2020 erhalten haben, zurückzahlen. Das ist nach unserer Auffassung aus nachfolgenden Gründen nicht rechtens oder jedenfalls nicht in der geforderten Höhe:

Berechnungszeitraum ist abhängig von der Antragsstellung

Maßgeblicher Betrachtungszeitraum für die Rückforderungshöhe soll nach den Landesvorgaben Baden-Württemberg der Zeitraum von drei Monaten ab Antragsstellung sein, woran das Land-Baden-Württemberg auch im Rückmeldeverfahren festzuhalten scheint und gerade nicht der Zeitraum ab dem 12.03.2021. Folglich hängt viel davon ab, wann der Antrag gestellt wurde. Darauf hatte der Einzelne jedoch nur bedingt Einfluss, zumal das System oftmals überlastet war. Das Land Baden-Württemberg hatte zudem erst Ende März und damit deutlich nach dem 11.03.2021 das entsprechende Online-Portal geschaffen, auf dem die Soforthilfe beantragt werden konnte.

Widerspruch zu den Bundesvorgaben

Das widerspricht der Intention des Bundes. Das Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie hatte am 23.03.2020 ein Eckdaten-Papier erlassen. Dem dortigen Passus unter dem Stichwort „Voraussetzung“, nämlich „Schadenseintritt nach dem 11.03.2020“, lässt sich entnehmen, dass das Soforthilfe-Programm nach dem Willen des Bundeswirtschaftsministeriums dem Zweck dienen sollte, wirtschaftliche Schwierigkeiten des berechtigten Unternehmens infolge des Lockdowns ab dem 11.03.2020 abzumildern.

Die jetzige Vorgehensweise des Landes Baden- Württemberg widerspricht damit den Vorgaben und der Intention des Bundeswirtschaftsministeriums und dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ohne sachliche Rechtfertigung. Zudem fällt der Umstand, dass der Antrag gar nicht früher als Ende März/Anfang April 2020 gestellt werden konnte, in den Risikobereich des Landes.

empfohlene Vorgehensweise

Zwar raten wir allen Betroffenen dringend an, die geforderten Angaben fristgerecht abzugeben. Die hierfür gesetzte Frist wurde aktuell vom 16.12.2021 nochmals auf den 16.01.2022 verlängert.  Keinesfalls sollte aber vorschnell gezahlt werden. Unternehmer, die sich gegen eine Rückforderung wehren wollen, sollten unbedingt einen entsprechenden Rücknahme- bzw. Rückforderungsbescheid der zuständigen Landesbehörde abwarten, der dann durch Widerspruch angefochten werden kann. 

Für einen begründeten Widerspruch sehen wir zahlreiche Anhaltspunkte, insbesondere wenn die Antragsstellung für die Soforthilfe erst spät, beispielsweise Ende April erfolgte. Denn dann fließendie vom Lockdown nicht mehr betroffenen Monate Juni und Juli , nicht dagegen die voll betroffenen Monate März und April in die Berechnung mit ein. Gerne beraten wir Sie hierzu.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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