Rückforderungen des Jobcenters gegenüber Minderjährige

  • 1 Minuten Lesezeit

Kommt es zu einer Überzahlung durch das Jobcenter sind die Rückforderungen gegen jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gesondert geltend zu machen. Dies gilt auch für minderjährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Überzahlungen, welche durch das Verhalten der Eltern verursacht sind, haben sich die Minderjährigen zurechnen zu lassen. Dementsprechend verlangt das Jobcenter die Überzahlung auch von den Minderjährigen bzw. ehemals Minderjährigen zurück.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 07.07.2011- B 14 AS 153/10 R entschieden, dass die Haftung des ehemaligen Minderjährigen und nun volljährig Gewordenen bei Verbindlichkeiten, die Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht mit Wirkung für den Minderjährigen begründet haben, beschränkt es auf den Bestand des Vermögens des Minderjährigen bei Eintritt der Volljährigkeit.

Der nunmehr volljährig Gewordene kann sich auf die Haftungsbeschränkung analog § 1629a BGB berufen. Dies bedeutet kurz gesagt, dass Kinder sich bei Eintritt in die Volljährigkeit darauf berufen können, dass das Jobcenter nur so viel zurückfordern kann, wie im Zeitpunkt der Volljährigkeit an Vermögen vorhanden ist. Dies gilt allerding nur für Rückforderungszeiträume, in denen noch Minderjährigkeit bestand.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Beiträge zum Thema