Rücktritt vom Pferdekaufvertrag

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Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist ein Recht des Käufers (Gewährleistungsrecht). Weitere Gewährleistungsrechte sind (vorrangig) das Nacherfüllungsrecht und sozusagen das Recht zur zweiten Andienung des Verkäufers. 

Bevor der Käufer zurücktritt, sollte er in den meisten Fällen dem Verkäufer den Mangel anzeigen und diesen zur Nacherfüllung (Nachbesserung / Nachlieferung) mit einer angemessenen Frist auffordern. Weiter gibt es ein Minderungsrecht, Schadensersatz und einen Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Die Minderung ist bspw. eine Teilrückzahlung des Kaufpreises. Der Schadensersatz meint den Ersatz der Schäden, die durch die Lieferung des mangelhaften Pferdes oder die die verzögerte Lieferung entstanden sind sowie der Ersatz für weitergehende Schäden des Käufers an seiner Person selbst oder dessen Eigentum.

Der Ersatz der Aufwendungen umfasst diejenigen Aufwendungen, die der Käufer im Vertrauen auf die Übergabe eines mangelfreien Pferdes getätigt hat.

Der Rücktritt ist in den §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB geregelt. Die Folge ist die Rückgewähr der empfangenen Leistungen. Der Käufer muss das Pferd zurückgeben und erhält im Gegenzug den gezahlten Kaufpreis. Auf ein Verschulden kommt es nicht an.

Der Rücktritt setzt voraus:

  • dass der Verkäufer ein Pferd geliefert hat, das zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen erheblichen Sachmangel aufwies,
  • dass eine Nacherfüllung (Nachbesserung / Nachlieferung)
    • unmöglich ist
    • vom Verkäufer ernsthaft und endgültig verweigert oder
    • trotz Fristsetzung nicht durchgeführt wird,
    • nach dem zweiten Versuch gescheitert oder
    • nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist
  • dass der Rücktritt gegenüber dem Verkäufer erklärt wird

Mit der Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag wird der ursprüngliche Kaufvertrag in ein sogenanntes Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Das Pferd wird Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises durch den Verkäufer an diesen zurückgegeben. Daneben besteht konsequenterweise kein Minderungsrecht (Entweder oder).

Der Käufer hat daneben die gezogenen Nutzungen herauszugeben (z. B. Gewinngelder, Einnahmen, Nutzungsvorteil), der Verkäufer hingegen muss das Pferd beim Käufer auf seine Kosten und Risiko abholen und die notwendigen Aufwendungen (Futterkosten, Pensionskosten, Hufschmied, Tierarzt) tragen.

Weitere Details werden in gesonderten Rechtstipps behandelt.

Haben Sie Fragen zum Rücktritt vom Pferdekaufvertrag oder zu einer Mangelhaftigkeit eines Pferdes, so kontaktieren Sie mich per Nachricht oder per Telefon.

Rechtsanwältin für Pferderecht Jasmin Lisa Himmelsbach


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