Rückzahlung von Dividenden aufgrund Nichtigkeit Jahresabschlüsse – Insolvenzverfahren FuBus KG aA

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Worum geht es?

Wie bekannt ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der oben genannten Gesellschaft im Jahr 2013 angeordnet und im Jahr 2014 eröffnet worden.

Im Zusammenhang mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat sich der Insolvenzverwalter mit den Jahresabschlüssen der Gesellschaft befasst und die Jahresabschlüsse zum 31.12.2009 und zum 31.12.2010 angefochten, mit der Folge, dass das Landgericht Leipzig zwischenzeitlich beide Jahresabschlüsse für nichtig erklärt hat.

Folge der Nichtigkeit ist nunmehr, dass unter Umständen Ausschüttungen der Gesellschaft, die in diesen Jahren erfolgt sind, von dem Insolvenzverwalter zurückgefordert werden können, wenn sie anfechtbar sind.

Werden die Dividenden-Zahlungen, die in den Jahren 2009 und 2010 erfolgt sind, zu Recht zurückgefordert?

Es gibt Anleger, die Aktionäre der Gesellschaft waren. Hier ist zu unterscheiden zwischen den Aktionären, die Stammaktien erworben haben und denen, die Vorzugsaktien erworben haben. Die Aktionäre die Vorzugsaktien gezeichnet haben, erhielten eine höhere Dividende. 

Der Insolvenzverwalter fordert nunmehr, nach Feststellung der Nichtigkeit der Jahresabschlüsse die Dividendenzahlungen zurück. Gemäß § 62 Abs. 1 AktG haben Aktionäre der Gesellschaft die Leistungen zurückzuerstatten, die sie entgegen den Vorschriften des Aktiengesetzes von ihr empfangen haben. 

Haben Sie Beträge als Gewinnanteile bezogen, so besteht die Verpflichtung, nur wenn Sie wussten oder infolge von Fahrlässigkeit nicht wussten, dass Sie zum Bezug nicht berechtigt waren. Dieses bedeutet, dass unter die Regelung des § 62 Abs. 1 AktG ausschließlich Dividenden fallen, die aufgrund eines Gewinnverwendungsbeschlusses ausgeschüttet wurden.

Die Verpflichtung zur Rückzahlung der bezogenen Dividenden soll dann entfallen, wenn der Aktionär gutgläubig war. Maßgebend für die Gutgläubigkeit ist der Zeitpunkt des Empfangs der verbotenen Leistung. Zum Zeitpunkt des Empfangs der Leistungen ist davon auszugehen, dass die Aktionäre keine Kenntnis davon hatten, dass sie zum Bezuge nicht berechtigt waren. Zum damaligen Zeitpunkt war auch keine Anfechtungsklage gegen den Gewinnverwendungsbeschluss anhängig.

Weiterhin können die Aktionäre gegen die Rückforderung einwenden, dass sie entreichert sind. Hierzu bedarf es einer dezidierten Darlegung gegenüber dem Insolvenzverwalter. In den vorliegenden Fällen dürfte den Aktionären die Einrede der Verjährung nicht gelingen, da die Rückgewähransprüche erst 10 Jahre seit Empfang der Leistung verjähren.

Gern sind wir für Sie da.

Anwaltskanzlei Bontschev

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht



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