Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Eigenkündigung

  • 2 Minuten Lesezeit

Beitrag zum Urteil des BAG vom 18.03.2014 – 9 AZR 545/12-

Ausgangslage:

Arbeitgeber erklären sich gegenüber ihren Mitarbeitern bereit, Fortbildungskosten ganz zu übernehmen oder sich daran zu beteiligen. Das Interesse des Arbeitgebers geht typischer Weise dahin, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für seinen Betrieb nutzen zu können. Deshalb ist es dem Arbeitgeber auch grundsätzlich gestattet, die Kosten der Ausbildung ganz oder anteilig zurückzuverlangen, sofern der Arbeitnehmer noch während der Fortbildungsphase oder innerhalb eines engen Zeitraums danach aus eigenen Stücken kündigt und sich vom Arbeitnehmer abkehrt.

Deshalb vereinbaren die Arbeitgeber mit den Arbeitnehmern oftmals Rückzahlungsklauseln, die den Arbeitnehmer verpflichten, für diesen Fall Fortbildungskosten an den Arbeitgeber zurückzuzahlen.

Sachverhalt:

Der Kläger war bei einer Bank beschäftigt und ließ sich fortbilden. Die Bank übernahm die Fortbildungskosten. Sie hatte sich eine Rückerstattung ausbedungen für den Fall, dass der Kläger (Mitarbeiter) innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme das Arbeitsverhältnis kündigt. Noch vor Abschluss der Fortbildungsmaßnahme kündigte der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis und begründete seine Kündigung damit, dass die Bank ihm nach Abschluss der Fortbildung keinen adäquaten Arbeitsplatz anbieten könne, der seiner angestrebten Qualifikation entspräche.

Urteil des BAG:

Das BAG hat die Rückzahlungsklausel, die eine allgemeine Geschäftsbedingung darstellt, als unwirksam angesehen, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige. Die Rückerstattungsklausel unterscheide nämlich nicht danach, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre der Bank oder der Sphäre des Mitarbeiters entstamme. Es sei nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr müsse nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden.

Anmerkung RA Müller:

Es gibt Fallkonstellationen, in welchen der Arbeitgeber durch sein eigenes Verhalten den Mitarbeiter zu einer Eigenkündigung veranlasst. Zu denken sind an die Fälle des Mobbings. Könnte die Rückerstattungspflicht der Fortbildungskosten alleine auf den Umstand gestützt werden, dass der Arbeitnehmer eine Eigenkündigung veranlasst, so würde dies die Mitveranlassung der Bank für diese Eigenkündigung außer Acht lassen. Dadurch würde der Mitarbeiter in seiner durch Art. 12 GG geschützten Kündigungsfreiheit unangemessen benachteiligt werden. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des BAG interessengerecht.

Rechtsanwalt Daniel Müller LL.M. Eur.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt LL.M.Eur. Daniel Müller

Beiträge zum Thema