Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen und Gläubigerbenachteiligung in der Insolvenz

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27.08.2019

Notleidende Gesellschaften versuchen häufig durch Umfinanzierungen und neue Finanzierungskonzepte das Unternehmen wieder in ruhiges Fahrwasser zu bringen. „Dabei muss jedoch sehr umsichtig gehandelt werden. Überhastete Entscheidungen, um beispielsweise eine Insolvenz abzuwenden, können sich als Bumerang erweisen und ggf. vom Insolvenzverwalter angefochten werden“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht aus Neuss.

BHG-Urteil vom 02.05.2019 – IX ZR 67/18

Diese Gefahr wird auch in einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Mai 2019 deutlich (Az.: IX ZR 67/18). Hier hatte eine GmbH ein Gesellschafterdarlehen in Höhe von 100.000 Euro an ihren Geschäftsführer, der gleichzeitig alleiniger Kommanditist der Muttergesellschaft der GmbH war, zurückgezahlt. Noch am Tag der Rückzahlung zahlte der Geschäftsführer den Betrag als Kommanditeinlage an die Muttergesellschaft. Diese stellte die Summe umgehend wieder auf Grundlage einer von ihr übernommenen Verlustdeckungspflicht der Tochter-GmbH zur Verfügung.

Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen

Nun könnte man meinen, dass unterm Strich nichts passiert ist, weil die 100.000 Euro letztlich wieder auf dem Konto der inzwischen insolventen GmbH gelandet sind. Das ist allerdings ein Fehlschluss wie das Urteil des BGH zeigt. Denn die Gläubigerbenachteiligung durch die Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens entfalle nicht dadurch, dass die Summe durch Dritte wieder bei der Gesellschaft landet. Der Insolvenzverwalter der GmbH hatte im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückzahlung der 100.000 Euro von dem Alleingesellschafter gefordert und in letzter Instanz vor dem BGH Recht bekommen.

Gläubigerbenachteiligung in der Insolvenz

Der BGH stellte zunächst klar, dass die anderen Gläubiger der GmbH durch die Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens benachteiligt wurden, sodass die Voraussetzungen für die Insolvenzanfechtung vorlagen. Die Benachteiligung sei auch nicht dadurch beseitigt worden, dass die Summe über die Muttergesellschaft wieder bei der GmbH landete. Zwar könne die Gläubigerbenachteiligung grundsätzlich nachträglich beseitigt werden, so der BGH. Dazu müsse die Rückführung aber eindeutig den Zweck verfolgen, den entzogenen Vermögenswert wieder zurückzuführen, um die Verkürzung der Haftungsmasse rückgängig zu machen.

Einschätzung und Empfehlung

Eben dies sei hier aber nicht geschehen, so die Karlsruher Richter. Der Gesellschafter habe mit dem an ihn zurückgezahlten Darlehen seine Verpflichtung gegenüber der Muttergesellschaft erfüllt und seine Kommanditeinlage geleistet. Die Muttergesellschaft habe mit der Zahlung an die Tochter-GmbH eine eigene Verbindlichkeit aus Verlustdeckungshaftung getilgt und nicht auf Weisung gehandelt. „Sowohl der Gesellschafter als auch die Muttergesellschaft haben mit der Summe im Endeffekt eigene Verpflichtungen erfüllt. Die Benachteiligung der Gläubiger der GmbH wurde dadurch gerade nicht beseitigt“, so Rechtsanwalt Jansen.

Bei finanziellen Umstrukturierungen innerhalb einer Gesellschaft – auch um eine Insolvenzgefahr abzuwenden – sollte sehr umsichtig gehandelt und alle steuerlichen und rechtlichen Konsequenzen entsprechend berücksichtigt werden.


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