Rückzahlungspflicht des Reiseveranstalters einschließlich Verzugszinsen und Anwaltskosten

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Reisestornierung: Zahlungsverzug tritt trotz Pandemie nach 14 Tagen ein und damit müssen auch Verzugszinsen gezahlt werden. So das AG Frankfurt a.M. zu einer Reisekostenrückzahlung.


Auch in der Corona-Zeit: Nach einer Stornierung muß der Reiseveranstalter den reisepreis innerhalb von 2 Wochen zurück erstatten. Ein Mann hatte vor dem Amtsgericht ( AG ) in Frankfurt am Main geklagt, weil sein Veranstalter eine Pauschalreise nach Spanien wegen er Corona-Pandemie noch vor Beginn stornierte, aber nur Gutscheine als Rückzahlung ausgab. Wie das Amtsgericht am Mittwoch mitteilte, klagte der Mann daraufhin auf Rückzahlung der Kosten von mehr al 2.300,00 € ( Urteil vom 15.10.2020, Az.: 32 C 2620/20 ( 18 )). 

Der in Frankfurt ansässige Reiseveranstalter wollte das Geld zwar daraufhin zurück erstatten, aber weder Verzugszinsen noch die vor dem Prozess für den Kläger entstandenen Anwaltskosten zahlen. Er sei mit der Zahlung nicht in Verzug gewesen, argumentierte der Veranstalter. Insnesondere wegen "unvorhersehbarer Liquiditätsschwierigkeiten und nicht zu bewältigendem Organisationsbedarf" sei die Rückzahlung nicht möglich gewesen. 

Das Amtsgericht stellte nun fest, dass der Kläger neben der Rückzahlung des Reisepreises auch Anspruch auf Verzugszinsen und Anwaltskosten hat. Nach nationalem und europäischem Recht gerate der Veranstalter automatisch in Verzug, wenn die Zwei-Wochen-Frit überschritten werde, teilte das Gericht mit. daran ändere auch das Angebot von Gutscheinen oder Liquiditäts- und Organisationsschwierigkeitennichts. Nach dem Grundsatz"Geld hat man zu haben" müsse die Beklagte verschuldenaunabhängig für die Rückzahlung ihrer Geldschuld einstehen. Das in einigen bereichen eingeführte Zahlungsmoratorium aufgrund der Coronakrise gilt laut Pressemitteilung des Gerichts im Zusammenhang mit Pauschalreisen gerade nicht. 

Das Urteil ist rechtskräftig. 


Das auch bei einer Reisewarnung der volle Reisepreis zurückzuerstatten ist, hat das AG Frankfurt bereits festgestellt.


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