Ruhendes Scheidungsverfahren und Ehegattenerbrecht

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Grundsätzlich steht dem überlebenden Ehegatten nach dem Gesetz ein Erbrecht – sogenanntes Ehegattenerbrecht – zu. Die Höhe des Erbteils hängt vom Güterstand ab und neben welchen Verwandten der Ehegatte erbt. Liegen jedoch zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen einer Ehescheidung vor und hat der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt, so ist das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ausgeschlossen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte nun vor einiger Zeit über eine interessante Sachverhaltsvariante zu entscheiden. Ein Ehepaar, dass im gesetzlichen Güterstand lebte, hatte im Oktober 2000 geheiratet und lebte seit Juli 2007 getrennt. Im September 2008 beantragte die Ehefrau die Scheidung der Ehe, der Ehemann seinerseits tat das ebenfalls mit Schreiben von Ende September 2008. Im Mai 2009 wurden dann noch Scheidungsfolgesachen in das Verfahren aufgenommen. Im Jahr 2010 erklärten die Eheleute das Verfahren übereinstimmend für ruhend und betrieben es seither auch nicht weiter.

Im November 2015 verstarb der Ehemann. Die Ehefrau sah sich infolge des Scheidungsverfahrens nicht als Erbin an und verlangte nun vom Erben Auskunft und Belegerteilung, damit sie den ihr zustehenden Zugewinnausgleich prüfen und beziffern kann. Der Erbe hingegen hält den Ausschluss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts im Hinblick auf das langjährige Ruhen des Scheidungsverfahrens nicht für anwendbar. Das Nachlassgericht hat dem Begehren der Ehefrau entsprochen. Das Ruhen des Ehescheidungsverfahrens beseitige den einmal eingetretenen Ausschluss des Ehegattenerbrechts nicht, insbesondere sei auch nicht von einer konkludenten Rücknahme der Scheidungsanträge auszugehen. Eine Zeitspanne von fünf bis sechs Jahren erlaube keinen sicheren Rückschluss darauf, die Scheidungsanträge sollten nicht mehr verfolgt und als zurückgenommen betrachtet werden. Die hiergegen vom Erben eingelegte Beschwerde landete beim Oberlandesgericht Düsseldorf. Die dortigen Richter folgten vollumfänglich der Begründung des Nachlassgerichtes. Es sei unbeachtlich, ob das Scheidungsverfahrens in der Zeit nach Einreichung des Scheidungsantrages weiterhin betrieben werde.


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