Russische ADR, Gazprom, Lukoil und Co.: Umwandlung mit Ausnahmegenehmigung

  • 11 Minuten Lesezeit

Update 22.09.2023:

Zahlreiche Banken in Deutschland weigern sich, die Anträge für ihre Kunden bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. Wer von seiner Bank im Stich gelassen wird, muss den Genehmigungsantrag nach Art. 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 selbst stellen, und zwar vor Ablauf des 25.09.2023 (per E-Mail an die Deutsche Bundesbank, Näheres siehe unten).

Für die Stellung des Antrags haben wir ein Formular entworfen. Das Formular und weitere Informationen finden Sie auch auf weisswert.de.

Die neue Ausnahmegenehmigung zum Umtausch von ADR

Wie wir bereits berichteten, besteht nun wieder große Hoffnung für ADR-Inhaber, mittels einer Ausnahmegenehmigung die ADR in russische Aktien umzuwandeln. 

Nachfolgend möchten wir Ihnen nun Hinweise zu der Beantragung der Ausnahmegenehmigung gemäß Art. 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 geben. 

Wir führten u.a. Gespräche mit Behördenvertretern, nicht zuletzt auch solchen der Deutschen Bundesbank (nachfolgend auch "Bundesbank"), die uns dankenswerterweise, wenn auch ausdrücklich unverbindlich und ohne Gewähr, zu einigen unserer Fragen nützliche Hinweise und Informationen gegeben haben, worüber wir nachfolgend berichten.

Das Wichtigste in Kürze vorab: Es ist nicht zu spät.

Wer noch kein Depot mit Anbindung an den russischen Zentralverwahrer NSD (National Settlement Depository) besitzt, kann ein solches auch noch nach dem 25.09.2023 eröffnen und die Unterlagen aller Voraussicht nach bei der Deutschen Bundesbank nachreichen

Der Antrag auf Genehmigung muss allerdings bis zum 25.09.2023 gestellt werden (Näheres zu der "Nachfristlösung" erfahren Sie weiter unten, bei Punkt 5, sowie auch am Schluss dieses Beitrags). 

Ist die Deutsche Bundesbank die für meinen Antrag zuständige Stelle?

Dies hängt davon ab, wo sich Ihr Depot befindet. Die Deutsche Bundesbank stellt sich auf den Standpunkt, dass entscheidend ist, wo "die Gelder" liegen. Liegen die Gelder im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, ist die Deutsche Bundesbank zuständig. Liegen die Gelder in anderen EU-Mitgliedsstaaten, sind andere Behörden des jeweiligen EU-Mitgliedstaats zuständig.

Welche Unterlagen müssen ADR-Inhaber bei der Bundesbank einreichen?

Die Deutsche Bundesbank listet für die Prüfung des Antrags auf Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 fünf „erforderliche Unterlagen“ auf, welche Antragsteller einreichen sollen. 

Offizielle Informationen der Bundesbank zu den Unterlagen

Offizielle Informationen der Deutschen Bundesbank zu der Antragstellung und den notwendigen Unterlagen nach Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 finden Sie hier: 

https://www.bundesbank.de/de/service/finanzsanktionen/umwandlung-von-american-depositary-receipts-adr-oder-aehnlicher-zertifikate-antragstellung-nach-artikel-6b-absatz-5aa-der-verordnung-eu-nr-269-2014-898432

Weitere Hinweise zu den fünf erforderlichen Unterlagen für die Ausnahmegenehmigung

Zu 1.: Nachweis, dass es sich bei dem Inhaber des Aktienzertifikats um einen Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats oder einer in der Union niedergelassenen Einrichtung handelt, unter Angabe des vollständigen Namens, der Nationalität und der Adresse des Inhabers des Aktienzertifikats.

WEISSWERT: Für Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten gilt: Legitimationsunterlagen wie eine einfache (unbeglaubigte) Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses des Depotinhabers sollen ausreichen.

Zu 2.: Beauftragung durch den Inhaber des Aktienzertifikats zur Antragstellung durch die Depotbank und Ermächtigung zur Weitergabe personenbezogener Daten (wenn der Antrag über die Depotbank des Inhabers des Aktienzertifikats gestellt wird).

WEISSWERT: Diese Voraussetzung ist unproblematisch. Soweit der Antrag von dem Inhaber der ADR bei der Deutschen Bundesbank gestellt wird, entfällt diese Voraussetzung.

Zu 3.: Nachweis der Inhaberschaft des Aktienzertifikats unter Angabe von ISIN, Wertpapierbezeichnung, Bestand und Depotnummer sowie Ausstellungsdatum (muss vor dem 3. Juni 2022 liegen).

WEISSWERT: Uns wurde aus dem hierfür zuständigen operativen Bereich der Deutschen Bundesbank mitgeteilt, es werde erwartet, dass der Antragsteller einen „Depotauszug von vor dem 3. Juni 2022“ vorlegt. Auf diese Weise lasse sich zweifelsfrei feststellen, dass die Aktienzertifikate vor dem 3. Juni 2022 aufgelegt worden seien. Denn entscheidend ist, dass die Aktienzertifikate (ADR/GDR) vor diesem Datum aufgelegt und erworben worden sind.

Wer keine historischen Depotauszüge zur Hand hat, dem empfehlen wir, entweder einen aktuellen Depotauszug zusammen mit den Transaktionsdaten zu den betroffenen ISINs einzureichen. Da die Käufe betroffener Anleger immer vor dem 3. Juni 2022 liegen werden, lässt sich der geforderte Nachweis auf diese Weise nach unserem Dafürhalten ebenfalls zweifelsfrei darstellen, dass das Ausstellungsdatum der Aktienzertifikate jeweils vor dem 3. Juni 2022 liegt.

Oder aber man lässt sich eine Bestätigung seines Brokers erteilen:

"Mit diesem Schreiben bestätigen wir Ihnen, dass das Ausstellungsdatum der oben genannten Aktienzertifikate vor dem 03.06.2022 lag." In der Aufstellung der Positionen sollten dann nicht nur die ISINs gelistet sein, sondern auch Bestand, Depotnummer und Wertpapierbezeichnung Ihrer ADR. Ist dies nicht der Fall, fordern Sie bitte ein korrigiertes Schreiben an, oder heften Sie Depotauszüge bzw. Kaufabrechnungen bei, um die Daten auf diese Weise zu vervollständigen.

"Wir unterstützen Anleger in allen Belangen rund um ADR -Programme russischer Unternehmen. 

Wenn Sie weitere Informationen und die Umwandlung von ADR wünschen, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an adr@weisswert.de mit dem Stichwort 'ADR umtauschen'. 

Vielen Dank."

Maximilian Weiss, LL.M. (Northwestern)

Rechtsanwalt | Geschäftsführer

Zu 4.: Darstellung des Weges, auf dem die Umwandlung erfolgen soll, einschließlich einer Aufzählung aller Stellen, die im Zuge der Umwandlung möglicherweise Zahlungen erhalten (Gebühren).

WEISSWERT: Diese Voraussetzung weckt Erinnerungen an die Voraussetzung der „Verwahrkette“, welche im Rahmen der sogenannten Zwangskonvertierung im Herbst 2022 in Russland eine zentrale Rolle spielte.

Der lückenlose Nachweis der hier verlangten Kette kann nach unserer festen Überzeugung von den meisten Anlegern, insbesondere Privatanlegern, nicht erfüllt werden. Uns wurde allerdings mitgeteilt, dass man sich dieser Schwierigkeiten auf Seiten der Deutschen Bundesbank (nunmehr) bewusst sei. Man solle bitte davon ausgehen, dass auf Seiten der Bundesbank kein Interesse daran bestehe, unerfüllbare Hürden für Anleger aufzustellen.

Stand jetzt sieht es daher danach aus, dass eine „grobe Darstellung“ der Kette für die Umwandlung der ADR sehr wahrscheinlich ausreicht. Auf unsere Frage hin, wie man sich eine solche „grobe Darstellung“ vorstellen könne bzw. wie diese auszusehen habe, wurde uns mündlich skizziert, diese könne in etwa wie folgt aussehen (und zwar für jede betroffene ISIN bzw. ADR-Position einzeln):

  • Ihre Depotbank (Broker), wo die ADR liegen (Beispiel: Commerzbank/Comdirect/Onvista, Deutsche Bank, DKB, Smartbrokers, ING Diba, Consors, Interactive Brokers, Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken etc.)
  • die Verwahrstelle der jeweiligen ADR-Position (bspw. Clearstream Luxemburg, Clearstream Frankfurt, Euroclear)
  • der DR-Agent der jeweiligen ADR-Position (bspw. BNY Mellon, Citibank, JP Morgan)
  • NSD (National Settlement Depositary)
  • Empfangende Depotbank mit NSD-Anbindung (bspw. die Gazprombank)

Wir meinen: Sollte die Bundesbank sich mit einer solchen Darstellung zufriedengeben, dürfte die Darstellung des Weges tatsächlich keine unüberwindbare Hürde für Anleger darstellen.

Soweit Sie den DR-Agenten nicht kennen: Der DR-Agent ist für Gazprom-ADR und Nornickel-ADR BNY Mellon, für Lukoil-ADR Citibank, für Rosneft-ADR JP Morgan.

Auf www.adr.com können Sie sich auch zu den DR-Agenten anderer Aktienzertifikaten informieren. Oder hier:

  • BNY Mellon ist DR-Agent für ADR folgender Unternehmen: Cherkizovo Group, Enel Russia, Federal Grid, Gazprom, Gazpromneft, HMS Hydraulic, Inter RAO, Magnitogorsk, Mosenergo, Norilsk Nickel, Novatek, O’Key Group, Pik, Polymetal, Polyus, Ros Agro, Rossetti, Rushydro, Surgutneftegaz, Vtb Bank, X5.
  • Citibank ist DR-Agent für ADR folgender Unternehmen: Lukoil, Mail.ru, Phosagro, Rostelecom, Sistema, Tatneft.
  • JP Morgan ist DR-Agent für ADR folgender Unternehmen: Magnit, Mobile Telesystems, NCSP, Rosneft, Sberbank.

Uns stellen sich zwar noch immer Fragen, so etwa, weshalb der DR-Agent benannt werden soll (wo doch öffentlich bekannt ist, welche Bank für welche ADR der DR-Agent ist). Auch verwundert es in diesem Zusammenhang, dass die Bank, die im Rahmen der jeweiligen Vereinbarung mit dem DR-Agenten als Depotbank für die Verwahrung der Aktien in Russland fungiert, uns nicht als weiteres zu benennendes Glied in der Kette genannt wurde (wobei auch diesbezüglich öffentlich bekannt ist, welche Bank für welche Aktien als Depotbank fungiert). 

Unser Eindruck ist daher, dass im Hause der Bundesbank nach wie vor unklar ist, welche Anforderungen konkret gestellt werden, also selbst im Rahmen einer auch nur "groben Darstellung". Wenn aber die hier skizzierten Anforderungen genügen, lässt sich dieser Weg ohne Weiteres darstellen.

Eine Bank hat beispielsweise die folgende Erklärung abgegeben (unterschiedliche ADR involviert, mithin auch unterschiedliche DR-Agenten und nicht bloß Bank of New York Mellon...):

"Am Umtausch beteiligte Stellen sind u.a.: Clearstream Banking AG und Bank of New York Mellon (DR-Agent). Für Leistungen dieser Banken gelten die jeweiligen Preis- und Leistungsverzeichnisse, die uns jedoch nicht vorliegen. Zudem sind der russische Zentralverwahrer, National Settlement Depository (NSD) und ihr depotführendes Insitut in Russland involviert. Über die genaue Ausgestaltung der Gebührenregelung des russischen Zentralverwahrers und des in Russland depotführenden Instituts liegen uns keine Informationen vor".

Ob eine solche Erklärung von der Bundesbank akzeptiert wird, jedenfalls unter zusätzlicher Angabe der depotführenden Bank in Russland, wissen wir nicht.

Zu 5.: Nachweis eines Depots (z. B. Depot in Russland) über das der Inhaber des Aktienzertifikats die Wertpapiere erhalten und veräußern kann.

WEISSWERT: Als Anleger muss man über ein Depot verfügen, welches über eine Anbindung an die NSD (National Settlement Depository) in Moskau verfügt. Wer über ein Depot verfügt, sollte daher die entsprechenden Depotdaten angeben.

Wer noch über kein Depot verfügt: Sie können dennoch die Ausnahmegenehmigung beantragen, also notfalls auch ohne konkrete Angaben zu einem (noch nicht vorhandenen) Depot. Es ist zu erwarten, dass die Bundesbank unter Setzung einer angemessenen Nachfrist Anlegern ermöglicht, den Antrag mit weiteren Unterlagen nach dem 25.09.2023 zu ergänzen, d.h., wenn und soweit die zunächst eingereichten Unterlagen aus Sicht der Bundesbank nicht ausreichend sind ("Nachfristlösung"). Die Bundesbank benötigt zudem ihrerseits Zeit, um die Anträge zu prüfen und im Anschluss daran eine angemessene Nachfrist zu setzen. 

Anleger, die jetzt noch ohne Depot dastehen, dürften vor diesem Hintergrund doch noch genügend Zeit erhalten, ein entsprechendes Depot zu eröffnen und die Depotdaten und/oder weitere Unterlagen nach einer erstmaligen Prüfung und Nachfristsetzung durch die Bundesbank nachzureichen bzw. zu ergänzen.

Man ist sich bei der Bundesbank im Übrigen der Tatsache bewusst, dass viele ADR-Inhaber (und letztlich auch die Bundesbank selbst) von der Entscheidung aus Brüssel überrascht wurden und nach wie vor einige Unklarheiten existieren, für welche die ADR-Inhaber nicht verantwortlich sind. Auch insoweit darf gehofft werden, dass die Bundesbank grundsätzlich anlegerfreundlich verfahren wird.

Weitere Antworten auf Fragen, die uns im Zusammenhang mit dem Thema Ausnahmegenehmigung für ADR gestellt werden

  • Ist eine Ausnahmegenehmigung zwingend erforderlich, um die ADR in Aktien umtauschen zu können?

Nein, die Ausnahmegenehmigung ist nach unserem festen Dafürhalten nicht zwingend erforderlich. Die Deutsche Bundesbank als auch Euroclear und andere Marktteilnehmer vertreten die Auffassung (wie auch unsere Kanzlei), dass es einer Genehmigung nicht zwingend bedarf. Die NSD (National Settlement Depositary) verzichtet bis 30.12.2023 auch auf die Erhebung von Gebühren.

Clearstream stellt sich derzeit allerdings auf den Standpunkt, dass man ohne eine Genehmigung den Umtausch von ADR in Aktien russischer Emittenten nicht unterstützen könne und die Bearbeitung zur Umwandlung bis auf Weiteres ausgesetzt werden müsse (hier nachzulesen: https://www.clearstream.com/clearstream-en/securities-services/settlement/a23056-3604478).

Diese Rechtsauffassung mag sich – insbesondere aufgrund des jetzigen Momentums, wo wieder deutlich mehr Bewegung in die Sache kommt – bei Clearstream ändern. Man sollte sich aber nicht darauf verlassen. Clearstream war nach unserem Dafürhalten bislang wenig kooperativ.

Deswegen lautet unser Rat: Gerade diejenigen Anleger, deren ADR bei Clearstream (Luxemburg/Frankfurt) verwahrt werden, sollten eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Da stets ein Depot mit Anbindung an die NSD (National Settlement Depositaory) erforderlich ist, ist man mit einem entsprechenden Depot, etwa bei der Gazprombank, grundsätzlich gut vorbereitet, um den Umtausch von ADR in Zukunft angehen zu können.

Update zu Clearstream (16.09.2023): Clearstream hat, wie wir soeben sehen, eine neue und erfreuliche Mitteilung herausgegeben. Nach Korrrespondenz mit den zuständigen deutschen und luxemburgischen Behörden wird Clearstream ab 20.09.2023 eingehende Konvertierungsaufträge bearbeiten, wenn eine Ausnahmegenehmigung vorliegt und die Konvertierung nicht aus anderen Gründen unzulässig ist. Hier finden Sie die Mitteilung:

https://www.clearstream.com/clearstream-en/securities-services/settlement/a23080-3678452

  • Wann läuft die Frist für die Antragstellung ab?

Es kommt darauf an: Wer den Antrag nicht über den Broker stellen kann oder will, kann den Antrag auch selbst bei der Bundesbank stellen, und zwar dies bis zum 25.09.2023. Der Antrag kann auch elektronisch per E-Mail eingereicht werden, und zwar an  sz.finanzsanktionen@bundesbank.de.

Man kann aber auch den Broker anweisen, den Antrag zu stellen. Die Broker setzen aber jeweils Fristen, die regelmäßig vor dem 25.09.2023 liegen. Auch unterstützen die Broker ihre Kunden in dieser Sache unterschiedlich gut (bzw. schlecht). Wer sich nicht unterstützt fühlt, sollte notfalls den Antrag selbst bei der Bundesbank stellen.

  • Sollte die Ausnahmegenehmigung persönlich oder über den Broker beantragt werden?

Wir raten grundsätzlich dazu, den Antrag über den Broker zu stellen. Bitte beachten Sie aber unsere obigen Ausführungen. Es hängt am Ende auch davon ab, ob Ihr Broker Sie gut unterstützt oder nicht. 

Soweit Ihr Broker den Antrag nicht selbst stellen will, besteht eine Möglichkeit auch darin, diesen aufzufordern, Ihnen zumindest ein Schreiben mit einer Erklärug zu den laut der Bundesbank "erforderlichen Unterlagen" zukommen zu lassen. Dieses Schreiben könnten Sie dann dem von Ihnen zu stellenden Antrag beifügen.

  • Ich besitze kein Depot mit Anbindung an die NSD und kann ein solches auch nicht bis zum 25.09.2023 eröffnen. Was kann ich jetzt tun?

Wir raten Ihnen dazu, dennoch einen (insoweit unvollständigen) Antrag auf Ausnahmegenehmigung bis zum 25.09.2023 zu stellen. 

Es darf nämlich damit gerechnet werden, dass die Bundesbank die Unterlagen prüft und dass die Bundesbank bei fristgerecht gestellten Anträgen zusätzliche Unterlagen anfordert, d.h., soweit die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen aus Sicht der Bundesbank nicht ausreichend sind, um eine Genehmigung zu erteilen. Wir rechnen insoweit mit einer zweiten Chance ("Nachfristlösung"). Allerdings muss der Antrag bis zum 25.09.2023 gestellt werden.

Da zudem zu erwarten ist, dass die Deutsche Bundesbank ihrerseits viele Anträge prüfen muss und für diesen Vorgang Kapazitäten vorhalten sowie Arbeitsabläufe entwickeln muss, rechnen wir damit, dass Nachfristen nicht vor Mitte Oktober 2023 gesetzt werden. Will heißen: Selbst wenn jetzt bspw. noch kein Depot für Sie eröffnet ist, besteht auch über den 25.09.2023 hinaus noch Zeit, ein Depot mit Anbindung an die NSD zu eröffnen und damit die fünfte und letzte Unterlage für eine Ausnahmegenehmigung beizubringen. Wer ein Depot eröffnen möchte, sollte dies gleichwohl noch im Laufe des Septembers 2023 in die Wege leiten. Denn bis ein verifiziertes Depot eröffnet ist, vergehen erfahrungsgemäß mehrere Wochen.

Wir unterstützen Anleger bei dem Umtausch von ADR in Aktien, in Deutschland als auch zusammen mit anwaltlichen Kollegen vor Ort in Moskau. 

Senden Sie uns eine E-Mail mit dem Betreff "ADR umtauschen" an adr@weisswert.de und wir senden Ihnen kostenfrei weitere Informationen zu.

Hier können Sie sich über das Thema russischer ADR weiter informieren:

WEISSWERT-Informationen zum Umtausch von ADR

Foto(s): Maximilian Weiss

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