RyanAir-Anlegerklage in New York – Information über den Inhalt

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Am 6. November 2018 reichte der Ergänzungspensionsfond der Feuerwehrleute und Polizeibeamten der Stadt Birmingham in Alabama Klage gegen die RyanAir Holdings sowie deren Vorstandsvorsitzenden Michael O’Leary wegen arglistiger Täuschung und Irreführung und weiterer Verstöße gegen wertpapierrechtliche Vorschriften ein. Die Klage ist unter dem Rubrum City of Birmingham Firemen’s & Policmen’s Suplemental Pension System v. Ryanair Holdings PLC, Az. 1:18-cv-10330-JPO beim Bundesbezirksgericht für den Bezirk Südliches New York anhängig und noch nicht zugestellt. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche geltend und behauptet u. a., Ryanair habe über arbeitsrechtliche Haftungsrisiken im Umgang mit Angestellten wissentlich falsche Angaben gemacht und die wahren Umstände und Ausmaße gewinnbeeinflussender Arbeitnehmerproteste und -flukuationen verschwiegen und so den Aktienkurs zu Lasten der Kläger bewusst manipuliert. 

Die Klägerin rügt keineswegs die Praktiken von Ryanair im Umgang mit Angestellten und Vertragsnehmern selbst, auch nicht den Service von Ryanair. Die Klägerin behauptet dagegen, Ryanair habe über Haftungsumfang, Verhandlungsstand und Auswirkungen von Arbeitnehmerkonflikten auf das Betriebsergebnis bewusst falsche Angaben gemacht und so die Bewertung des Aktienkurses im Spiel der Marktkräfte manipuliert. Die Klägerin bezeichnet die Proteste der Arbeitnehmer als „Meuterei“ und behauptet weiter, der Beklagte O’Leary habe in Gesprächen mit Analysten wissentlich falsche Angaben über die Kollateralwirkungen wie z. B. Flugausfälle gemacht, die finanziellen Belastungen von Betriebsvereinbarungen falsch dargestellt und damit letztlich auch das Renditepotenzial und die Werthaltigkeit der Aktien zum Nachteil der Anleger verfälscht und Anleger irregeführt.

Die Klägerin hält sogenannte American Depository Shares. Bei diesen Instrumenten handelt es sich um Aktienäquivalente, die von US-Banken herausgegeben werden und eine Art mittelbare Eigentümerposition gewähren. Diese Konstruktion wird gewählt, um Zugang zu den amerikanischen Finanzmärkten zu erhalten, ohne jedoch den Registrierungs- und Prospektpflichten des US-Wertpapierrechtes Genüge tun zu müssen. Die American Depository Shares werden entweder im Tafelgeschäft angeboten, können aber auch in den geregelten Sekundärmärkten gehandelt werden, sofern das Unternehmen bereit ist, die wertpapierrechtlichen Mindestanforderungen zur Zulassung im direkten öffentlichen Handel zu erfüllen.

Mit der formellen Zustellung der Klage und den ersten Prozessanträgen der Beklagten ist bis zum Ende des Jahres zu rechnen. Die Klage ist als Sammelklage formuliert, aber noch nicht zertifiziert. Sie beschreibt den erheblichen Erwerbszeitraum zwischen Ende Mai 2017 und Ende September 2018. Privatanleger, die in diesem Zeitraum American Depository Shares oder anderweitig strukturierte Aktien erworben haben, können an dem Verfahren teilnehmen und eine solche Möglichkeit prüfen lassen.

Fazit: Wer eine rechtliche Beratung zu den Erfolgsaussichten in dieser Sache wünscht, kann den Kollegen Helge Naber (Rechtsanwalt in Bremen und Attorney at law in Great Falls, Montana), beauftragen. Anfragen an ihn werden von hier aus unverzüglich weitergeleitet. 


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