Substanz und Streitgegenstand einer Anlegerklage

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Reine Textbausteine an sich sind bei einer Anlegerklage nicht ausreichend. Allerdings genügt es, wenn dargestellt wird, der Anleger sei über das Risiko des Totalverlustes, der eingeschränkten Fungibilität (Handelbarkeit) und anderes nicht ausreichend aufgeklärt worden. Ein weitergehend geforderter Vortrag, etwa zur Anbahnungssituation, zu den Vorkenntnissen des Anlegers, zur Kenntnis des Anlageberaters, zum Vorwissen des Anlegers sowie zu dem Umfang, der Dauer und dem konkreten Ablauf des Beratungsgespräches überspannt die Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags, BGH-Urteil vom 6. Dezember 2012 - III ZR 66/12.

Zu den Streitgegenständen

Bei vertraglichen Ansprüchen aus einer Vereinbarung gegen einen Finanzdienstleister erfasst der Streitgegenstand auch die damit verbundenen deliktischen Gesetzesverstöße im Sinne von § 32 KWG, wobei Andeutungen genügen. 

Dagegen ist ein anderer Streitgegenstand betroffen, soweit der Anleger daneben aus einer fehlerhaften Beratung durch den Finanzdienstleister Schadensersatzansprüche herleitet, BGH-Urteil vom 25.10.2012 - IX ZR 207/11, NJW 2013, 540.

Ein neuer Streitgegenstand wäre bei einem ursprünglichen Klageverbrauch nicht verwertet. Bei Änderung der Rechtslage ergibt sich eventuell eine zweite Klagechance für den Anleger. Gleiches könnte auch bei unterschiedlichen Beratungsgegenständen gelten.


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