Sachgrundlose Befristung trotz Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber?

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Diese Frage hat der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts unter Vorsitz von Herrn Kirchhoff auf eine Vorlage des Arbeitsgerichts Braunschweig und eine Verfassungsbeschwerde eines Arbeitnehmers mit Beschluss vom 06. Juni 2018 nunmehr entgegen der seit 2011 zumindest vom 7. Senat des BAG vertretenen Rechtsaufassung endlich verneint und dem BAG bereits im 3. Leitsatz deutlich mitgeteilt: „Richterliche Rechtsfortbildung darf den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen.“

Beide Verfahren waren bereits seit 2014 beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Zur Vorlage und Verfassungsbeschwerde hatten der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V. (BDA), das Bundesarbeitsgericht und die Beklagten der Ausgangsverfahren Stellung genommen.

Damit ist klar, dass jeder Arbeitgeber auch seit April 2011 gut beraten war, wenn er keinen auch bereits vor mehr als 3 Jahren bereits beschäftigten Arbeitnehmer ohne Sachgrund neu eingestellt hat. Folge einer entgegenstehenden Praxis ist die Unwirksamkeit der Befristung, die Arbeitnehmer jedoch spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Ablauf der vereinbarten Befristung mit einer Entfristungsklage zum Arbeitsgericht geltend machen müssen.

Das Bundesverfassungsgericht machte deutlich, dass der Gesetzgeber die Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG genau so gemeint habe, dass jedes frühere Arbeitsverhältnis erfasst werden sollte. Das BAG habe die Grenzen der Rechtsfortbildung überschritten, da es ein eigenes Regelungsmodell neben die gesetzliche Regelung gestellt und nicht Recht fortgebildet habe im Sinne von § 45 Abs. 4 ArbGG.

Zum Nachlesen: 1 BvL 7/14 – 1 BvR 1375/14


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