Sachmängelrechte beim Pferdekauf

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Sie haben ein Pferd gekauft und nach kurzer Zeit bemerken Sie, dass mit diesem „etwas nicht stimmt“? Oder sind Sie Verkäufer des Tieres und der Erwerber möchte nun Mängelansprüche gegen Sie geltend machen? Auf welcher Seite Sie auch stehen, Sie sollten in jedem Fall Ihre Rechte kennen.

Tiere sind Lebewesen und demnach keine Sachen. Dennoch sind auf sie die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden, insbesondere wenn es um die Sachmängelgewährleistung geht.

Zunächst ist zu prüfen, ob der gerade erworbene Vierbeiner überhaupt einen Mangel im Sinne des Gesetzes aufweist. In Betracht kommt zum einen der sogenannte Beschaffenheitsmangel. Ein solcher liegt vor, wenn eine bestimmte Beschaffenheit des Pferdes vereinbart wurde und das Pferd von dieser Beschaffenheit abweicht. So können Mängel vorliegen hinsichtlich folgender Kategorien:

  • Exterieur (äußere Merkmale des Pferdes wie Fellfarbe. Rasse, Größe, Alter, Geschlecht, Abzeichen etc.)
  • Interieur (innere Werte des Pferdes wie brav, verladefromm, schmiedefromm etc.)
  • Ausbildungsstand (roh, anlongiert, angeritten, geritten und weitere sportliche Kriterien)
  • Gesundheitszustand (bestimmte Erkrankungen, Abstellen auf tierärztlichen Untersuchungsbericht, weitere Abweichungen)

Wurde keine bestimmte Beschaffenheit vereinbart oder liegt keine Abweichung von der Beschaffenheitsvereinbarung vor, so ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob sich das Pferd für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder gegebenenfalls ein sogenannter Vertragsmangel vorliegt. 

Kommt es für den Käufer beispielsweise gerade darauf an, mit dem Pferd Springturniere der Klasse M zu reiten und war dem Verkäufer dies bekannt, so liegt ein Mangel vor, wenn das Pferd für diese Zwecke nicht geeignet ist.

Liegt auch auf dieser Stufe kein Mangel vor, so ist auf dritter Ebene zu prüfen, ob ein sogenannter Gewöhnlichkeitsmangel vorliegt, sich das Pferd also für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet, eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art nicht üblich ist oder die der Käufer nach Art der Sache nicht erwarten kann. 

Ein solcher Mangel ist etwa bei der erheblichen Abweichung von der physiologischen Norm zu bejahen, wobei es hier immer auf die Umstände ankommt, wofür das Pferd erworben wurde.

Liegt ein Mangel vor, muss grundsätzlich der Käufer nachweisen, dass dieser schon zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, also bei Übergabe des Pferdes, vorgelegen hat. Oftmals kann dies nur ein Gutachter feststellen.

Eine Ausnahme dieser Regel besteht, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, der Käufer also ein Verbraucher und der Verkäufer ein Unternehmer, beispielsweise ein Händler ist. In diesem Falle greift in der Regel die Beweislastumkehr, wonach bei Auftreten eines Mangels innerhalb von sechs Monaten nach dem Gefahrenübergang vermutet wird, dass dieser bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorgelegen hat.

Eine weitere Voraussetzung für die Geltendmachung der Gewährleistung wegen Sachmängeln ist, dass der Käufer keine positive Kenntnis von dem Vorliegen des Mangels haben durfte. Wusste er um den einen Mangel begründenden Umstand, so sind seine Ansprüche in der Regel ausgeschlossen.

Was viele Pferdekäufer allerdings nicht beachten: Bevor der Verkäufer in die Haftung genommen werden kann, ist diesem grundsätzlich zunächst eine Frist zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) zu setzen. 

So soll dem Verkäufer die Möglichkeit gegeben werden, seine vertraglichen Pflichten doch noch zu erfüllen. Wird dem Verkäufer diese Option nicht gewährt, so scheiden Sachmängelrechte des Käufers regelmäßig aus.

Liegt schließlich ein Mangel vor und hat der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt, so hat der Käufer letztlich die Wahl, vom Kaufvertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern, Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen.

Bei der Geltendmachung der Sachmängelrechte im Rahmen des Pferdekaufs sind sowohl auf Käuferseite als auch auf Seiten des Verkäufers zahlreiche Besonderheiten zu beachten. Gerne stehe ich Ihnen als Rechtsanwältin für Pferderecht bei der Durchsetzung Ihrer rechtlichen Ansprüche zur Seite.

Lisa Adler

Rechtsanwältin


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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