Reiten in Anwesenheit von Hunden - Wann haftet der Hundehalter für Stürze eines Reiters und Verletzungen des Pferdes?

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Das Reiten in der Natur verbindet die für Pferd und Reiter nötige Bewegung mit dem Erlebnis der Landschaft. Doch die Idylle kann schnell getrübt werden, wenn Begegnungen mit Hunden stattfinden. Nicht immer verlaufen diese harmonisch, denn Hunde können für Reiter und Pferd eine erhebliche Gefahr darstellen. In diesem Artikel werden Haftungsfragen beleuchtet, die sich im Falle eines Sturzes vom Pferd oder im Falle einer Verletzung des Pferdes aufgrund eines Hundes ergeben. 

Grundsätzlich haftet der Hundehalter nach § 833 BGB für Schäden, die sein Hund einem Dritten zufügt (sog. Halterhaftung). Diese Haftung knüpft an die sogenannte "typische Tiergefahr" an, die von jedem Hund ausgeht. Diese Gefahr liegt in dem spontanen und unvorhersehbaren Verhalten begründet, welches Tiere im Vergleich zu Menschen an den Tag legen. Im Falle von Hunden sind Bellen, Springen, Jagen und Beißen nur einige Beispiele für Verhaltensweisen, die für Reiter und Pferd in bestimmten Situationen eine erhebliche Gefahr darstellen können. 

Die Rechtsprechung hat in einigen Fällen eine Haftung des Hundehalters für Schäden an Pferd und / oder Reiter bejaht. So lag beispielsweise dem OLG Celle ein Fall zur Entscheidung vor, in welchem ein Hund mit einem Plastikkragen (Beißschutz) während eines Spazierganges mit dem Halter auf eine Pferdekoppel entlief und das darauf grasende Pferd durch Jagen derart in Panik versetzte, dass dieses durchging, aus der Koppel ausbrach, mehrfach stürzte und sich in der Folge schwer verletzte. Das Gericht entschied, dass in einem solchen Fall die eigene typische Tiergefahr des von dem getriebenen Pferd (= Fluchttier) vollumfänglich hinter der Tiergefahr des Hundes zurücktritt und „der Hundehalter für die bei der Flucht des Pferdes durch wiederholte Stürze entstandenen Schäden zu 100 % haftet“ (OLG Celle, Urteil v. 15.2.2023, Az. 20 U 36/20).

Eine Haftung ist also mitunter grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Hund das Pferd „aktiv“ zum Beispiel anbellt oder angreift.

In einigen Konstellationen hat die Rechtsprechung allerdings auch eine Haftung des Hundehalters abgelehnt. So auch das OLG Frankfurt am Main in seinem Hinweisbeschluss vom 07.02.2018, Az. 11 U 153/17:

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Kläger an einem Vereinsausritt teilgenommen, wie auch die Beklagte, deren Ehemann und der Hund der Beklagten. Während des Ausritts rief nach etwa einer Stunde der Ehemann der Beklagten den Hund, welcher sich zu dem Zeitpunkt am Ende der Reitergruppe befand. Der Hund lief an den Pferden vorbei zum Ehemann der Klägerin. Als der Hund an dem Pferd des Beklagten vorbeilief, erschrak dieses und es kam zum Sturz des Beklagten. Dieser machte aufgrund der erlittenen Verletzungen Schmerzensgeldansprüche bei der Hundehalterin und Beklagten geltend. Die Richter lehnten eine Haftung der Hundehalterin ab, da sich im konkreten Fall gerade nicht die typische Tiergefahr des Hundes realisiert habe, dieser vielmehr menschengeleitet dem Ruf des Ehemanns der Beklagten folgte und sich somit nicht gefahrträchtig verhalten habe. Darüber hinaus sei nicht nachgewiesen, dass das Pferd des Klägers sich tatsächlich vor dem Hund erschrocken habe, da der Unfall sich erst nach circa einer Stunde ereignet habe und der Ausritt bis dahin ohne Zwischenfälle stattgefunden habe.

Im Übrigen kann sich das Verhalten des Hundes auch auf den Haftungsumfang (mindernd) auswirken, wenn nicht das Pferd verletzt wurde, sondern das Pferd den Hund beispielsweise durch Tritt verletzt hat und der Hundehalter Schadensersatzansprüche geltend macht.

Um die Haftungsrisiken zu minimieren, sollten sowohl Reiter als auch Hundehalter einige Punkte beachten: 

Reiter sollten stets aufmerksam und vorausschauend unterwegs sein und ihre Pferde auf Begegnungen mit Hunden vorbereiten. Dies gilt im Gelände im Übrigen nicht weniger für Begegnungen mit Fahrrädern, da es auch hier in der Praxis zu zahlreichen Unfällen und Verletzungen kommt.

Hundehalter sollten ihre Hunde im Auge behalten und dafür sorgen, dass sie andere nicht gefährden. An öffentlichen Orten sollten Hunde grundsätzlich an der Leine geführt werden.

Durch gegenseitige Rücksichtnahme und gegenseitiges Aufsichaufmerksammachen sowie Verantwortungsbewusstsein können Unfälle vermieden und die Freude am Aufenthalt in der Natur für alle Beteiligten gewahrt werden.

Es zeigt sich, dass die Frage der Haftung des Hundehalters komplex ist und von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängt. Es ist daher ratsam, bei Unfällen in der konkreten Situation anwaltlichen Rat einzuholen. 






Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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