Samenspenderregister: Kinder haben Recht auf Auskunft!

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Kinder, die ihre leibliche Mutter kennen, aber in Folge einer Samenspende gezeugt wurden, waren bisher kaum in der Lage herauszufinden, wer ihr leiblicher Vater ist. Für Samenspender, die mit Samenspenden „nur“ ihre Finanzen aufbessern, aber keine Beziehung zu leiblichen Kindern haben wollen, eine gute Regelung, denn sie konnten anonym bleiben. Aber genau das wird künftig für Samenspender deutscher Samenbanken nicht mehr möglich sein. 

Ein Vorteil für Kinder, die wissen wollen, von wem sie abstammen. Und rechtlich kein Nachteil für Spender: Denn es gelten für diese Vater-Kind-Konstellation besondere rechtliche Regeln. Unter dem Strich also eine Regelung, die den Interessen aller Beteiligten gerecht wird und lange überfällig war. 

Recht auf Auskunft über Samenspender seit 01. Juli 2018 

Seit dem 01.07.2018 gilt das sog. Samenspendergesetz bzw. Samenspenderregistergesetz (SaRegG): Ab sofort können Kinder, die aus einer Samenspende gezeugt wurden, beim zentralen Samenspenderregister Auskunft über ihre Abstammung verlangen. Das macht künftig anonyme Samenspenden in deutschen Samenbanken unmöglich. Denn Stammdaten des Spenders (Name, Anschrift, Alter etc.) werden künftig für jeden Spender bei deutschen Samenbanken beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) im sog. Samenspenderregister gespeichert. Die wichtigsten Daten müssen Spender bei deutschen Samenbanken angeben. 

Aber nicht nur Stammdaten des Samenspenders werden im Register erfasst: Auch Daten zu Frauen, die eine Samenspende erhalten haben, und zu Geburtsterminen werden gespeichert. Denn Frauen, die eine Samenspende aus einer deutschen Samenbank empfangen wollen, müssen einwilligen, dass diese Daten erhoben und in der Datenbank gespeichert werden.

Wer kann Auskunft beim Samenspenderregister verlangen? 

Das Samenspendergesetz gilt nur für Samenspenden und Zeugungen aus Spenden nach dem 01.07.2018. Auskunft können also nur Personen verlangen, die nach dem 01.07.2018 aus einer Samenspende gezeugt wurden und die Person selbst muss mindestens 16 Jahre alt sein. Auskunftsberechtigt sind aber auch gesetzliche Vertreter von Kindern, die nach dem 01.07.2018 aus einer Samenspende gezeugt wurde, also beispielsweise Eltern. Diese Konstellation wird demnach in den kommenden 16 Jahren wohl die häufigste Form der Auskunft sein, die das DIMDI erteilen wird. 

Rechtliche Folgen: Unterhalt, Erbrecht, Sorgerecht? 

Aber haben dann Kinder aus einer Samenspende die identischen Rechte wie Kinder, die nicht aus einer Samenspende gezeugt wurden? Erben diese Kinder vom Spendervater? Haben Sie gegen den Spender einen Anspruch auf Unterhalt? Oder hat der Vater ein Sorgerecht

Nein. Ergänzende Regelungen sorgen dafür, dass in diesen Punkten keine Ansprüche bestehen – weder Rechte des Kindes gegen den Vater noch andersherum. Denn im BGB wurde in § 1600 d Absatz 4 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nun festgelegt, dass eine gerichtliche Feststellung der rechtlichen Vaterschaft eines Samenspenders nicht möglich ist. 

Kind aus einer Samenspende? Samenspende geplant?

Sie haben die Vermutung, dass Sie selbst aus einer Samenspende gezeugt wurden? Sie wollen wissen, ob es eine Chance gibt, herauszufinden, wer ihr leiblicher Vater ist? Oder denken Sie darüber nach, ein Kind mithilfe einer Samenspende zu zeugen, wollen wissen, wie die Rechtslage künftig ist und welche Rechte Ihr Kind oder ggf. der Samenspender in Zukunft haben? Sprechen Sie mich gerne an – als Rechtsanwalt für Familienrecht kläre für Sie die Rechtslage! Nutzen Sie dafür ganz einfach das anwalt.de-Kontaktformular!


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