Sanktionen im Schulrecht: Erziehungsmaßnahmen, Ordnungsmaßnahmen, Sicherungsmaßnahmen (Art. 86, 87 BayEUG)

  • 4 Minuten Lesezeit

Verstoßen Schülerinnen und Schüler gegen schulische Pflichten, stellt sich für Lehrkräfte die Frage, wie dies zu ahnden ist. Die Zeiten, als es noch gewohnheitsrechtlich anerkannte Schulstrafen gab, sind lange vorbei. Heute regeln die Schulgesetze zumindest die erheblicheren Sanktionsmöglichkeiten sehr genau.

Da das Schulrecht eines der letzten bedeutenderen Rechtsgebiete ist, das der Bund noch nicht für sich vereinnahmt hat, richtet sich dies nach den jeweiligen Landesgesetzen. Dieser Artikel betrachtet die Situation in Bayern, wie sie durch das Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) geregelt ist. In anderen Ländern ist die Regelung aber häufig sehr ähnlich. Ein kurzes Nachlesen im Gesetzestext empfiehlt sich dabei meist.

Das BayEUG unterscheidet drei Kategorien schulischer Reaktionen:

Erziehungsmaßnahmen (Art. 86 Abs. 1 Satz 1 BayEUG)

Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen können Erziehungsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern getroffen werden.

Erziehungsmaßnahmen sind die leichtesten Reaktionen auf Fehlverhalten. Dabei setzen sie – was aber nicht ganz unumstritten ist – kein individuelles Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers voraus, sondern es reicht schon, dass es irgendwelche Vorkommnisse gibt, auf die reagiert werden soll. Normalerweise wird es darum gehen, dass eine Schülerin oder ein Schüler in irgendeiner Form die schulischen Regeln verletzt hat.

Welche Erziehungsmaßnahmen es gibt, ist weitestgehend ungeregelt. In Betracht kommen bspw.

  • eine einfache mündliche Ermahnung oder Zurechtweisung,
  • zusätzliche Hausaufgaben („Strafarbeit“),
  • die Anweisung, sich zu entschuldigen,
  • die Beseitigung eines Schadens,
  • das Aufräumen oder Saubermachen einer selbst verursachten Unordnung.

Aber auch das Umsetzen innerhalb des Klassenzimmers oder das vorübergehende Einziehen eines unerlaubt benutzten Mobiltelefons wird man darunter fassen können.

Erziehungsmaßnahmen dürfen aufgrund der unbestimmten gesetzlichen Regelung nicht in Grundrechte eingreifen, von der allgemeinen Handlungsfreiheit abgesehen.

Nacharbeit (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BayEUG)

Dazu [zu den Erziehungsmaßnahmen] zählt bei nicht hinreichender Beteiligung der Schülerin oder des Schülers am Unterricht auch eine Nacharbeit unter Aufsicht einer Lehrkraft.

Eine speziell genannte Erziehungsmaßnahme ist die Nacharbeit. Bei dieser, landläufig auch als „Nachsitzen“ bezeichneten Sanktion muss die Schülerin oder der Schüler länger in der Schule bleiben und erhält dort zusätzliche Arbeiten auferlegt.

Weil die allgemeine Regelung zu Erziehungsmaßnahmen nicht in das Grundrecht der persönlichen Freiheit eingreifen darf, braucht es für diese freiheitsbeschränkende Maßnahme eine ausdrückliche gesetzliche Regelung.

Zulässig ist die Nacharbeit nur bei mangelhafter Beteiligung am Unterricht, also insbesondere bei

  • häufigerem Vergessen von Hausaufgaben,
  • Beschäftigung mit unterrichtsfremden Themen,
  • (jedenfalls aufsummiert) erheblichen Verspätungen oder
  • unentschuldigtem Fehlen

Aus der Tatsache, dass diese Voraussetzung ausdrücklich genannt wird, kann man schließen, dass ein darüberhinausgehendes „Nachsitzen“ als Strafe für andere Regelverstöße unzulässig ist.

Die Länge der Nacharbeit ist im Gesetz nicht geregelt. Man kann davon ausgehen, dass diese jedenfalls die Zeit nicht überschreiten darf, die zum Nachholen der Versäumnisse notwendig ist. Hat eine Schülerin oder ein Schüler bspw. dreimal die Hausaufgaben nicht gemacht, wird man schätzen müssen, wie lange er für diese drei Hausaufgaben regulär gebraucht hätte.

Ordnungsmaßnahmen (Art. 86 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BayEUG)

Soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen, können Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden.

Ordnungsmaßnahmen sind: (...)

Ordnungsmaßnahmen sollen also nur dann verhängt werden, wenn Erziehungsmaßnahmen nicht mehr ausreichen, es sich damit um ein schwereres oder wiederholtes Vergehen handelt.

Die Ordnungsmaßnahmen sind genau aufgezählt. Sie reichen von der bloßen schriftlichen Verwarnung ohne weitere Konsequenzen (Verweis) über einen zeitweisen Ausschluss vom Unterricht bis hin zur Entlassung von der Schule. Theoretisch denkbar wäre als äußerste Konsequenz sogar noch der Ausschluss von allen Schulen Bayerns. Insgesamt umfasst die Liste möglicher Ordnungsmaßnahmen im BayEUG zwölf einzelne Unterpunkte.

Die zur Verfügung stehenden Ordnungsmaßnahmen habe ich in einem separaten Artikel näher erläutert.

Gerade in diesem Bereich ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genauestens zu beachten. Eine überzogene Ordnungsmaßnahme kann die schulische Zukunft einer Schülerin oder eines Schülers unter Umständen stark beeinträchtigen und ungewünschte Folgen mit sich bringen. Daher bedarf es hier einer besonders genauen Prüfung der Verhältnismäßigkeit.

Sicherungsmaßnahmen (Art. 87 BayEUG)

Eine Schülerin oder ein Schüler kann auch bei bestehender Schulpflicht vorläufig vom Besuch der Schule ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten das Leben oder in erheblicher Weise die Gesundheit [anderer Personen] gefährdet und die Gefahr nicht anders abwendbar ist.

Eine andere Kategorie sind die Sicherungsmaßnahmen. Während eine Ordnungsmaßnahme eine relativ alltägliche Sache ist, weil eine Schülerin oder ein Schüler über die Stränge geschlagen hat, handelt es sich hierbei um einen viel erheblicheren Vorwurf. Der Schülerin oder dem Schüler wird bescheinigt, eine Gefahr für andere Personen zu sein. Diese Gefahr überwiegt sogar noch gegenüber der Schulpflicht, die an sich einen sehr hohen Stellenwert besitzt.

Diese Sicherungsmaßnahme kann aber erst als Ultima Ratio eingesetzt werden, wenn also andere Möglichkeiten der Abwendung wie Ordnungsmaßnahmen nicht ausreichen. Zudem obliegt die Zuständigkeit hierfür dem Schulleiter, dieser kann also sehr schnell reagieren und den Ausschluss sofort verfügen.

Vorgehen bei schulischen Sanktionen

Wenn Sie selbst oder Ihre Tochter bzw. Ihr Sohn von einer Schulstrafe betroffen ist, sollten Sie mit einem darauf spezialisierten Anwalt Kontakt aufnehmen. Im Rahmen einer Erstberatung lässt sich oft schnell klären, welches Vorgehen möglich ist.

Rechtsanwalt David-Joshua Grziwa wird Ihnen aber auch darlegen, ob es überhaupt sinnvoll ist, einen Streit mit der Schule anzufangen. Dies hängt insbesondere davon ab, ob die verhängte Sanktion in der Zukunft irgendwelche weiteren Wirkungen haben kann. Rechtsanwalt Grziwa wird Sie keinesfalls in juristische Verfahren hineinlotsen, deren Kosten und Unannehmlichkeiten nicht im Verhältnis zum erstrebten Ziel stehen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt David-Joshua Grziwa

Beiträge zum Thema