Santa-R-Schiffe – Inanspruchnahme des Anlegers durch Insolvenzverwalter abgelehnt

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Worum geht es?

Anleger haben im Rahmen des grauen Kapitalmarktes als Kapitalanlagemodell auch Kommanditbeteiligungen erworben, die in einer Vielzahl von Fällen durch Dachfondsgesellschaften aufgelegt wurden. Die vorbezeichnete Gesellschaft ist so ein Dachfonds. 

Der Anleger erwarb die Kommanditbeteiligung und wurde geworben mit einem Renditeversprechen für das eingesetzte Kapital. Er erhielt hierfür gleich zu Beginn seiner Beteiligung eine Verlustzuweisung, und in den nachfolgenden Jahren Ausschüttungen, die teilweise prospektiert und damit zugesichert waren.

In der Regel war die Kündigung der Kommanditbeteiligung für eine längere Laufzeit zwischen 20-25 Jahren ausgeschlossen.

Mit Ablauf der Laufzeit wurde über viele dieser Kommanditgesellschaften das Insolvenzverfahren angeordnet. Problematisch bei den Dachfonds-Gesellschaften ist, dass auf der Aktiva-Seite keine Schiffe zu finden sind, sondern sich diese Dachfonds wiederum an anderen Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG beteiligten, die wiederum Schiffe erwarben.

Die Dachfonds-Gesellschaft war daher Fondsgesellschaft und beteiligte sich an diversen Objektgesellschaften.

Was ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens passiert?

Die Insolvenzverwalter nahmen die Anleger auf Rückzahlung der Ausschüttungen in Anspruch. Sie begründeten dieses damit, dass die Ausschüttungen tatsächlich eine Rückzahlung der Einlage darstellten, da die Gesellschaft teilweise in den Jahren, in denen Ausschüttungen erfolgt sind, einen Jahresfehlbetrag aufwies und daher die Ausschüttungen als Rückzahlung der Einlage zu werten sind mit der Rechtsfolge, dass der Kommanditist seine Einlage zu leisten habe.

Zugunsten der Anleger konnten wir ein Urteil erzielen, das Mut macht. Die Klage auf Rückzahlung der Ausschüttung durch den Insolvenzverwalter wurde abgewiesen. 

Wir haben für den Anleger vorgetragen, dass aus den Kapitalkonten, die ein Musterkapitalkonto waren und nicht das konkrete Kapitalkonto des Anlegers selbst, nicht hervorgeht und abzuleiten ist, dass durch Verluste der Gesellschaft das konkrete Kapitalkonto herabgesetzt wurde. 

Hinzu kam, dass wir in dem vorliegenden Fall eine Widerklage auf Auskunftserteilung gegen die Gesellschaft erhoben haben, denn die vormalige Treuhänderin als auch der Insolvenzverwalter selbst, haben auf unsere Aufforderung hin keine Auskunft erteilt.

Wie es das Landgericht Dresden richtig sagt, ist bei einer Publikumsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, in der Anleger beteiligt sind, eine vollständig andere Situation, als in anderen Fällen, die auch das HGB vorsieht.

In der Regel wird ein normaler Gesellschafter, der nicht eine Kapitalanlage erwirbt, sondern sich bewusst unternehmerisch an einer GmbH & Co. KG beteiligt, Einblick in die Interna der Gesellschaft haben und diese auch nachvollziehen können. Dieses ist bei einem Anleger, und hier ist auf den durchschnittlichen Anleger abzustellen, in der Regel nicht der Fall. 

Daher hat die Gesellschaft und auch der Insolvenzverwalter einen Informationsvorsprung und Erkenntnisse, über die außenstehende Gläubiger/Anleger nicht verfügen. Daher kann auch die Darlegungslast der Anleger nicht allein danach ausgerichtet werden, wie die Darlegungslast außenstehender Gesellschafter wäre.

Die Klage des Insolvenzverwalters wurde abgewiesen und unserem Auskunftsbegehren stattgegeben. Es bleibt abzuwarten, ob die Gesellschaft, vertreten durch den Insolvenzverwalter, Berufung gegen dieses Urteil einlegt.

Sie haben Fragen? Gern sind wir für Sie da.

Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Fachanwältin für Steuerrecht / Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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