Rückforderung von Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter – SANTA-R Schiffe

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Worum geht es?

Bereits im Jahr 2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligungsgesellschaft MS „Santa-R Schiffe mbH & Co. KG“ eröffnet. An dieser Gesellschaft haben sich Anleger in Form einer Kommanditbeteiligung beteiligt. Die Kommanditeinlagen erfolgten in Größenordnungen zwischen 50.000,00 € und 250.000 €, soweit durch unsere Kanzlei Anleger betreut werden.

Der Insolvenzverwalter fordert nunmehr die Anleger auf, Ausschüttungen, die diese erhalten haben, zurückzuzahlen. Es handelt sich hierbei um Ausschüttungen, die in den Jahren 2003 – 2008 erfolgt sind. In den Jahren 2001 und 2002 erfolgten Verlustzuweisungen an die Anleger im Rahmen der Zeichnungen der Kommanditeinlagen. Der Insolvenzverwalter nimmt nunmehr die Anleger auf Rückzahlung dieser Ausschüttungen in Anspruch mit der Begründung, dass die Kommanditeinlage durch die Auszahlungen geschmälert wäre und die Kommanditisten/Anleger in Höhe der Kommanditeinlage haften. Die Ausschüttungen seien daher zurückzuerstatten, da die ursprüngliche Hafteinlage gemindert sei und wieder aufzufüllen ist.

Aus unserer Sicht ist es derzeit nicht geklärt, ob tatsächlich ein Anspruch des Insolvenzverwalters besteht. In der Regel haben sich die Anleger über eine Treuhandgesellschaft beteiligt. Die Ausschüttungen sind auch nicht an die Anleger geleistet worden, sondern an die Treuhandgesellschaft. Folglich ist zunächst die Frage, ob die Ausschüttungen von den Anlegern zurückzuverlangen sind oder von der Treuhänderin. 

Soweit die Treuhänderin einen Freistellungsanspruch gegen die Anleger hat, ist zu fragen, ob im Rahmen dieses Freistellungsanspruches der Insolvenzverwalter Zahlungen zurückverlangen kann, die auf der Grundlage einer nicht ordnungsgemäßen Anteilsverwaltung erfolgt sind. Denn wenn Ausschüttungen erfolgt sind, obwohl ein Jahresfehlbetrag erwirtschaftet wurde, ist davon auszugehen, dass diese Ausschüttungen nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anteilsverwaltung erfolgt sind. Hierfür kann jedoch der Anleger, wenn er nicht bösgläubig war, nicht in Anspruch genommen werden.

Was ist zu tun?

Weiterhin ist fraglich, ob überhaupt Gläubigerforderungen bestehen, in einer Höhe, die die Inanspruchnahme der Anleger durch den Insolvenzverwalter rechtfertigen. Die Kommanditisten haften nur dann, wenn die im Insolvenzverfahren vorhandene Masse nicht ausreicht, um die Gläubiger zu befriedigen. In welcher Höhe Gläubiger Ansprüche geltend machen, wird durch den Insolvenzverwalter nicht dargelegt. 

Weiterhin ist fraglich, ob tatsächlich durch die Ausschüttungen die Kommanditeinlage geschmälert wurde. Dieses wird in der Regel anhand von Kapitalkontenentwicklungen nachzuweisen sein. Aktuell und ordnungsgemäß geführte Kapitalkonten wurden bisher durch den Insolvenzverwalter nicht zum Nachweis vorgelegt. 

Weiterhin muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Rückzahlungspflicht des Anlegers dadurch entfallen ist, dass er die Gewinnausschüttung im guten Glauben erhalten hat. Hier wird der Insolvenzverwalter in der Regel nachweisen müssen, dass die Geschäftsberichte dem Anleger zugegangen sind und aus den Geschäftsberichten erkennbar war, dass die Gesellschaft einen Jahresfehlbetrag, ab dem Jahr 2006 erwirtschaftet hat. Es bestehen viele Fragen, die zu prüfen sind. Es sollte daher jeder Einzelfall geprüft werden und der Anleger nicht sofort die Zahlungen leisten.

Darüber hinaus empfehlen wir Anlegern auch bei dieser Anlage den Verlust steuerlich geltend zu machen und verweisen auf die aktuelle Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2017 und der Möglichkeit der Anleger nach dieser Rechtsprechung, bei endgültigem Ausfall einer Kapitalforderung, den entstandenen Verlust steuerlich geltend zu machen. 

Sie haben Fragen? Gern sind wir für Sie da.

Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Fachanwältin für Steuerrecht / Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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