„Santander Vermögensverwaltungsfonds - So können Sie nach der Schließung noch Ansprüche geltend machen!"

  • 4 Minuten Lesezeit

Bekanntermaßen durchlaufen offene Immobilienfonds im Gefolge der weltweiten Finanzkrise seit dem Jahr 2008 eine tiefe Krise. Hierunter leiden auch Immobilien-Dachfonds. Daher waren und sind nicht nur offene Immobilienfonds von Fondsschließungen und -auflösungen betroffen, sondern auch Dachfonds. Seit einigen Monaten wird nun auch der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P (WKN: SEB1AB, ISIN: DE000SEB1AB7) liquidiert. Der Fonds wird mittlerweile abgewickelt, und die ersten Liquidationserlöse wurden bereits an die Anleger ausgezahlt.

Die Reaktion vieler Anleger auf die Fondsschließung und -auslösung ist bis heute unterschiedlich. Einerseits herrscht teilweise eine gewisse Erleichterung, dass auf diesem Weg das „leidige“ Thema beendet wird. Andererseits sind Anleger auch erbost ob der schlechten Performance des Fonds, vor allem aber auch, dass sie nach der damaligen Schließung des Fonds nicht mehr an ihr Geld gelangen konnten. So mancher sagt sinngemäß: „Hätte ich damals bei der Zeichnung der Anlage gewusst, dass der Fonds vielleicht geschlossen werden könnte und ich nicht mehr frei über mein Geld würde verfügen können, dann hätte ich diese Anlage niemals gezeichnet.“

Aktuelle BGH-Urteile zu offenen Immobilienfonds: Anleger mussten bereits in der Anlageberatung auf das Schließungsrisiko hingewiesen werden

Möglicherweise erhalten solche enttäuschten Anleger nun durch zwei jüngste BGH-Urteile von Ende April 2014 ein Mittel an die Hand, um doch noch ihr Recht zu bekommen und Schadensersatzansprüche wegen ihrer erlittenen Verluste geltend zu machen.

Das oberste Zivilgericht in Karlsruhe hatte zu entscheiden, ob ein Anleger bereits in der Anlageberatung darüber aufgeklärt werden musste, dass offene Immobilienfonds auch geschlossen werden können. Das Gericht bejahte dies. Das Gericht wies zur Begründung darauf hin, dass die Aussetzung der Anteilsrücknahme eine gesetzlich geregelte Ausnahme vom Grundsatz sei, dass Anleger ihre Anteile an offenen Immobilienfonds jederzeit an die Fondsgesellschaft zurückgeben können. Daher müssten Anleger auch ungefragt auf diese Ausnahme vom Grundprinzip hingewiesen werden, so das Gericht (Urteile vom 29.04.2014, Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13).

Den beiden BGH-Urteilen lagen allerdings Anlageberatungen zu reinen offenen Immobilienfonds zugrunde.

Jeder Anleger eines Dachfonds, auch eines offenen Immobilien-Dachfonds wie dem Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P, fragt sich daher zurecht, ob ihm dieses Urteil nicht dennoch auch nützen könnte.

Eine direkte unmittelbare Anwendung der beiden Entscheidungen kommt hier allerdings aus juristischen Gründen nicht in Frage. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sowohl offene Immobilienfonds als auch Dachfonds vergleichbaren Grund-Strukturen und Mustern unterliegen. Vergleichbar ist insbesondere, dass beide Fondsarten das „Prinzip der börsentäglichen Rückgabemöglichkeit“ aufweisen. Und vergleichbar ist entsprechend die gesetzlich vorgesehene Ausnahme, dass ein schlichter offener oder auch ein Dach-Fonds geschlossen werden muss, falls seine Liquidität unter eine gesetzliche Grenze absinkt und er zahlungsunfähig zu werden droht.

„Ob ein Anleger einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann, ist eine Frage des Einzelfalls“

Festzuhalten ist in jedem Fall: Sollte ein Anleger eines offenen (Immobilien-)Fonds oder eines Dachfonds wie dem Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P nicht über das jederzeitige Schließungsrisiko des Fonds aufgeklärt worden sein, besteht ein starkes Indiz dafür, dass die Anlageberatung jedenfalls insofern rechtsfehlerhaft war und die beratende Gesellschaft grundsätzlich schadensersatzpflichtig gegenüber dem Anleger macht.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass eine rechtsfehlerfreie Anlageberatung noch weitere verschiedene Elemente wie z. B. die Maßgabe der sog. „anleger- und anlagegerechten Beratung“ umfassen muss. Sollte hier nur ein einziger Aspekt fehlen, unvollständig oder auch falsch sein, hat ein Anleger dem Grund nach ebenso einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Berater bzw. der beratenden Gesellschaft.

Sie möchten mehr über die Möglichkeiten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erfahren?

Wenn Sie mehr über Ihre Rechte erfahren möchten, so senden Sie uns bitte eine E-Mail an

kurdum@dr-spaeth.com

mit der Angabe Ihres Namens, Anschrift, E-Mail, Telefonnummer und der Zeichnungssumme. Gerne können Sie uns auch postalisch, per Telefon oder per Fax kontaktieren. Wir versichern anwaltlich, dass wir Ihre Informationen vertraulich behandeln werden.

Dr. Späth & Partner ist bereits seit über 10 Jahren fast ausschließlich im Bank-, Insolvenz- und Kapitalmarktrecht tätig und konnte große Erfolge für ihre Mandanten erzielen, – nicht nur allgemein im Bank- und Kapitalmarktrecht, sondern ganz speziell auch in Fällen, in denen Anleger mit betrügerischen Immobilienfonds und Schneeballsystemen Verluste erlitten haben. So waren die Rechtsanwälte von Dr. Späth & Partner schon bei vielen Anlage-Skandalen, beispielsweise DM Beteiligungen, WBG Leipzig-West AG, First Real Estate, EECH AG sowie GlobalSwissCapital AG für Anleger erfolgreich. Insgesamt wurden in diesen Fällen von der Kanzlei bislang weit über 1.000 Anleger vertreten. Gleiches gilt für die Rechtsdurchsetzung wegen Einlagen, die an Fonds-Anleger zurückgewährt worden waren: Hier haben die Rechtsanwälte von Dr. Späth & Partner schon mehrere hundert Anleger-Fälle betreut.

Rechtsanwalt Kurdum verfügt nicht nur über das notwendige rechtliche Wissen, sondern bringt zusätzlich als gelernter Bankkaufmann, ausgebildeter Finanzanalyst und Portfoliomanager wirtschaftliche Kompetenz mit ein. Für Geschädigte, die über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernimmt unsere Kanzlei zudem kostenlos etwaige Deckungsanfragen.

Kontakt:

Rechtsanwalt Christian-Albrecht Kurdum, CEFA

Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian-Albrecht Kurdum

Beiträge zum Thema