Sasse & Partner Abmahnung "The Walking Dead – Staffel 5” 800,00 EUR zahlen?

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Die WVG Medien GmbH mahnen vertreten durch deren Rechtsanwälte Sasse & Partner aus Hamburg TV-Folgen der US-Serie „The Walking Dead – Staffel 5” wegen Urheberrechtsverletzungen im Internet sog. Filesharing ab.  Der betroffenen Anschlussinhaber wird in dem 5 seitigen Abmahnschreiben aufgefordert für eine Folge der Serie „The Walking Dead” einen Geldbetrag in Höhe von 800,00 EUR zu bezahlen und eine dem Abmahnschreiben ebenfalls beigefügte Unterlassungserklärung (zwei Varianten – Täter bzw. Störer) zu unterzeichnen. Der Zahlungs- bzw. Vergleichsvorschlag der Rechtsanwälte Sasse & Partner beinhaltet 500,00 EUR als Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie und Anwaltskosten in Höhe von 865,00 EUR (aus einem Gegenstandswert von 15.000 EUR) sowie weiterer Kostenpositionen für Ermittlungen und Auskünfte. Dem Vergleichsvorschlag sollen Aufwendungen in Höhe von 974,12 EUR zugrunde liegen. Addiert man den geforderten Schadensersatzbetrag in Höhe von 500,00 EUR hinzu, so soll sich eine Gesamtforderung in Höhe von 1.474,31 EUR ergeben.

Der Streitwert wurde in diesem Fall nicht nach dem gesetzlichen Regelfall bestimmt und nicht auf 1.000,00 EUR bemessen (§ 97 a Abs. 3 Satz 2 UrhG). Sasse & Partner argumentieren aufgrund der Schwere der Rechtsverletzung sei die Anwendung der Deckelung des Aufwendungsersatzes auf 1.000,00 EUR unbillig. Begründet wird dies mit der Gesetzesbegründung des § 97a UrhG und damit, dass die durch die Filesharing-Abmahnung betroffene  5. Staffel, bislang weder als DVD noch als Blu-Ray veröffentlicht wurde. Ob  eine solche Begründung für die Annahme der gesetzlichen Ausnahmevorschrift ausreicht ist fraglich – höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es hierzu bislang noch nicht.  

Zwar empfehlen wir die Ansprüche zu prüfen und insbesondere die Abgabe einer abgeänderten Unterlassungserklärung zu erwägen, jedoch sollte bei Zweifeln und vor Abgabe einer solchen zuvor rechtlicher Rat eingeholt werden. Schließlich muss im jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Ansprüche vom Anschlussinhaber auch erfüllt werden müssen.  

Zwar besteht zunächst tatsächlich eine Täterschaftsvermutung gegen den Anschlussinhaber, diese kann jedoch auch widerlegt werden.

Nach der BGH-Entscheidung vom 8. Januar 2014 (Az.: I ZR 169/12 „BearShare”) genügt der Anschlussinhaber seiner diesbezüglichen Darlegungslast bereits dann, wenn er angibt:

„ …, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.” (BGH Urteil vom 8.01.2014,Az: I ZR 169/12)

Eine allzu pauschale Angabe oder gar bloßes Bestreiten reicht nicht aus, um die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers widerlegen zu können. 

Jedoch kann auch dann noch eine Störerhaftung für den Anschlussinhaber gegeben sein. Beispiele aus der Rechtsprechung zur Haftung des Anschlussinhabers:

  • BGH Urteil vom 8. Januar 2014 „BearShare” Az.: I ZR 169/12 – keine grundsätzliche Prüf- und Belehrungspflichten von volljährigen Familienmitgliedern
  • BGH Urteil vom 15. November 2012 „Morpheus” Az.: I ZR 74/12 – keine Haftung bei Belehrung Minderjähriger
  • BGH Urteil vom 12. Mai 2010 „Sommer unseres Lebens” Az.: I ZR 121/08 – keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
  • OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 22. März 2013 Az.: 11 W 8/13 – keine anlasslosen Prüf- und Überwachungspflicht gegenüber Ehegatten
  • LG Köln Urteil vom 14. März 2013 Az.: 14 O 320/12 – keine anlasslosen Prüf- und Belehrungspflichten in Wohngemeinschaften

Wir vertreten Mandanten bei Abmahnungen wegen Filesharing. Uns sind die Gerichtsurteile und die Fallstricke hierzu bekannt. Ziel unserer Vertretung ist eine schnelle und vor allem wirksame Abwehr vor zu hohen oder gar unberechtigten Forderungen.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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