Sasse & Partner mahnen immer noch wegen des Films "The Expendables 2" ab
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Die Hamburger Kanzlei Sasse & Partner geht schon seit einigen Jahren u.a. auch im Auftrag der Splendid Film GmbH gegen Urheberrechtsverletzungen vor. Der Vorwurf richtet sich in solchen Fällen immer an den Inhaber eines Internetanschlusses und lautet, dass über dessen Internetverbindung ein urheberrechtlich geschütztes Werk rechtswidrig anderen Nutzern zum Download angeboten wurde. In einer aktuell vorgelegten Abmahnung geht es dabei um den Film "The Expendables 2". Die Kanzlei Sasse & Partner fordert mit dem vorliegenden Abmahnschreiben eine Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von 800,- EUR Schadenersatz.
Die Kanzlei Sasse & Partner kann wohl zu den bekannteren Abmahnkanzlei gezählt werden. Entgegen der Überzeugung vieler Betroffener kann nicht einfach unterstellt werden, dass es sich insoweit um Betrug oder Abzocke handelt. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass Rechteinhaber aus der Medienbranche ihre Werke geschützt wissen wollen und zu diesem Zweck Anwaltskanzleien beauftragen, gegen Urheberrechtsverletzungen vor allem in Tauschbörsen vorzugehen. Vor diesem Hintergrund sollte eine Abmahnung auch nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Die darin enthaltenen Zahlungsansprüche, noch mehr aber die Unterlassungsansprüche, bergen sowohl in rechtlicher als auch finanzieller Hinsicht teilweise hohe Risiken.
Dabei ist allen Betroffenen zu raten, sich zunächst nicht von der Forderungshöhe abschrecken zu lassen. Ob und inwieweit Zahlungsansprüche bestehen, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Auch bei einer unterstellten Verantwortlichkeit lassen sich die Forderungen jedoch im Regelfall deutlich reduzieren.
Hauptproblem einer Abmahnung ist ohnehin nicht der geltend gemachte Zahlungsanspruch, sondern vielmehr der Unterlassungsanspruch. Unterlassungsansprüche zielen regelmäßig hohe Gegenstandswert nach sich, was zu hohen Kostenrisiken im gerichtlichen Verfahren führt. Diese Kostenrisiken übertreffen die Zahlungsforderung aus der Abmahnung bei weitem. Schon deshalb muss auf eine Abmahnung in jedem Fall reagiert werden
In den allermeisten Fällen wird es empfehlenswert sein, zumindest den Unterlassungsanspruch mit abgeänderter Fassung einer Unterlassungserklärung zu erfüllen. Das ist unserer Einschätzung nach auch in solchen Fällen sinnvoll, in denen der Anschlussinhaber tatsächlich nicht für die Rechtsverletzung verantwortlich gemacht werden kann, weil sich das Kostenrisiko dadurch deutlich reduziert. Wichtig ist aber, bei der Formulierung der Unterlassungserklärung keine Fehler zu machen, da die Erklärung einerseits ein Leben lang bindet und damit andererseits aufgrund der aufzunehmenden Vertragsstrafe ebenfalls Risiken verbunden sind.
Die Formulierung der Erklärung sollte im Regelfall einem Fachmann überlassen werden, da hier in rechtlicher Hinsicht einige Punkte zu beachten sind.
Nach Abgabe der Unterlassungserklärung sollte außerdem der Zahlungsanspruch angegangen werden. Nicht empfehlenswert ist es aus unserer Sicht, den Zahlungsanspruch einfach tot zu schweigen und auf den Eintritt der Verjährung zu hoffen. Diese Vorgehensweise geht mit einem zunehmenden Klagerisiko einher und kann dementsprechend viel Geld kosten.
Die richtige Vorgehensweise im jeweiligen Einzelfall sollte nach anwaltliche Beratung gewählt werden.
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