Abmahnung des Films "The Expendables 2" durch Sasse & Partner für Splendid Film GmbH

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Der Film-, Musik- und Computerspielindustrie entstehen große Schäden dadurch, dass urheberrechtlich geschützte Werke im Internet in Filesharing und Peer-to-Peer-Netzwerken (p2p) massenhaft unerlaubt verbreitet werden. Aus diesem Grund beauftragen entsprechende Rechteinhaber wie Splendid Film GmbH eine Rechtsanwaltkanzlei wie Sasse & Partner mit der Verfolgung derartiger Verstöße.

In Abmahnungen werden Inhaber von Internetanschlüssen vorgeworfen, urheberrechtlich geschützte Werke unerlaubt über Online-Tauschbörsen (p2p) zur Verfügung gestellt und damit Urheberrechtsverletzungen begangen zu haben.

Gegenstand von Abmahnungen ist unter anderem der Actionfilm

„The Expendables 2"

des Regisseurs Simon West.

In der Abmahnung wird behauptet, dass der Film über den Internetanschluss des Abgemahnten gemäß der Funktionsweise von Online-Tauschbörsen anderen p2p-Nutzern zum Download angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht wurde, wodurch die Auftraggeberin in ihren Rechten verletzt worden sei. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass ihr unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung erhebliche Ersatzansprüche zustünden, da der Abgemahnte jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97 a UrhG verpflichtet sei.

Verlangt wird von den betroffenen Anschlussinhabern somit die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz entstandenen Schadens. Dabei wird dem Abgemahnten ein Vergleichsangebot in Höhe von 800,00 EUR zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche, die der Splendid Film GmbH durch den behaupteten Verstoß entstandenen seien, unterbreitet.

 Verhaltenstipps bei einer solchen Abmahnung:

Ruhig bleiben. Reagieren Sie besonnen. Lassen Sie sich nicht durch die kurzen Fristen irritieren, die häufig nur gesetzt werden, um Sie zu vorschnellem Handeln zu zwingen. In den seltensten Fällen werden bei Ablauf der Frist gerichtliche Maßnahmen eingeleitet. Nehmen Sie diese trotzdem ernst und reagieren Sie zeitnah. Auf jeden Fall erfolgen sollte eine Reaktion auf die Abmahnung. Sonst riskieren Sie die Einleitung von Gerichtsverfahren (einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage). Dies führt wegen der hohen Streitwerte zu exorbitanten Kosten. Auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat: Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommt. Des Weiteren sollte auch dann, wenn Sie nicht Täter waren, eine Unterlassungserklärung (nicht die beigefügte) abgegeben werden. Dies sollte bereits deshalb erfolgen, weil dadurch der Streitwert sinkt. Sollten Sie sich verteidigen wollen, auch u.U. vor Gericht, wird es wesentlich günstiger.

Nicht abgegeben werden sollte die Unterlassungserklärung in der vorformulierten Form. Da die Annahme der vorgefertigten Unterlassungserklärung dazu führt, dass Rechtsverletzungen bis zu lebenslang zu Vertragsstrafen führen können, sollte die Erklärung auf jeden Fall abgeändert (modifiziert) werden.

Zahlungen sollten ohne sorgfältige Prüfung der Sachlage nicht erfolgen. Zudem setzen sich Zahlungsansprüche aus zwei Teilen zusammen, wobei lediglich Waldorf Frommer dies auch deutlich ausweist: Schadenersatz und Anwaltsgebühren.

Ob der Internetanschlussinhaber auf Schadenersatz oder für die Kosten der Abmahnung haftet, hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich bestehe eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Verletzungshandlung verantwortlich ist. Folge ist, dass der Anschlussinhaber nunmehr vortragen müsse, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat. Gelingt ihm dies, kommt, so der BGH, eine täterschaftliche Haftung nicht in Betracht. Nach einer Entscheidung des OLG Köln ist es ausreichend vorzutragen, dass ein Dritter in Betracht kommt. In diesem Fall schulden Sie KEINEN Schadenersatz!

Auch als Anschlussinhaber besteht keine generelle und „automatische" Haftung. Der BGH setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt. Nach der Rechtsprechung haben Privatpersonen die Pflicht, auf zumutbare Weise zu prüfen, ob der Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Was zumutbar ist, bestimmt sich zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten, wobei der Anschlussinhaber nur verpflichtet ist, die im Zeitpunkt des Kaufs des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen einzusetzen.

Der BGH entschied, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind genügen, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Einer ständigen Überwachung bedarf es nicht. Zu weiteren Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses erlangen. Dies gilt auch für erwachsene Nutzer des Internets. Auch hier gibt es nicht die Pflicht zum generellen Misstrauen.

Eine generelle Haftung des Anschlussinhabers für Rechtsverstöße, die der Lebenspartner begangen hat, besteht nicht, entschied das OLG Köln. Diese Ansicht wird aktuell auch durch das Amtsgericht Frankfurt am Main geteilt.

Es ist also von Fall zu Fall zu prüfen, ob letztlich eine Haftung besteht.

Nehmen Sie die Sache demnach nicht leichtfertig in die eigene Hand. Versuchen Sie nicht Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen in die Hand zu geben, die womöglich gegen Sie verwendet werden können.

Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann

Sie finden uns unter www.ra-juedemann.de

Rechtsanwalt Kai Jüdemann

Welserstraße 10-12
10777 Berlin


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