Sasse & Partner mahnt weiterhin wegen „The Walking Dead - Staffel 2" ab

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Im Tagesrhythmus wenden sich Mandanten an uns, die eine Abmahnung durch die Kanzlei Sasse & Partner aus Hamburg erhalten haben. Derzeit wird vor allem das unerlaubte Anbieten von einzelnen Folgen der Serie „The Walking Dead" (Staffel 2) in großem Umfang abgemahnt.

Der abgemahnte Anschlussinhaber wird in jedem uns vorgetragenen Fall aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für alle Filmwerke der WVG Medien GmbH abzugeben. Hierzu liegt dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die jedoch keinesfalls unterschrieben werden sollte. Diese wurde zwar mittlerweile angepasst, so dass sie nun z.B., insbesondere das Werk „The Walking Dead - Staffel 2 Folge 11" (oder eine beliebige andere Episode) erfassen soll. Dennoch ist die geforderte Erklärung in dieser Form zu weitgehend. Außerdem soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen pauschalen Abgeltungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt und 800,- Euro beträgt.

In den meisten Fällen ist der Abgemahnte zunächst über den geltend gemachten Forderungsbetrag erschrocken. Wichtig zu wissen ist allerdings, dass dieser nicht das primäre Ziel ist, das mit der Abmahnung verfolgt wird. Hauptbestandteil ist der Unterlassungsanspruch, der die hohen Gebührenstreitwerte nach sich zieht.

Aus diesem Grund kann es sinnvoll sein, den Unterlassungsanspruch höchst vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auch dann zu erfüllen, wenn dieser eigentlich gar nicht gegeben ist. Allerdings muss hier sehr genau auf das „Wie" der Erfüllung geachtet werden, so dass nicht ein Schuldanerkenntnis oder ein Zeugnis gegen sich selbst abgegeben wird.

Die oft empfohlene Vorgehensweise, nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und dann auf den Eintritt der Verjährung betreffend den Zahlungsanspruch zu warten, kann im Einzelfall richtig sein. In der Mehrheit der Fälle wird es jedoch notwendig sein, den Zahlungsanspruch gezielt zu bestreiten. Unserer Einschätzung nach sollte dies jedoch nur mit anwaltlicher Unterstützung erfolgen, um hier nicht der Gegenseite unnötig Informationen zu liefern, die sich später nachteilig auswirken können. Selbiges gilt, wenn ein Vergleich ausgehandelt werden soll - die notwendige Erfahrung kann insoweit ein spezialisierter Anwalt bieten.

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