Sasse Rechtsanwälte Abmahnung zur Serie "The Walking Dead – Staffel 4" für WVG Medien GmbH

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Die in Hamburg und Berlin ansässige Kanzlei von Sasse & Partner mahnen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen an der TV-Serie „The Walking Dead – Staffel 4“ ab.  Hierbei geht es um den Vorwurf Folgen der abgemahnten Staffel illegal im Rahmen einer Internettauschbörse zum Herunterladen angeboten zu haben. In der Abmahnung von Sasse & Partner Rechtsanwälte wird zunächst die Rechteinhaberschaft der Mandantin WVG Medien GmbH erörtert und die konkrete Rechtsverletzung durch Benennung der IP-Adresse als auch des Datums und des Dateinamens benannt. Letztlich handelt es sich dabei um ein massenhaft verschicktes Standardschreiben welches an den ausfindig gemachten Anschlussinhaber verschickt wurde.

Der Anschlussinhaber wird aufgefordert neben einer Zahlung in Höhe von 800,00 EUR auch eine Unterlassungserklärung (Täter/Störer) abzugeben. 

Anwaltskosten

Trotz der im Urheberrechtsgesetz mittlerweile geregelten Deckelung des Streitwertes (§ 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG) für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auf 1.000,00 EUR setzen die Rechtsanwälte von Sasse & Partner einen Streitwert in Höhe von 15.000,00 EUR an. Statt 124,00 EUR (bei  1.000,00 EUR) betragen die Anwaltskosten in diesem Fall stolze 865,00 EUR (bei 15.000,00 EUR). Als Begründung weist die Abmahnung hierzu aus, dass es angesichts der Schwere der Rechtsverletzung unbillig wäre, die Rechtsanwaltskosten auf einen Gegenstandswert von 1.000,00 EUR zu begrenzen. Die Rechtsanwälte nehmen offensichtlich auf eine Ausnahme im Gesetz Bezug:

(Auszug aus § 97a Absatz 3)

 „…Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.“

Urteile wann der Wert von 1.000,00 unbillig ist, sind aus unserer Kenntnis noch nicht vorhanden.

Müssen Sie als betroffener Anschlussinhaber bezahlen und sind Sie überhaupt für Rechtsverletzungen von Familienangehörigen verantwortlich - Täter oder Störerhaftung?

Dies kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Zunächst sollte die Abmahnung auf deren Wirksamkeit geprüft werden. Hierzu bestimmt das Gesetz in § 97 a Abs. 2 UrhG:

§ 97 a Abs. 2 UrhG

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,

2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,

3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und

4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

Da sich die Ansprüche nur gegen den Anschlussinhaber richten, kommt es allein auf dessen Verantwortlichkeit an der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung an.  

„Gegenüber volljährigen Familienangehörigen besteht eine Instruktionspflicht - dahingehend keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen - in der Regel nicht. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände kann der Anschlussinhaber davon ausgehen, dass erwachsenen Personen bekannt ist, dass derartige Rechtsverletzungen nicht begangen werden dürfen“

Bei Minderjährigen hat dagegen eine Belehrung bezogen auf die Nutzung von Tauschbörsen zu erfolgen, eine pauschale Belehrung zur Computernutzung reicht hingegen nicht aus.  

In jedem Fall sollten die Fristen  beachtet werden, ggf. sollte eine Fristverlängerung bei zu kurzer Frist verlangt werden.

Gern können Sie mich bei Fragen zum Vorgehen und den rechtlichen Möglichkeiten kontaktieren, ich vertrete Ihre Interessen bundesweit. Ziel der Vertretung ist eine schnelle und vor allem effektive Abwehr vor zu hohen oder gar unberechtigten Forderungen.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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