Schadenersatz, Schmerzensgeld und Co. – Wo Geld verschenkt wird

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Dieser Artikel dient einer groben Übersicht über prägnante Schadenspositionen, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Die Berechnung dieser Einzelnen Positionen ist sehr komplex und setzt fundierte Kenntnisse in diesem Gebiet voraus. Überlassen Sie gerade bei einschneidenden Ereignissen nichts dem Zufall und verlassen Sie sich auf einen kompetenten und spezialisierten Partner, der Sie zu Ihrem Recht und Ihrem finanziellen Ausgleich führt.

Schadenersatz

Zunächst steht dem Geschädigten sehr pauschal ausgedrückt ein Schadensersatz zu. Dieses sehr allgemein gefasste Wort beinhaltet schlicht alle Ansprüche die den Geschädigten so stellen, als sei er nie verletzt worden. Im Wesentlichen gehören hierzu Positionen wie: Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, Medikamentenkosten, Arztzuzahlungen (sofern nicht durch die Krankenkasse übernommen), Pflegeschäden, Rentenschäden, Fahrtkosten usw.

Um den Schaden vollumfänglich zu erfassen ist es notwendig, dass man sich mit den einzelnen Schadenspositionen beschäftigt. Gerade in diesem Bereich machen nicht spezialisierte Anwälte oft nur einen geringen Teil der möglichen Positionen geltend. Schäden werden nicht erkannt und somit nicht geltend gemacht. Dies ist nicht nur ärgerlich, sondern teils fatal, denn nach Ablauf der Verjährungszeiten kann dieser Betrag nicht mehr eingefordert werden.

Schmerzensgeld

In vielen Gebieten steht dem Geschädigten ein Schmerzensgeld zu. Dies kann bei Behandlungsfehlern im Bereich des Arzthaftungsrechts sein, bei Verkehrsunfällen oder Körperverletzungsdelikten. Da es hierbei um sehr persönliche Einschnitte geht ist eine Berechnung mathematisch gesehen nicht möglich. Um aber einheitliche Lösungen zu finden werden zur Ermittlung des Schmerzensgeldes Urteile der Gerichte verglichen, die ein ähnliches Schadensbild zeigen. Daneben kommt es allerdings ebenso auf die Verletzungsart an, die Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und ob Dauerschäden verbleiben, um nur einige Faktoren zu nennen.

Schmerzensgeld ist daher trotz der Annäherung an vergleichbare Urteile immer eine individuelle Berechnung und sollte den persönlichen Leidensweg des Geschädigten wiederspiegeln. Diese Berechnung erfordert Zeit und eine gute Zusammenarbeit von Anwalt und Mandant, denn welche tatsächlichen Schmerzen bestanden, welche Ausfälle der Geschädigte hatte, kann nur dieser beschreiben.

Verdienstausfall

Im Falle der Verletzung einer berufstätigen Person drängt sich auch die Frage nach einem Verdienstausfall oder Erwerbsschaden auf. Nach Ende der Lohnfortzahlung besteht zunächst die Differenz zum Krankengeld und sich daran anschließend unter Umständen die Differenz zur Erwerbsminderungsrente oder sogar sozialen Leistungen. Diese können anhand der entsprechenden Zahlen berechnet werden. Den eigenen Lohn kann hingegen der Arbeitgeber geltend machen, sofern nachweisbar ist, dass durch den Ausfall auch tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

Falls eine Selbstständigkeit besteht ist die Berechnung komplexer. Hierzu wird der Mittelwert des Einkommens anhand der letzten Monate (oder Jahre) berechnet und so der Schaden ermittelt.

Oft wird bei Langzeitbeeinträchtigen hingegen vergessen, dass nicht nur dieser Schaden besteht, sondern auch Lohnerhöhungen und die berufliche Entwicklung zu berücksichtigen sind, neben eventuellen Verlusten der Aufstiegsmöglichkeiten oder der Ausgleich eines verzögerten Eintrittes in das Erwerbsleben.

Haushaltsführungsschaden

Die scheinbar zunächst nutzlose Geltendmachung eines sog. Haushaltsführungsschadens führt nicht zuletzt meist zur Verwunderung der Geschädigten. Hierbei handelt es sich um die gesamte Tätigkeit im Haushalt, die der Geschädigte nicht wahrnehmen kann, aufgrund seiner Verletzung.

Die Berechnung des Haushaltsführungsschadens kann durch Pauschalen erfolgen oder durch eine konkrete Berechnung. In einem solchen Fall ist der Zeitraum zu bestimmen in dem der Geschädigte seine häuslichen Arbeiten nicht erledigen konnte und auch durch eine Umverteilung der Arbeiten in einem gemeinsamen Haushalt durch z. B. den Lebenspartner nicht ausgeglichen werden konnten.

Beispiel:

Person A ist für 5 Monate vollständig ausgefallen und hat täglich 3 Stunden für häusliche Arbeiten (Putzen, Essen, Wäsche, Einkäufe, etc.) beigesteuert.

3h x 7 Tage x 4 Wochen x 5 Monate = 420 h.

420h x 12,00 € (streitig) = 5.040,00 €

Person A hätte also einen Anspruch auf Kompensation i. H. v. 5.040,00 €. Die Berechnung zeigt vereinfacht, dass dieser Anspruch nicht zu unterschätzen ist und natürlich steigt, je höher der Anteil der häuslichen Arbeiten auf den Geschädigten fällt.

Pflegeschaden

1. eigene Pflege (auch Mehrbedarf)

Der eigene Pflegeschaden kann z. B. in einem Mehrbedarf der Leistungen bestehen. Dies beginnt bei der nunmehr notwendigen Versorgung mit Einlegesohlen, bis hin zu Hausumbaukosten (z. B. Treppenlift). Der Bedarf ist individuell zu bemessen und trägt den Umständen des Einzelfalls Rechnung. Kaum ein Bedarf gleicht dem anderen, sodass es hier auf eine enge Zusammenarbeit des Anwalts und des Mandanten ankommt, um den konkreten Bedarf zu erfassen.

2. Schaden der pflegenden oder betreuenden Person

Auch wenn die geschädigte Person einen nahen Angehörigen gepflegt hat und dies nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist, besteht eine Ersatzpflicht des Schädigers in Geld, ebenso, wie bei der nicht mehr möglichen Kinderbetreuung.

Unterhaltsschaden bei Tod

Stirbt ein Geschädigter, so sind zunächst alle (angemessenen) Beerdigungskosten von dem Schädiger zu tragen.

Aber auch wenn der Tote einer Person zum Unterhalt verpflichtet gewesen ist, so bestehen auch hier Ansprüche (meist der Kinder) gegen den Schädiger. Die unterhaltsberechtigten Angehörigen sind so in der Lage den finanziellen Verlust der Arbeitskraft zu kompensieren. Stirbt der geschädigte Patient, so haben seine Angehörigen Anspruch auf Ersatz des Barunterhaltsschadens. Hierbei wird konkret berechnet, was der Getötete monatlich an Unterhalt für seine Angehörigen hätte zahlen müssen.

Der Schaden in Zukunft

Bei der Berechnung des aktuell vorliegenden Schadens muss man letztlich auch einen Blick in die Zukunft wagen und eine Prognose anstellen, ob und wenn ja, wie stark sich einzelne Einschränkungen oder Schmerzen noch verschlechtern werden. Besteht eine konkrete überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verschlechterung, oder ist bereits zum jetzigen Zeitpunkt klar, dass z. B. die Hüfte in 15 Jahren ausgetauscht werden muss gegen eine Vollprothese, so kann auch zum jetzigen Zeitpunkt ein Ausgleich auch der noch kommenden Beschwerden gefordert werden.

Alternativ gibt es die Möglichkeit, dass die Versicherung sich auch ohne Gerichtsurteil verpflichtet eventuell zukünftige Verschlechterungen auszugleichen.

In welcher Situation eine Gesamtabfindung oder eine Verpflichtung für Zukunftsschäden gewählt werden sollte ist nicht immer klar zu beantworten und hängt von der Lebenssituation des Geschädigten und der drohenden Verschlechterungen ebenso ab, wie z. B. letztlich auch von den persönlichen Interessen.

Zusammenfassung und Fazit

Der Schadensersatz ist eine äußerst komplexe und schwierige Materie und vom Laien schlicht nicht zu beherrschen. Es bietet sich daher an einen spezialisierten Anwalt aufzusuchen, der Sie bei der Bestimmung der einzelnen Positionen berät und Ihren Anspruch letztlich durchsetzt.

Wir vertreten Sie im Rahmen der Haftung hierbei in jedem Stadium, von der Feststellung der Eintrittspflicht der Versicherung, bis zur Auszahlung des Ihnen zustehenden Schadensersatzes. Verlassen Sie sich hier auf eine kompetente Vertretung Ihrer Interessen.

Als Fachanwalt für Medizinrecht und Lehrbeauftragter der Universität Siegen für Arzthaftungsrecht ist Herr Rechtsanwalt Rüdiger Ihr hochqualifizierter Partner zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Neben einer bereits über 10 jährigen Erfahrung in diesem Rechtsgebiet besitzt Herr Rüdiger eine Zusatzqualifikation im Medizin- & Pharmarecht was die Qualität der Bearbeitung unterstreicht.

Wir vertreten Sie mit Sitz in Siegen (Südwestfalen) gern bundesweit.

Alexander Rüdiger

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht

Lehrbeauftragter der Universität Siegen



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