Schadenersatz wegen Hörschaden nach Besuch eines Rockkonzertes - Pflichten des Veranstalters

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Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die Besucher eines Rockkonzertes keine Gesundheitsschäden erleiden. Dies ist seine sog. Verkehrssicherungspflicht. Er kann die Verantwortung für die Lautstärke der Musik nicht auf die Künstler abwälzen, da diese als „Lärmverursacher" (Quelle der Gefahr) bereits objektiv ungeeignet sind, die Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters zu erfüllen.

Im vorliegenden Fall wurde sowohl der örtliche Veranstalter als auch der Veranstalter der Tournee einer bekannten amerikanischen Rockband zum Schadenersatz verurteilt, da eine Konzertbesucherin ein Lärmtrauma und Tinnitus erlitten hatte. Mit ihrem Argument, der amerikanische Tontechniker wäre für die Lautstärke der Musik verantwortlich gewesen, hatten die Veranstalter keinen Erfolg. Der Tontechniker stehe "im Lager" der Rockband und sei daher genauso ungeeignet, die Lautstärke der Musik für die Veranstalter zu überwachen. Der Besucherin des Rockkonzertes konnte auch nicht angelastet werden, dass sie ca. 3 Stunden relativ nah an den Boxen stand. (LG Nürnberg, Urteil v.01.12.2004, Az.: 6 O 4537/03)

Wichtig ist in solchen Fällen vor allem, möglichst schnell den Hörschaden ärztlich attestieren zu lassen (am besten am nächsten Tag). Nur so ist halbwegs sichergestellt, dass das Gericht aufgrund des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhanges zwischen Ursache (laute Musik) und Wirkung (Hörschaden) die Kausalität als bewiesen erachtet.


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