Schadensersatz bei einer tätlichen Auseinandersetzung auf einem Straßenfest

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Der Kläger hatte Schadensersatz gefordert, da er bei einer tätlichen Auseinandersetzung auf einem Straßenfest Frakturen am Unterkiefer erlitten hatte.

Nach den Feststellungen der Instanzgerichte stießen die Parteien im Gedränge des Straßenfestes leicht gegeneinander. Der Kläger äußerte dann abfällige Bemerkungen gegenüber dem Beklagten, als er weiterging. Daraufhin kam es zu einer Auseinandersetzung, bei der der Kläger den Beklagten am Hals würgte und, nachdem dieser ihn weggeschubst hatte, mit geballten Fäusten auf ihn zulief. Um sich gegen den Angriff zu verteidigen, schlug der Beklagte den Kläger dreimal ins Gesicht, woraufhin dieser zu Boden fiel. Obwohl der Beklagte erkannte, dass der Kläger kampfunfähig am Boden lag, schlug er dennoch erneut auf ihn ein.

Die Klage, die auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes und den Ersatz des materiellen Schadens abzielte, war weitgehend erfolglos, da die Instanzgerichte die Schläge ins Gesicht des Klägers, bevor er zu Boden ging, als gerechtfertigte Notwehr gemäß § 227 BGB betrachteten. Daher wurde dem Kläger, der die Beweislast für seinen Schadensersatzanspruch trug, zur Last gelegt, nicht nachgewiesen zu haben, welche der Schläge des Beklagten die Verletzungen des Klägers verursacht hatten. Unabhängig davon wurde jedoch entschieden, dass der Beklagte aufgrund der Schläge gegen den am Boden liegenden Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 1.300 € zahlen muss.

Der VI. Zivilsenat, der unter anderem für das Schadensersatzrecht zuständig ist, hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Er billigte die Annahme einer Notwehrsituation bei den ersten Schlägen des Beklagten und die daraus resultierende Verteilung der Beweislast. Daher war es nicht zu beanstanden, dass die Instanzgerichte die Klage im Wesentlichen abwiesen, weil nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Verletzungen des Klägers durch die Schläge des Beklagten, die nicht mehr durch Notwehr gerechtfertigt waren, verursacht wurden.

Urteil vom 30. Oktober 2007 – VI ZR 132/06

Landgericht Offenburg – Urteil vom 2. Dezember 2004 - 2 O 141/04 ./. Oberlandesgericht Karlsruhe (Freiburg) – Urteil vom 2. Juni 2006 – 14 U 234/04

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de


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