Schadensersatz für Betriebsschließung wegen Corona-Maßnahmen

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Insbesondere die Veranstaltungs-, Hotellerie und das Gaststättengewerbe hat die Schließung ihrer Betriebe in der Corona-Krise hart getroffen. Das LG Mannheim hat sich am 29.04.2020- 11 O 66/20 zum Anspruch eines Hotelbetreibers auf Leistungen aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung wegen Schließung des Hotels auf Grund Corona-Virus positioniert:

„Die Formulierung in einem Betriebsunterbrechungsversicherungsvertrag „die in §§ 6, 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger“ erfasst im Sinne einer dynamischen Verweisung alle – auch bei nachträglichen Gesetzesänderungen – unter diese Vorschriften fallenden meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger. Darunter fällt auch das SARS-Corona-Virus und die dadurch ausgelösten Erkrankungen, selbst wenn bislang keine Änderung des enumerativen Katalogs der §§ 6, 7 IfSG vorgenommen wurde, sondern diese Regelungen um das SARS-Corona-Virus im Wege einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 IfSG erweitert wurden.“

Die beklagte Versicherung hatte sich dagegen darauf berufen, dass der Corona-Virus als Krankheit oder Krankheitserreger nicht in den Versicherungsbedingungen aufgeführt war.

Die Klägerin betrieb drei Hotels mit angeschlossener Gastronomie, für die  Betriebsschließungsversicherungsverträge abgeschlossen waren. Aufgrund der Corona-Krise musste sie ihren Betrieb, in erheblichem Maße einschränken. Privatgäste durften in den Hotels nicht mehr übernachten. Die Klägerin schloss die drei Betriebe aus wirtschaftlichen Gründen daraufhin komplett.

Covid-19 wurde erst im Januar 2020 als meldepflichtige Krankheit vom Bundesgesundheitsministerium erfasst. Insofern konnte Corona nach Urteil des LG Mannheim in den Versicherungsverträgen noch nicht aufgeführt sein.

Ist eine Betriebsschließung im Sinne der Versicherungsbedingungen gegeben, wenn der Betrieb nur eingeschränkt, aber nicht vollständig untersagt wird ?

Das LG Mannheim hat im Urteil vom 29.04.2020 eine Betriebsschließung gemäß den Bedingungen für vorliegend angesehen. Nach Ansicht der Kammer sollen faktische Betriebsschließungen umfasst sein. Das Gericht hat auch nicht verkannt, dass von einer behördlich angeordneten Schließung gesprochen wurde, in der Rechtsverordnung und Allgemeinverfügung aber nur touristische Übernachtungen untersagt wurden, der Hotelbetrieb für Geschäftsreisende grundsätzlich erlaubt war.

Rechtsanwalt Christian Steffgen hält diese Auslegung für zutreffend. Aus eigener Erfahrung hat er auf Geschäftsreisen in der Zeit nach dem Lockdown erlebt, dass kaum Gäste, einmal sogar nur er Gast des gesamten Hotelbetriebs in einer Großstadt waren. Betroffene Betriebe können unverbindlich eine telefonische Ersteinschätzung der Kanzlei in Anspruch nehmen.



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