Schadensersatz für negativen Schufa-Eintrag

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Banken und Unternehmen, die an die SCHUFA Holding AG angeschlossen sind, müssen bei der Kündigung von Darlehen oder der Einmeldung von Zahlungsstörungen einige Regeln beachten. Nicht immer erfolgen z.B. zwei Mahnungen oder der Kredit wird nicht ordnungsgemäß fällig gestellt. Zudem können Fehler bei der Meldung der genauen Forderungshöhe passieren. In diesem Fall stehen dem Verbraucher nicht nur Ansprüche auf Widerruf und Löschung des Negativeintrages zu, sondern auch ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens in Höhe von bis zu 5.000,00 EUR. Denn ein negativer Eintrag hat erhebliche wirtschaftliche Folgen und ist etwa für den Abschluss eines Darlehens oder sogar die Eröffnung eines Kontos ein K.O.-Kriterium.

Was ist die SCHUFA?
Die SCHUFA Holding AG ist die bekannteste Auskunftei in Deutschland, welche zahlungsrelevante Daten über eine Person sammelt und anhand dieser Daten errechnet, wie wahrscheinlich es ist, dass diese Person ihre Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Eine Abfrage dieser Daten findet z.B. immer dann statt, wenn man ein neues Konto eröffnen möchte, ein Darlehen aufnehmen, einen Handyvertrag abschließen oder auch eine Bestellung im Internet auf Rechnung zahlen möchte.

Dabei werden sowohl positive Merkmale, wie die pünktliche Zahlung eines Kredites, als auch neutrale Merkmale, wie etwa Alters- und Adressangaben, gespeichert und zur Verfügung gestellt. Erhebliche Folgen für den Verbraucher hat aber die Speicherung eines negativen Eintrages. Dabei handelt es sich um Informationen darüber, dass eine Person ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, also beispielsweise ein Kredit nicht zurückbezahlt oder eine Rechnung nicht ausgeglichen wurde. Auch diese Informationen über offene Forderungen werden von den Gläubigern in der jeweiligen Auskunftei gespeichert.

Ein negativer Eintrag kann dazu führen, dass Kreditkarten oder Kredite gekündigt werden, man keinen neuen Telekommunikationsvertrag erhält, die Finanzierung von Autos oder Immobilien platzt oder der Kauf auf Rechnung im Onlinehandel nicht mehr möglich ist. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die negativen Daten für drei Jahre nach Ausgleich der offenen Forderung gespeichert werden, wird die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit erheblich eingeschränkt.

Voraussetzungen eines Schufa-Eintrages
Bevor man einen Schufa-Eintrag bekommt, müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein. So kann man einen Eintrag erhalten, wenn etwa ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid oder ein Gerichtsurteil vorliegen. Dasselbe gilt, wenn die Forderung Bestandteil eines Insolvenzverfahrens ist. Hat der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt, kann es ebenfalls zu einem negativen Eintrag kommen. Wurde der Betroffene mindestens zwei Mal gemahnt, wobei er auf die bevorstehende Datenübermittlung hingewiesen wurde und der Forderung nicht widersprochen hat, ist das Unternehmen ebenfalls berechtigt, einen Eintrag vornehmen zu lassen. Schließlich ist es möglich, einen Eintrag zu erhalten, wenn ein Vertragsverhältnis fristlos gekündigt werden kann und der Betroffene auf den möglichen Eintrag hingewiesen wurde.

Schufa-Eintrag löschen lassen
Aufgrund dieser Voraussetzungen ist es durchaus möglich, dass es zu einem unrechtmäßigen Negativeintrag kommen kann, den auch den einmeldenden Unternehmen unterlaufen Fehler. So kommt es häufiger vor, dass keine zwei Mahnungen erfolgen oder das Unternehmen den Zugang dieser Schreiben nicht nachweisen kann. Auch wurden die Betroffenen häufig nicht über die bevorstehenden Datenübermittlungen informiert, so dass der Forderung ggf. nicht widersprochen werden konnte. In diesen Fällen steht dem Verbraucher ein Anspruch auf Widerruf und Löschung der negativen Merkmale zu.

Bei einer geringen Zahl der Fälle löscht die SCHUFA die Negativeinträge selbst, etwa wenn die einmeldende Stelle die Einmeldevoraussetzungen nicht nachweisen kann. Eine Löschung erfolgt sodann, wenn die Forderung beglichen und die Angelegenheit damit erledigt ist. Allerdings tritt hier die Löschung erst drei Jahre nach Erledigung ein, so dass die Einschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit fortdauert. In der Regel muss man daher selbst aktiv werden, etwa mit einem seriösen Musterbrief oder der Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwaltes.

Erfolgreiche Löschung
Eine anwaltliche Begutachtung ist insbesondere ratsam, da es sich bei jedem Eintrag um eine Einzelbewertung handelt. Der Rechtsanwalt prüft, ob eine Löschung überhaupt infrage kommt und vergleichbare Fälle bereits entschieden wurden. Einige Beispiele aus unserer Praxis: Im Falle einer Ratenzahlungsvereinbarung weigern sich die Unternehmen häufig, einen Widerruf der Meldung vorzunehmen, obwohl die Forderung nicht mehr fällig ist. Wird ein Kredit zu Unrecht gekündigt und kommt es daraufhin zu einer Einmeldung, so ist auch diese zu widerrufen. Ein negativer Eintrag ist auch zu löschen, wenn die Forderung vom Betroffenen weder anerkannt wurde noch eine ordnungsgemäße Aufklärung des Verbrauchers erfolgte, etwa über die Möglichkeit des Bestreitens der Forderung. Der Schufa-Eintrag nach Abschluss einer Privatinsolvenz ist bereits sechs Monate nach der Rechtschuldbefreiung zu löschen – anstelle von drei Jahren. In der Praxis sehr relevant sind auch die Fälle, in denen dem Betroffenen die entsprechenden Mahnungen oder Kündigungen nicht zugegangen sind und das Unternehmen den Zugang des einfachen Briefes nicht beweisen können. In diesen Fällen wissen die Betroffenen häufig nicht, dass ein negativer Eintrag besteht und erfahren dies erst, wenn eine Finanzierung oder ein Kauf auf Rechnung scheitert.

Schadensersatzanspruch prüfen
Neben dem Widerruf und der Löschung der negativen Einträge besteht bei fehlerhaften Einträgen auch ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens. Mangels Erheblichkeitsschwelle sind bereits geringfügige Verletzungen des Persönlichkeitsrechts finanziell zu kompensieren. Kann darüber hinaus nachgewiesen werden, dass eine Finanzierung gescheitert ist oder anderweitige wirtschaftliche Nachteile aufgrund des Negativeintrages eintraten, dürfte der Schadensersatz entsprechend höher ausfallen. So hat das Landgericht Osnabrück in einem von uns erstrittenen Urteil einer Betroffenen einen Schadensersatz in Höhe von 2.000,00 EUR zugesprochen, das Landgericht Hannover entschied in einem weiteren Fall sogar auf einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.000,00 EUR.

Selbst aktiv werden
Mindestens einmal im Jahr sollte jeder die (kostenfreie) Selbstauskunft bei der Schufa Holding AG einholen und alle Einträge prüfen. Bestehen Zweifel, sollte die Rechtmäßigkeit des Eintrages anwaltlich überprüft werden.



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