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Schadensersatz fürs Stehpinkeln in der Mietwohnung?

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Männer, die gern im Stehen pinkeln, bekommen nicht nur Ärger mit dem anderen Geschlecht. Streit droht deswegen auch vom Vermieter. Aufsehenerregend zeigte das das sogenannte Stehpinkler-Urteil des Amtsgerichts (AG) Düsseldorf (Urteil v. 20.01.2015, Az.: 42 C 10583/14). Anfang des Jahres hatte es in erster Instanz gegen einen Vermieter entschieden. Der konnte von seinem Mieter kein Geld für den Austausch des verschmutzten Marmorbodens im Bad und Gäste-WC verlangen, weil der Mann gerne im Stehen pinkelte und dabei etwas daneben ging.

Kein Verschulden für Verätzung

Aus damaliger Sicht des Amtsgerichts gab es keinen Schadensersatz für den Vermieter, weil den Mieter kein Verschulden für die Verschmutzung traf. Das Urinieren im Stehen sei trotz der zunehmenden Domestizierung des Mannes durchaus noch weit verbreitet, entschied es. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit – insbesondere weiblichen – Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen. Der Vermieter hätte im Vorfeld besser auf die Behandlung des empfindlichen Bodenbelags hinweisen müssen. Da er das nicht beweisen konnte, ließe sich dem Mieter kein Verschulden ankreiden.

Berufung lässt Urteil bestehen

Den Schaden von über 1900 Euro wollte der Vermieter aber nicht auf sich sitzen lassen. Da er das Urteil des Amtsgerichts so nicht stehen lassen wollte, ging er in Berufung. Nun hat das Landgericht (LG) Düsseldorf die Stehpinkler-Entscheidung in zweiter Instanz bestätigt. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde vom Gericht nicht zugelassen.

Wenn Marmorstein und Eisen bricht

Auch dem Berufungsurteil zufolge sei das Urinieren in einer aufrechten Körperhaltung bei männlichen Personen nicht unüblich. Dasselbe gelte dafür, dass dabei mal etwas daneben gehe. Eine allgemeine Kenntnis möglicher dadurch eintretender Spätfolgen ließe sich allerdings nicht verlangen. Das gelte besonders, wenn sich in der Nähe der Toilette ein extrem empfindlicher Boden, wie hier aus Marmor, befindet. Hinterlassen unvermeidbare Kleinstspritzer entsprechende Spuren, trage der Vermieter das Risiko dafür. Übrigens können auch, unabhängig von den Feststellungen des Düsseldorfer Landgerichts, Heizkörper auf Stehendpinkler empfindlich reagieren: Trifft sie der Lulu, können sie rosten. Somit lässt sich feststellen: Marmorstein und Eisen bricht, aber ohne es dem Mieter vorwerfen zu können, zählt das nicht. Ein Verschuldensvorwurf ist aber entscheidend dafür, ob jemand für einen Schaden einstehen muss.

Vertragsgemäßer Gebrauch weiter offen

Die vor allem für viele männliche Mieter viel wichtigere Frage, ob Stehpinkeln objektiv eine Mieterpflicht verletzt oder es zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört, ließ auch das Landgericht ausdrücklich offen. Von Interesse wäre diese Antwort deshalb gewesen, weil Mieter für Veränderungen oder Verschlechterungen infolge vertragsgemäßen Gebrauchs von vornherein nicht eintreten müssen.

Fazit: Stehend pinkeln ist männlich. Das Risiko für Schäden in der Mietwohnung, die typische Folge dieser Art des Wasserlassens sind, trägt der Vermieter.

(LG Düsseldorf, Urteil v. 12.11.2015, Az.: 21 S 13/15)

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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