Schadensersatz nach Amputation

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Am 19. März 2020 hat das Dortmunder Landgericht einen praktizierenden Chirurgen dazu verpflichtet, einer Klientin 70.000 Euro als Schadensersatz zu zahlen. Der Mediziner muss zudem jegliche aktuelle und zukünftige finanzielle Schäden, die aus einer unzulänglichen präoperativen Aufklärung resultieren, decken.

Die Klientin, eine 1983 geborene Mutter dreier Kinder, konsultierte einen Chirurgen aufgrund von anhaltenden Ellenbogenschmerzen. Die Erstdiagnose lautete auf eine Epicondylitis ulnaris humerica, auch als Golferellenbogen bekannt. Der behandelnde Arzt verordnete einen Gips für den Oberarm und Finger. Eine konservative Therapie wie Krankengymnastik erfolgte nicht. Später übernahm ein weiterer Chirurg die Behandlung und schlug eine operative Lösung vor, während er eine "92 % Erfolgsquote" schriftlich fixierte. Die Operation führte zur Entstehung eines Morbus Sudeck im betroffenen Arm, was multiple Krankenhausaufenthalte und weitere chirurgische Eingriffe nach sich zog, einschließlich der Amputation des rechten Unterarms.

Die Anklage wurde auf der Basis erhoben, dass die Klientin nicht ausreichend über alternative konservative Behandlungsansätze informiert wurde. Darüber hinaus wurde der Arzt der irreführenden Darstellung der Erfolgsaussichten der Operation beschuldigt. Expertenanhörungen bestätigten die Unzulänglichkeit der Aufklärung sowie die Unhaltbarkeit der behaupteten Erfolgsquote der Operation.

In der endgültigen Entscheidung des Landgerichts wurde festgestellt, dass die Klientin eine hinreichende Aufklärung über konservative Behandlungswege hätte erhalten müssen. Nur unter extremem Leidensdruck wäre eine Operation gerechtfertigt gewesen. Zudem war die vom Arzt zugesicherte hohe Erfolgsquote irreführend und nicht durch wissenschaftliche Daten gestützt. Die Klientin hat erfolgreich argumentiert, dass sie bei vollständiger Aufklärung konservative Therapieansätze ausprobiert hätte, insbesondere in Anbetracht ihrer familiären Situation und der Tatsache, dass sie weiterhin ihren alltäglichen Verpflichtungen nachkam.

Die Berufung des Arztes wurde im Verlauf einer weiteren Anhörung beim Oberlandesgericht Hamm zurückgezogen, nachdem Experten erneut die Unangemessenheit des vorschnellen operativen Eingriffs und der angegebenen Erfolgsquote bestätigten.

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