50.000 € Schmerzensgeld für die Amputation des Unterarms

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Sachverhalt:

Der Kläger erlitt im Mai 2012 bei einem Unfall ein Anpralltrauma am rechten Unterarm. Danach begab er sich in die Praxis des Beklagten. Es wurde eine Prellung des rechten Unterarms/Ellenbogens und der rechten Hand diagnostiziert. Aufgrund dessen wurde eine Gipsschiene an besagten Körperteilen angelegt. Circa eine Woche später traten jedoch Komplikationen auf. So stellte sich am rechten Unterarm eine deutliche Schwellung, ein Hämatom und eine Bewegungsminderung ein. Zudem litt der Kläger unter massiven Schmerzen. Der Beklagte erneuerte lediglich die Gipsschiene und verschrieb Schmerzmittel. Drei Tage später suchte der Kläger erneut den Beklagten auf, weil sein rechter Arm dick geschwollen und druckempfindlich war. Daraufhin wurde er an einen niedergelassenen Chirurgen und noch am selben Tag in eine Klink überwiesen. Dort wurde dann ein Kompartmentsyndrom am rechten Unterarm diagnostiziert. Im Verlaufe der Behandlung musste dann der rechte Unterarm des Klägers amputiert werden. Mit der Begründung, der beklagte Hausarzt hätte die Möglichkeit eines Kompartmentsyndroms behandlungsfehlerhaft zu spät in Betracht gezogen, hat der Kläger Schadensersatz verlangt, unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro. Das LG Bochum hatte die Klage abgewiesen. Die Klage hatte in zweiter Instanz vor dem OLG Hamm jedoch Erfolg.

Wieso bekam der Kläger in zweiter Instanz Recht?

Um zu bewerten, ob überhaupt ein Behandlungsfehler vorliegt, holen Gerichte üblicherweise durch gerichtlich bestellte neutrale Sachverständige Gutachten ein. Konkret stellt ein Gutachter anhand von Behandlungsunterlagen fest, ob ein Versäumnis des Arztes in Form eines aktiven Tuns oder eines Unterlassens vorliegt. In diesem Fall haben die Parteien insbesondere darüber gestritten, ob bei der Bewertung nur die ursprünglichen Krankenunterlagen zugrunde zu legen seien oder auch ein im Jahr 2014 durch den Beklagten erstelltes ergänzendes Protokoll. Der Gutachter stellte nämlich bereits in erster Instanz fest, dass die eigentliche Krankendokumentation sehr wohl Behandlungsfehler indiziere. Nur das ergänzende Protokoll des Beklagten korrigiere diesen Eindruck wieder. Das OLG Hamm entschied nun im Berufungsverfahren, dass das vom Beklagten nachträglich angefertigte ergänzende Protokoll nicht zu berücksichtigen ist. Dieses Protokoll ist datiert auf den 05.02.2014, also 1 3/4 Jahre nach der Behandlung. Es ist erst nach dem Gutachten des Sachverständigen vom 02.01.2014 im Ermittlungsverfahren erstellt worden, in dem zunächst auf der Basis der Ursprungsdokumentation ein Verstoß gegen den fachärztlichen Standard festgestellt worden ist. Überdies erscheint es in den Augen des Gerichtes gänzlich unglaubhaft, dass der Beklagte 1 3/4 Jahre nach der Behandlung noch eine konkrete Erinnerung an die Einzelheiten gehabt haben will. 

Der Sachverständige kam ohne Würdigung des später angefertigten Protokolls zu dem Ergebnis, dass zu dem Zeitpunkt, circa eine Woche nach erstmaliger Behandlung durch den Beklagten, als ein Hämatom am rechten Unterarm aufgetreten war und der Kläger unter starken Schmerzen und Bewegungsminderung litt, ein Behandlungsfehler vorliegt. Nach hausärztlichem Standard hätte der Beklagte in Richtung auf ein Kompartmentsyndrom befunden und den Kläger gegebenenfalls in chirurgische Behandlung überweisen müssen. Denn Schmerzen, die atypisch heftig für die zugrunde liegende Verletzung sind, Schwellungen im traumatisierten Gebiet und Störungen der Beweglichkeit als Ausdruck motorischer druckbedingter Nervenstörungen weisen auf ein Kompartmentsyndrom hin. Der Senat geht deshalb mit dem Sachverständigen davon aus, dass dadurch ein Abweichen vom hausärztlichen Standard gegeben ist. Folglich hat das Gericht einen Behandlungsfehler festgestellt.

Warum ist die Patientendokumentation so wichtig?

Dem Sachverständigen und seinem Gutachten kommen in einem arzthaftungsrechtlichen Prozess erhebliche Bedeutung zu. Deshalb können die Unterlagen, die dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden, den Ausgang des Verfahrens in einem hohen Maße mitentscheiden.In dem oben beschriebenen Fall entschied letztendlich die Verwendung der richtigen Krankendokumentationen über den Erfolg der Klage. Deshalb gilt es darauf stets großes Augenmerk zu legen. 

Doch ist dies zumeist nicht direkt ersichtlich und bedarf oft einer gründlichen Ausarbeitung. Daher sollte sich der Patient bei dem Verdacht eines Behandlungsfehlers von einem Anwalt mit Schwerpunkt im Medizinrecht beraten lassen. 

Wir bieten unseren Mandanten spezialisierte Kompetenz auf dem Gebiet des Medizinrechts. Unsere Mitarbeiter verfügen über besondere praktische und theoretische Kenntnisse auf dem Gebiet des Medizinrechts. Wir überprüfen das Vorliegen eines Fehlers und daraufhin die Erfolgsaussichten einer Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Mit medizinischen Sachverhalten setzen wir uns auseinander und arbeiten eng mit unserem aus Medizinern bestehendem Netzwerk zusammen, um die Kompetenzen für den jeweiligen Einzelfall unserer Mandanten zu bündeln. Durch die Arbeit im Team können wir durch den internen Austausch das bestmögliche Ziel für unsere Mandanten erreichen.



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