Schadensersatz vom Arbeitgeber wegen Diskriminierung kein Arbeitslohn und somit steuerfrei

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FG Rheinland Pfalz:

Entschädigungen welche von einem Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer wegen Diskriminierung gezahlt werden oder gezahlt werden müssen, sind auch dann steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die behauptete Benachteiligung zwar prozessual bestritten, sich jedoch in einem gerichtlichen Vergleich zahlungsbereit erklärt hat.

Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen wegen Mobbing, Diskriminierung oder sexueller Belästigung besitzen keinerlei Lohncharakter und unter fallen daher nicht der Steuerpflicht.

Zur Sache:

Die Klägerin war als Einzelhandelskauffrau beschäftigt und hatte gegen eine ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses aus personenbedingten Gründen Kündigungsschutzklage erhoben mit der sie gleichzeitig eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund vorhandener Behinderung forderte.

Das Amt für soziale Angelegenheiten hatte wenige Wochen vor der Kündigung eine Behinderung von 30 % festgestellt. Die Parteien schlossen sodann vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, in welchem eine Entschädigung gemäß § 15 allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) i. H. v. 10.000 € vereinbart, sowie das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wurde.

Nach Auffassung des Finanzamts handelte es sich bei der Entschädigung um steuerpflichtiges Einkommen, wogegen die Klägerin Klage erhob. Das Finanzgericht gab der gegen die Auffassung des Finanzamts gerichteten Klage schließlich statt.

Gründe:

Aus dem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich ging hervor, dass es sich bei der Zahlung in Höhe von 10.000 € nicht um einen Ersatz für entstandene materielle Schäden im Sinne des § 15 Abs. 1 AGG (zum Beispiel entgehenden oder entgangenen Arbeitslohn) gehandelt hatte, sondern vielmehr um den Ausgleich sogenannter immaterieller Schäden i. S. d § 15 Abs. 2 AGG aufgrund einer Diskriminierung der Klägerin als Behinderten. Eine derartige Entschädigung ist stets steuerfrei und kann nicht als Arbeitslohn qualifiziert werden.

Zwar hatte der Arbeitgeber der Klägerin die Benachteiligung im Prozess bestritten, im Rahmen des Vergleichs erklärte er sich jedoch dazu bereit, auch eine Entschädigung wegen nur behaupteter Benachteiligung zu zahlen. Derartige Einnahmen haben keinerlei Lohncharakter, womit sie demnach steuerfrei bleiben.

Zu den Hintergründen/rechtlichen Grundlagen:

Bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot des AGG ist ein Arbeitgeber nach § 15 Abs. 1 AGG verpflichtet, den durch die Benachteiligung entstandenen Schaden zu ersetzen. Wird dabei zum Beispiel wegen Kündigung entgehender Arbeitslohn ersetzt, stellt dies eine steuerpflichtige Einnahme aus nicht selbstständiger Arbeit dar, da die Leistung letztlich auf einem Austauschverhältnis beruht und somit Lohncharakter hat.

Gemäß § 15 Abs. 2 AGG ist ein Arbeitgeber allerdings auch verpflichtet, solche Schäden, die nicht Vermögensschäden sind, somit also sogenannte immaterielle Schäden, ebenfalls zu ersetzen. Derlei Zahlungen, beispielsweise aufgrund von Diskriminierung, Mobbing oder sexueller Belästigung, besitzen mangels eines Austauschverhältnisses keinerlei Lohncharakter und bleiben deshalb steuerfrei.

Quelle: FG Rheinland Pfalz, PM vom 25.4.2017


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