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Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber bei unberechtigter Überwachung

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Es kommt des Öfteren vor, dass Arbeitgeber bei kranken Arbeitnehmern den Verdacht hegen, dass die Arbeitsunfähigkeit möglicherweise nur vorgetäuscht ist.

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber, der diesen Verdacht gegenüber einem Mitarbeiter hatte, einen Detektiv mit der Überwachung des Arbeitnehmers beauftragt, verbunden mit dem Auftrag, entsprechend Videoaufnahmen von den Aktivitäten des Arbeitnehmers aufzuzeichnen.

Der Arbeitnehmer war des Öfteren und des längeren erkrankt, zunächst wegen Bronchialerkrankungen, dann einen längeren Zeitraum wegen einem Bandscheibenvorfall.

Der Arbeitgeber vermutete, dass der Arbeitnehmer eher an Arbeitsunlust als an einer tatsächlichen Erkrankung leide.

Der Arbeitnehmer erlangte Kenntnis von der Observation und verklagte den Arbeitgeber auf Schmerzensgeld.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nunmehr die vorinstanzliche Entscheidung, wonach ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 € an den Arbeitnehmer zu zahlen sei, bestätigt.

Laut BAG war die Observation einschließlich der Anfertigung der heimlichen Aufnahmen rechtswidrig, da der Arbeitgeber keinen berechtigten, konkreten Anlass zur Überwachung hatte.

Es reicht insoweit laut BAG nicht ein allgemeiner grundsätzlicher Verdacht, sondern es müssen konkrete Verdachtsmomente vorliegen, welche in diesem Fall nicht gegeben waren.

Auch durch das Aufeinanderfolgen mehrerer Krankheitsbilder bzw. Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch unterschiedliche Ärzte ergebe sich insoweit noch kein Verdacht.

Quelle: BAG-Urteil vom 19.02.2015, Aktenzeichen 8 AZR 1007/13


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